{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-07_5_StR_71_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"5 StR 71/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 71/63\n2184 004\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Rentnerin Anneliese - auch genannt \"Anita\" -— DB m\ngeborene WEB ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am AEEEEEEEEEE 1910 in vom,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sürstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Anscklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 2.November 1962\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Xosten ihres Rethtsmittels.\n\nAuf die Kevision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Äosten des Rechtsmittels der Staatsansaltschaft, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\non I\n\nGründeszg\n\nI.\n\nDie Revision der Angeklagten ist unbegründet. Den\nTatort von Amts wegen zu besichtigen, hatte die Strafkammer keinen Grund. Die übrigen “inzelausführungen\ngreifen nur unzulässigerweise die Feststellungen an,\nDiese tragen die Verurteilung. |\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den\nStrafausspruch beschrärkt ist und vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, hat Erfolge\n\nl. Das Landgericht hält die Angeklagte für eine\nGewohnheitsverbrecherin, verneint jedoch ihre Gefährlichkeit. Es sagt zur Begründung im wesentlichen, die bisher\nvon ihr entwendeten Werte seien nicht erheblich gewesen\n\n(UA S.15).\nDiese Beurteilung ist rechtsirrig.\n\nEine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt zwar \"voraus, daß die begangenen Straftaten solche vn erheblichem Schuld- und\nUnrechtsgehalt waren und daß auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören werden. Strafbare Handlungen, die\nnur als Belästigung der Allgemeinheit zu werten sind\",\nbleiben daher selbst dann außer Betracht,- \"wenn anzunehmen ist, daß es immer wieder dazu kommen werde\"\n(BGHSt 1,94,101). Unter diese sogenannten Bagatelldelikte fallen aber die meisten Taten der Angeklagten\nnicht.\n\n-4-\n\na) Das gilt zunächst für den jetzt abgeurteilten\nRückfalldiebstahl der Angeklagten beim Pfarrer Sg».\nDiesem entwendete sie am zweiten Tage ihrer Tätigkeit\nals Haushälterin aus seinem Arbeitszimmer 1860 DM, die\nzum größten Teil der Kirchengemeinde gehörten; außerdem\nnahm sie 200 DM Haushaltsgeld nit,\n\nb) Auch ihre vorhergehenden Taten, für die sie im\nJahre 1959 mit einer Gesamtstrafc von 2 Jahren und\n4 Monaten Zuchthaus belıgt worden war, hatten einen\nerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt. Sie erschwindelte\nsich im Oktober 1958 ven einer Witwe aus deren Witwenrente insgesamt 350 DM. Im Januar 1959 nahm sie bei einer\nanderen Witwe von 81 Jahren, die wegen Störung des Sehvermögens und des Gehörs hilfsbedürftig war, eine Stellung\nals Haushälterin an und stahl ihr über 200 DM Bargeld,\nSchmuck und .Bestecke.\n\nc) Von ihren noch weiter zurückliegenden Taten\nüberschreiten die folgenden den Rahmen bloßer Bagatelldelikte,\n\nIm Jahre 1943 stahl die Angeklagte einer Gastwirtsgehilfin, in deren Wohnung sie vorübergehend aufgenommen\nworden war, eine Herrenarmbanduhr im Werte von etwa\n50 RM. In demselben Jahre stiftete sie ihren Freund an,\neinem Hausgenossen das Fahrrad, einen im Kriege besonders\nwertvollen Gegenstand, zu stehlen. Sie erhielt eine\nGesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten Zuchthaus, die\nsie bis zum 24.Februar 1945 verbüßte. In Dezember 1945\nbrachte sie. eine Frau durch Betrug um deren Bügeleisen.\nIm Januar 1946 betrog siu eine Reisegefährtin um deren\nKoffer mit allen Habseligkeiten. In beiden Fällen schädigte sie unter den Nachkriegsverhältnissen die Eigentümerinnen empfindlich. Im Februar 1946 mißbrauchte sie\ndie Gastfreundschaft einer Bekannten und stahl dieser\n\n‘eine Doubl&-Armbanduhr und ein: Geldbörse mit etwa\n\n100 RM. Die Gesamtstra’c von 2 Jahren und 9 Monaten\nZuchthaus verbüßte sie bis zum 7.Dezember 1948. Danach\nbetrog sie Verwandte, die sie aufnahmen, um 400 DM,\nbrachte das Geld Anfang Januar 1949 in Hamburg mit einem\nManne durch und bezichtigte diesen, ihr das Geld gestohlen\nzu haben. Die Gesamtstraie von 1 Jahr und 3 Monaten\nZuchthaus wurde bis zum 5.Juni 1950 vollstreckt. Von Mai\nbis Juli 1952 hob die Angeklagte zu Unrecht die Monatsrente ihres gerade verstorbenen Ehemannes im Betrage von\njeweils über 70 DM ab und fälschte dabei dreimal seine\n Interschrift, Im August 1952 gab sie einen von ihr\nfälschlich unterschriebenen Rentenempfangsschein ihres\nverstorbenen Mannes in einem Schuhgeschäft für einen\nKaufpreis von 15 DU in Zahlung und ließ sich den überschießenden Betrag auszahlen. Im selben Monat versuchte\nsie einen Beischlafdiebstahl und versteckte eine Brieftasche, die eine andere Prostituierte gestohlen hatte,\nSie verbüßte die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten\nGefängnis bis zum 15.Februar 1955.\n\nEs kann daher keine Rede davon sein, daß die Angeklagte als Gewohnheitsverbrecherin nicht gefährlich\nsei, weil ihre Taten nach Unrcschts- und Schuldgehalt\nnicht schwer genug seien.\n\n2. Das Landgericht verneint die Gefährlichkeit der\nAngeklagten auch deshalb, weil die jetzt verhängte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sicherlich dazu beitrage,\nsie von künftigen Straftaten abzuhalten. Dabei ist über-Sehen, daß es in diesem Zusämmenhange auf den Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung, und nicht auf die voraussichtlichen\nWirkungen des Strafvollzuges ankommt. Diese sind erst\nfür die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nach\n§ 42e StGB von Belang:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die\nSache an ein anderes Iandgsricht zurückzuverweisen (§ 354\nAbs.2 Satz 2 StPO).\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen jedoch im neuen\nUrteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt\nvorausgesetzt werden. Für die erforderliche neue Gesamtwürdigung der Taten wird auf BGH MDR 1957,562 hingewiesen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-71-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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