{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-30_5_StR_36_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"5 StR 36/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_36/63\n\n2183 081\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard FT (REED\n\naus EEE,\ndort geboren an END 9339,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Zinde u.a.\n\n_ hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n' vom 30.April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23.0ktober 1962\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist schon\ndeshalb begründet, wei! die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die Jugendkammer hat in der Haustverhandlung am 19.Oktober 1962\nausweislich der Sitzungsniederschrift (Band III Bl.183\nRücks.d.A.) nach der Vernehmung der Zeugin Gesine vn\nzur Person \"für die Vernehmung dieser Zeugin\" die Öffent-Jichkeit ausgeschlossen, sie jedoch erst wiederhergestellt,\nnachdem auch die Zeugen Men: EEE uni Dr.mei.regin\nvernommen worden waren. Mit Recht macht die Revision\ngeltend, daß der unbedingte Revisionsgrund 'des § 338\nNr.6 StPO gegeben ist. Schon die Nichtangabe des Grundes\nfür den Ausschluß der Öffentlichkeit ist gem.§ 174 Abs.1\nSatz 3 GVG ein zwingender Aufhebungsgrund (BGHSt 2,56).\nDa die Jugendkammer den Ausschlu3 der Öffentlichkeit nur\nfür die Vernehmung der Zeugin Gesine M@ß@beschlossen\nhatte, sind außerdem bei der Vernehmung der drei weiteren\nBeweispersonen die Vorschriften über die Öffentlichkeit\nder Hauptverhandlung (§§ 169, 172 bis 174 GVG) verletzt\nworden (BGHSt 7,218; 5 StR 54/61 vom 16.Mai 1961). Bei\ndiesem Verstoß handelt es sich um einen unbedingten\nRevisionsgrund (§ 338 StPO). Ss ist infolgedessen nicht\nzu prüfen, ob und in welchem Umfang das Urteil auf dem\nVerfahrensfehler beruht. Der Verstoß macht vielmehr die\nAufhebung des ganzen Urteils erforderlich.\n\n2. Im Falle Margrit He mu3 die Verurteilung\nauch auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft aufgehoben\nwerden. Die Jugendkammer hat das Verhalten des Angeklagten\nals vollendete Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem\nKinde unter 14 Jahren, d.h. als Erfüllung der ersten der\ndrei untereinander gleichwertigen Begehungsformen des\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB gewürdigt. Das ist fehlerhaft, weil\n\n- 53 -\n\nder Angeklagte durch seine zwei Aufforderungen allenfalls versucht hat, unzüchtige Handlungen \"mit\"\nMargrit vorzunehmen (vgl.BGH IM Nr.13 zu § 176 Abs.1\nNr.3 StGB).\n\n. Für die neue Verhandlung wird wegen der Frage,\nob. der Angeklagte vielleicht die dritte Begehungsform\ndes § 176 Abs.1 Nr.3 StGB vollendet, d.h. das Kind\nzur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet hat,\nauf BGHSt 17,280 hingewiesen. Das Landgericht wird in\ndiesem Falle endlich die Vorschrift des § 105 JGG zu\nwürdigen haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-36-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-36-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.344581+00:00"}}