{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-07_5_StR_41_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"5 StR 41/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 41/63 2184 003°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Landmaschinenhändler\n\nHeinrich > EEE =: SCHERE X: ei: VEREEEEEETE—\n\ndort geboren am 1920,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DEEEEED\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller\nvom 16.0ktober 1962 mit den Feststellungen wie\nfolgt aufgehoben:\n\na) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte\n\nwegen Betruges verurteilt worden ist;\n\nb) im Strafausspruch wegen der Verurteilung\nnach § 266 StGB sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\n- 2 _\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n_3_\n\nGründe:\n\n1. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\ndes Angeklagten gegen den Schuldspruch im Falle Ben\nbleiben erfolglos.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Feststellungen\n‘und die Beweiswürdigung als solche wendet, ist sie\nunzulässig; das gilt auch für ihre Angriffe gegen die\ndenkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters,\ndie einer Untersuchung im Revisionsrechszuge entzogen\nsind.\n\nDas übrige Einzelvorbringen gegen den Schuldspruch\nwegen Untreue ist offensichtlich unbegründet.\n\n. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\nkein durchgreifendes Bedenken.\n\n2. Hingegen war die Verurteilung wegen Betruges\nin vollem Umfange aufzuheben.\n\nDas Landgericht sieht den Schaden der Kreditgeberin\nvor allem auch darin, daß ihr \"im Hinblick auf die\nschwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\nvon Anfang an nur ein minderwertiger oder zumindest\ngefährdeter Anspruch\" zugestanden habe (UA S.31 oben).\nDiesen Schaden soll der Beschwerdeführer (bedingt)\nvorsätzlich herbeigeführt haben. Die Strafkammer begründet\ndiese Annahme im wesentlichen nur formelhaft. Das genügt\nhier (auch im Hinblick auf die Feststellungen an anderer\nStelle des Urteils) nicht. Der Angeklagte hat nämlich am\nFälligkeitstage des Wechsels der Kreditgeberin\n(23.September 1961) einen anderen Wechsel über 4.000 DM\neingelöst (UA S.19 oben) und damit letztlich nur einer\nGefälligkeitsverpflichtung gegenüber dem Mitangeklagten\nGEB genügt. Weiterhin hatte der Beschwerdeführer\n\n-4-\n\nbereits vor Fälligkeit les AFI-Wechsels einen nicht gang\nunbeträchtlichen Teil “er Wechselschuld (1.500 DM) getilgt,\nDiese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß\n\nder Angeklagte bei Ausstellung des Wechsels (am 23.Juni\n1961) darauf vertraut hatte, er werde trotz der Unsicher-.\nheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Wechsel der\nAFI am 23.September 1961 einlösen können. Unter Berücksich.\ntigung dieser besonderen Umstände durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, den Schädigungsvorsatz des\nBeschwerdeführers nur formelhaft festzustellen.\n\nDa durch den dargelegten Mangel jedenfalls der\nUmfang der Schuld berührt wird, konnte die Verurteilung\nwegen Betruges nicht bestehenbleiben.\n\n3. Bei der Höhe der verhängten Einzelstrafe für die\nUntreue läßt sich nicht sicher ausschließen, daß diese\ndurch die nunmehr aufgehobene Betrugsverurteilung mitbeeinflußt worden ist. Schon deshalb mußte auch der Strafausspruch im Falle Bartels aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nbenachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen\nworden.\n\nSerstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-41-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-41-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.593661+00:00"}}