{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-07_5_StR_123_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"5 StR 123/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 123/63\n2184 005\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Albert SED zu: zum,\ngeboren am EN 1596 ir ve,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Mai 1963. an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamtı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 20.Dezember 1962\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschwerdeführer zur last.\n\nDie nach dem 20.Dezember 1962 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n‘Gründe :\n\nwm\n\n“ Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nZunächst kann das Rechtsmittel nicht darauf gestützt\nwerden, der in der Hauptverhandlung vernommene ärztliche\nsachverständige sei befangen gewesen, er habe sein Gutachten \"offenkundig aus vorgefaßter Meinung heraus\"\nabgegeben. Das Revisionsgericht kann die hierzu im\neinzelnen dargelegten Gründe nicht prüfen. Das würde\nvoraussetzen, daß der Beschwerdeführer schon vor dem\nTatrichter ein Ablehnurgsgesuch nach § 74 StPO an-.\ngebracht hätte, Das ist nicht der Fall.\n\nAuf die Sachrüge hat der, Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen die Verurteilung aus\n§ 175a Nr.3 StGB. Auch der Beschwerdeführer stellt an\nsich nicht in Abrede, den Tatbestand dieses Strafgesetzes\nerfüllt zu haben. Er beanstandet jedoch die Ausführungen\nder Strafkamner über seine (volle) Zurechnungsfähigkeit.\nAuch insoweit ergeben die Urteilsgründe keine durchgreifenden Bedenken. Was die Revision hierzu im einzelnen\nvorgebracht hat, ist durchweg nicht rechtlicher, sondern\ntatsächlicher Art und kann daher im Revisionsrechtszuge\nnicht beachtet werden. Das gilt auch für die Behauptung\ndes Beschwerdeführers, er habe in den Urteilsgründen\nwiedergegebene Äußerungen in der Hauptverhandlung nicht\ngetan. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche 5\n\n. Erklärungen. ‚der Angeklagte abgegeben hate,\n\n:Der. Generalbundesanwalt hat jedoch in der Verhandlung\nvor dem Senat auf folgendes Bedenken aufmerksam gemachts\n\nDas Landgericht habe ausgeführt, außer gewissen,\nauf Altersabbau beruhenden Schäden hätten sich für die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit erhebliche Krankheiten nicht ergeben, eie hätten die Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten jedoch nicht beeinflußt, die durch sie\nbedingte Enthemmung sei nicht erheblich. Hiermit sei\n- so meint der Generalbundesanwalt -— zwar dargetan,\ndaß der Angeklagte an keiner Krankheit im klinischpsychiatrischen Sinne leide. Es bleibe aber die Möglichkeit offen, daß sich die vom Angsklagten behauptete\ngeschlechtliche Triebh:ftigkeit als \"krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB darstelle\n(BGHSt 14,30 ff). Zwar sei beim Angeklagten, wie im.\nallgemeinen bei Triebtätern, nicht an seinem Einsichtsvermögen zu zweifeln, es lasse sich jedoch nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß der im ärztlichen Sinne\nnicht geistesgestörte Angeklagte wegen seiner abartigen\ngeschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht über ein ausreichendes Hemmungsvermögen verfüge, dieses vielmehr\nim Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert sei.\n\nDem auf diese Ausführungen gestützten Antrage der\nBundesanwaltschaft, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, vermochte der Senat nicht zu folgen. Denn das\nLandgericht hat an Hand von Tatsachen festgestellt, daß\nder Angeklagte fähig gewesen ist, sich je nach Lage\nzurückzuhalten. Hat aber der Angeklagte durch sein Verhalten gezeigt, daß er über die erforderlichen inneren.\nKräfte verfügt, um die Neigungen zu überwinden, die aus\nseinem naturwidrigen Trieb erwachsen, so bedarf es\nkeiner Erörterung darüber, ob die abartige Triebhaftigkeit\neine krankhafte Störung der Giistestätigkeit im Sinne\ndes § 51 StGB ist. Hat sich herausgestellt, daß der\nAngeklagte in der Lage ist, die ihm aus dem naturwidrigen\nGeschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden,\n\n- 4 -\n\nso verlangt das Gesetz von ihm, daß er die ihm zur\nVerfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen\n\ndie Anwendung des § 51 Abs.I oder Abs.2 StGB nicht.\n\nAuch im übrigen weisen die Strafzumessungsgründe\nkeinen Rechtsfehler auf, Das gilt auch von den Ausführungen zu § 20a StGB.\n\nSchließlich wendet sich die Revision gegen die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer hat\ndiese Maßnahme aus § 42: StGB ausreichend begründet.\n\nSarstedt Frau Bundesrichterin Schmidt\nDr.Koffka kann nicht\nunterschreiben, weil\nsie beurlaubt ist.\n\nSarstedt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/5-str-123-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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