{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-07_5_StR_146_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"5 StR 146/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2183 058\n\n5 StR 146/63\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Karl-Heinz L ED zus SAD.\ndort geboren am EB : 325,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 25.0ktober 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg\nverletzung des § 52 Abs,2 StPO.\n\nWie bereits der 1.Ferienstrafsenat des Bundesgerichtsnofs am 19.Juli 1956 bei gleicher Sachlage entschieden hat\n(4 StR 239/56), verstößt es gegen diese Vorschrift, wenn\nein Zeuge nach abgeschlossener Vernehmung nicht nochmals\nauf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wird, bevor\ndas Gericht ihn erneut vernimmt. Denn solchen Hinweises\nbedarf es \"vor jeder Vernehmung\". Daß der Zeuge schon vor\nseiner ersten Anhörung auf das Zeugnisverweigerungsrecht\nhingewiesen worden war and von diesem keinen Gebrauch\ngemacht hatte, wäre also allenfalls dann von Bedeutung,\nwenn es sich lediglich um die Fortsetzung einer nur\nunterbrochenen einheitlichen Vernehmung gehandelt hätte\n(vgl. RGSt 12,403,405/406).\n\nDie Frage aber, ob die wiederholte Anhörung als Teil\nein und derselben Vernehmung anzusehen ist oder ob es sich\num eine neue Vernehmung handelt, beurteilt sich u.a.\ndanach, ob die erste Anhörung in sich abgeschlossen war,\nehe der Zeuge zum zweiten Male vorgerufen und vernommen\n\nwurde.\n\nHier waren die Vernehmungen der Ehefrau und der\nStieftochter bereits abgeschlossen. Das ergibt sich auch\ndaraus, daß die Strafkammer schon am ersten Verhandlungstage über die Frage der Vereidigung beschlossen hatte.\n\nErst als - entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft -\nam zweiten Verhandlungstage weitere Zeugen gehört worden\nwaren, wurden die Zeuginnen ID un: SEE \"zur\nErgänzung ihrer Aussagen erneut vorgerufen\". Unter diesen\nUmständen liegt eine neue Vernehmung vor, und es bedurfte\nder nochmaligen Belehrung über das Recht der Aussage-\n\nverweigerung.\n\n-3—-\n\nAuf die Verletzung des § 52 Abs.2 StPO kann die\nRevision gestützt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht\nder in § 52 StPO genannten Personen beruht nämlich auf\nBeziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen\nRechtskreis so verbunden, daß er notwendig mitgeschützt\nwird (BGHSt 1,395 4,217,218).\n\nAuch führt der Verfahrensmangel im vorliegenden\nFalle zur Aufhebung des Urteils. Denn es ist nicht sicher\nauszuschließen, daß die Zeuginnen am zweiten Verhandlungstag wesentliche Bekundungen gemacht haben und daß sie\nihre Aussage verweigert hätten, wenn eine nochmalige\nBelehrung erfolgt wäre. Die Verurteilung kann deshalb\nhier auf der fehlerhaften Unterlassung dieser Belehrung\nberuhen.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nwar die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben, ohne\ndaß es auf die anderen Rügen ankan.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-146-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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