{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-30_5_StR_93_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"5 StR 93/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StB 93/63\n2184 008\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Adelbald AWP aus rim,\n\ndort geboren am WW 1340,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostreßenraubes\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siener\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig von\n11.Dezember 1962\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nicht wegen Autostraßenraubes, sondern\nwegen schweren Raubes verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch einschließlich der\nEntziehung der Fahrerlaubnis nebst den Feststellungen aufgshoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nsachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten aus\n§ 316a StGB. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, kann\naber nur zu einer Berichtigung des angefochtenen Urteils\nund zur Aufhebung im Strefausspruch führen,\n\nDer Beschwerdeführer ist nach Vereinbarung eines\nentgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einer von ihm\nangesprochenen Frau auf deren Vorschlag mit seinem Wagen\nzu einem unbeleuchteten Parkplatz abseits der gutbeleuchteten Bundesstraße. 4 gefahren, auf der auch nachts\nVerkehr herrscht. Nachdem er den Wagen zum Halten gebracht und im unbeleuchteten Wagen den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, bemächtigte er sich der Geldbörse\nder Frau. Er entriß ihr diese mit Gewalt und bedrohte\nsie, als sie sich zur Wehr setzte, mit Schlägen. Auf die\nweitere Drohung, sie aus dem Wagen zu werfen, verließ\ndas Opfer den Wagen. Der Angeklagte. fuhr alsdann mit dem\nnunmehr wieder beleuchteten Wagen davon.\n\nBei diesem Sachverhalt ist der Revision darin beizutreten, daß der Angeklagte die Tat nicht im Sinne des\n§ 316a StGB \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs\" unternommen hat. Die Ausführungen\nder Strafkammer zu diesem Punkte berufen sich zu Unrecht\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen muß davon\nausgegangen werden, daß der Angeklagte das Fahrziel\nzunächst nur aufgesucht hat, um dort den Geschlechtsverkehr auszuüben. Die Strafkammer geht allerdings, weil\nSich das Gegenteil nicht hinreichend sicher feststellen\nließ, zugunsten des Angeklagten wörtlich genommen nur\ndavon aus, daß er nicht \"schon bei Beginn der Fahrt!\n\n-4-\n\nden Entschluß gefaßt hatte, die Frau zu berauben. Wie der\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer jedoch sichere Feststellungen darüber, wann der\nAngeklagte auf den Gedanken gekommen ist, seinem Opfer\ndas Geld wegzunehmen, überhaupt nicht treffen können,\n\nEs mußte also mit der Revision zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, daß er seinen verbrecherischen Entschluß auch nicht während des Fahrens\nzum späteren Tatort, sonil:rn dort erst gefaßt hat, als\ner jedenfalls den Wagen schon zum Halten gebracht hatte.\nDamit steht aber der vorliegende Fall im Gegensatz zu\n\nden bisher veröffentlichten und vom Landgericht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In allen\ndiesen Fällen ist der Plan für den Überfall schon bei\nAntritt der Fahrt oder spätestens während des Fahrens\ngefaßt worden. Hierin liegt nach Auffassung des Senats\nder für diesen Fall wesentliche Unterschied. Hier stand\ndie Tat nicht mehr \"in naher Beziehung zur Benutzung des\nFahrzeugs als Verkehrsmittel\" (Schönke/Schröder, StGB\n\nMW .Aufl. Anm.II 4 zu § 316a)\n\nEs stimmt zwar, daß - wie die Strafkammer ausgeführt hat - Außenstehende sich nicht um Vorgänge in\neinem neben der Straße abgestellten Fahrzeug zu kümmern\npflegen, das Fahrzeug vielmehr als einen \"Ort der\nGeborgenheit\" betrachten; richtig ist ferner, daß das\nOpfer im Kraftwagen sich wegen der Enge schlecht wehren\nkann. Das allein ist jedoch, wie die Revision zutreffend\nausführt, noch nicht ausreichend, um die Anwendung des\n§ 316a StGB zu rechtfertigen, Die bloße Tatsache, daß\nder Raub in einem haltenden Kraftwagen verübt wird,\nvermag die Tat noch nicht zum \"Autostraßenraub\" zu stempeln, es muß vielmehr der Kraftwagen als Transportmittel\nim Tatplan eine Rolle spielen. Gerade das konnte jedoch\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.\n\n-5.-\n\nAilerdings bezeichnet es der Bundesgerichtshof in\ngeinem NIJW 1963,452 = BGHSt 18,170 wiedergegebenen Urteil\nglg entscheidend, \"ob der Täter sich für sein räuberisches\nvorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist\". Er braucht sie nach\ndieser Entscheidung \"nicht selbst herbeizuführen. Es genügt,\nwenn er sie ausnutzt. .... Zum fließenden Straßenverkehr\ngehört auch das vorübergehende Halten ... auf einem Parkplatz\". Diese Ausführungen binden jedoch nicht für den\nvorliegenden Fall, weil sie einen anderen Sachverhalt betreffen. Damals hatten die Täter das Kraftfahrzeug von\nvornherein planmäßig dazu verwendet, das Opfer zu über-\n\nrumpeln.\n\nIn der angeführten Entscheidung wird weiter ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht dem Umstand\nkeine Bedeutung beigemessen, \"daß die Angeklagten nach\ngeglücktem Raub sofort im vermeintlich unbeleuchteten\nWagen die Flucht ergriffen\". Auch in diesem Falle hat\nder 1.Senat jedoch Wert darauf gelegt, daß die Angeklagten\neine sich im Straßenverkehr bietende Besonderheit ausnutzten und daß es in ihrem Worbedachten Plane\" lag,\n\"nit Hilfe ihres Fahrzeugs unerkannt zu entkomnen!,\nAuch das ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht\nfestgestellt worden.\n\nNach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten\naus § 316a StGB nicht bestehenbleiben. Der Senat ist\nüberzeugt, daß sich weitere Feststellungen, die zu einer\nAnwendung dieses Strafgesetzes führen könnten, zu Ungunsten\ndes Angeklagten nicht mehr werden treffen lassen; Andererseits ergeben die Feststellungen des Landgerichts, daß\nSich der Beschwerdeführer, wie auch die Revision wohl\nnicht in Abrede stellt, entsprechend der Anklage und dem\nEröffnungsbeschluß des schweren Raubes nach §§ 249, .250\nAbs.1 Nr.3 StGB schuldig gemacht hat. Demgemäß hat der\nSenat das Urteil unter entsprechender Anwendung des § 354\nAbs.1 StPO richtiggestellt.\n\nAufzuheben war der Strafausspruch, weil das Landgericht nunmehr die Strafe im Rahmen des § 250 StGB festsetzen muß. Ebenfalls aufzuheben war die Anordnung aus\n§ 42m StGB (§ 76 StGB). Sie hätte ohnehin nicht bestehenbleiben können, weil es an einer ausreichenden Abwägung\nder Gesamtumstände und der Täterpersönlichkeit fehlt, wie\nsie bei der Anordnung einer Maßnahme aus § 42m StGB in\nder Regel erforderlich ist (vgl«. BGHSt 7,165,175).\n\nDie Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch und.\nZurückweisung der Sache an das Landgericht beantragt.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-93-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-93-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.363877+00:00"}}