{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-07_5_StR_143_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"5 StR 143/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR _143/63 2184 006\n\nIm Namen des Volke =\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Ferenc K EEE =u: FEED.\ngeboren am ME 1955 in SEE (Ungarn),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: IgBu.a. -\n\nwegen Autostraßenraubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Mai 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kg\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n29.Juni 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schweren\nRaub in den Fällen A II 1 und 2 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n- 2 -\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidüng, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nVerfahrensrügen, die sich auf sämtliche Fälle\n‚beziehen,\n\nDiese Verfahrensrögen sind unbegründet...\n\nI.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Wiedergabe\nder Mitteilung. des Schweizerischen Zentralpolizeibüros im Urteil (UA S.9) gegen $ | 250 StPO verstößt.\nDenn keinesfalls kanr. das, Urteil auf einem etwaigen\nVerstoß insoweit beruhen: Die Ausführungen des Urteils\n‚auf Seite 74 UA ergeben eindeutig, daß die Strafkammer\naus der-erwähnten Mitteilung nur das in ihren Feststellungen verwertet hat, was der Angeklagte selbst\nzugestanden hat. Be\n\nII.\n\nDie Rüge, die den Feststellungen zu den Einzelfällen vorangestellten allgemeinen Feststellüngen\nenthielten eine Verletzung des $. 155 Abs. ‚StPo, ist\noffensichtlich unbegründet...\n\nB.\n\nDie einzelnen Fälle.\n\nI. Fall AI der Urteilsgründe - UA 5, 22 ff -\n\nDie Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit\nschwerem Raub. Insbesondere enthält das Urteil auch\nzur inneren Tatseite keinen Rechtsfehler. Den Ausführungen des Urteils ist insoweit nichte hinzuzufügen.\n\n-4-\n\nDas gleiche gilt für die Darlegungen des Urteils\nüber die Tateinheit zwischen Autostraßenraub und\nschwerem Raub gemäß § 250 Nr,3 StGB.\n\nII. Fall A II 1 und 2 der Urteilsgründe - UA S.3l ff.\n\nIn diesen beiden Fällen, in denen die Strafkammer\nden Angeklagten ebenfalls wegen Autostraßenraubes in\nTateinheit mit schwerem Raub verurteilt, dringt die\nVerfahrensrüge durch.\n\nDie Strafkamner hat ihre Feststellungen zu beiden\nFällen u.a. auf die Strafanzeige des nicht als Zeuge\nvernommenen CD zestützt, die dadurch in die\nVerhandlung eingeführt worden ist, daß sie dem Angeklagten vorgehalten worden ist, ohne daß der Angeklagte die\ndarin enthaltenen Tatsachen zugegeben hätte. Das war\nunzulässig. Zwar trägt die Revision zu Unrecht vor,\ndaß diese Strafanzeige in keiner Weise ohne Vernehmung\ndes CB in die Verhandlung hätte eingeführt\nwerden dürfen. Da der Aufenthalt des JB sich\nnicht feststellen ließ, dieser also in absehbarer Zeit\ngerichtlich nicht vernommen werden konnte, hätte seine\nStrafanzeige gemäß § 251 Abs.2 StPO durch Verlesen in\ndie Verhandlung eingeführt werden dürfen. Ihre Verwertung durch bloßen Vorhalt. des Inhalts, den der Angeklagte bestritt, war aber unzulässig.\n\nIll.\n\nWas die Revision in den übrigen Fällen (Fall A V\n- UA S.42 ff —, Fall A VI2 - UA S.50 ff - und.\nFall A IX - UA S.56 ff -) vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n-5-\n\nIV.\n\nMit der Teilaufhebung des Urteils verliert auch\ndie Gesamtstrafe ihre Grundlage.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-143-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-143-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.534430+00:00"}}