{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-07_5_StR_3_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"5 StR 3/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2183 052\n5 StR 3/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fluglehrer Hans “ m zus sm\ngevoren an ÜMMD 15:5 in zuge\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiden: Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 11.0ktober 1962\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Aurich zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer?\n\nDas Urteil muß aufgehoben werden, weil § 258 StPO\n\nverletzt ist.\n\nNachdem die Beweisaufnahme zunächst geschlossen war,\ndie Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Anträge\ngestellt hatten und der Angeklagte das letzte Wort gehabt\nhatte, hat sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen.\nNach dieser Beratung hat der Vorsitzende zunächst noch\neinen Beschluß über die Ablehnung eines ergänzten Beweis-\n. antrages verkündet. Anschließend hat er sofort das Urteil\nverkündet, ohne dem Angeklagten nochmals das letzte Wort\nzu erteilen oder ihm in anderer Weise Gelegenheit zur\nÄußerung zu geben. Das trägt die Revision vor; es ergibt\nsich auch aus der Sitzungsniederschrift (Bd.II B1.196\n| d.A.). Die Bescheidung eines Beweisamtrages gehört zur\n' Beweisaufnahme im Sinne des § 258 StPO, nach deren Schluß\n‚ der Angeklagte das letzte Wort haben muß.\n\nAuf die übrigen Rügen der Revision kommt es deshalb\nnicht mehr an.\n\nDer Senat verweist die Sache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landgericht in Aurich.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-3-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-3-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.574611+00:00"}}