{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-30_5_StR_153_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"5 StR 153/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_153/63 2184 002\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nT. den Dachdecker Heinz 4 ED zu: THEME.\n\ndort geboren an EB 1934,\n‘ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Fernmeldehandwerker Gerhard HERE\n.. aus DE»\ngeboren am EEEEEEEED 1956 ir AU (Schlesien),\n\n3. den Schiffsschlosser Hans-Jürgen > EEE »\nohne festen Wohnsitr,\n\ngeboren am EEE 195, ir EEE\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Vi\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n9.Januar 1963\n\na) dahin berichtigt, daß dieser Beschwerdeführer\nund der Mitangeklagte BÜEWB in Falle 7\n(Diebstahl zum Nachteil der Frau Sp) wegen\ngemeinschaftlichen einfachen Diebstahls\nverurteilt sind,\n\nb) zum Falle 7 im Strafausspruch und im Gesamt-\n\nstrafausspruch gegen Me una ED samt\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\ndes Beschwerdeführers MB zu entscheiden hat.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nME und die Revision des Angeklagten He werden\nverworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-— 3.\n\nGründe;s\nI. Die Revision des Angeklagten Ne -\n\n'1. Was die Revision dieses Beschwerdeführers im\neinzelnen vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet.\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben zweifelsfrei,\ndaß die einzelnen (versuchten oder vollendeten) Diebstahlstaten des Beschwerdefiührers nicht nur Teile einer fortgesetzten Handlung sind, sondern selbständige Handlungen\nim Sinne des § 74 StGB. Weder sämtliche noch jeweils\n\n\" mehrere der Taten beruhen auf einem \"Gesamtvorsatz\", wie\n\ner nach der Rechtsprechurg des Bundesgerichtshofes\n\n\" (vgl. BGHSt 1,313,315) zur Annahme einer Fortsetzungstat\n\nvorhanden sein muß.\n\n2. Die allgemeine Prüfung des Urteils, soweit es den\nBeschwerdeführer MED petrifft, zu der die von diesem\nerhobene Sachrüge zwingt, ergibt einen Rechtsfehler nur im\nFalle 7 des Urteils (Diebstahl zum Nachteile der Frau\nSCHE). Die Angeklagten EEE und BE Haben in\ndiesem Falle einen Zigarettenautomaten, \"der an der Außenwand des Tabakwarengeschäftes von Frau Se ---\nangebracht war\", aufgebrochen und Zigaretten und Bargeld\nentwendet. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung\nBEHSt 9,173 £f im einzelnen dargelegt hat, ist ein an\nder Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigter\nZigarettenautomat kein in diesem Gebäude befindliches\nBehältnis im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB. Es liegt\ndaher nur ein einfacher Diebstahl vor. In entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO hat der Senat das Urteil\ndementsprechend berichtigt.\n\nGemäß § 357 StPO mußte:das. Urteil auch insoweit\nberichtigt werden, als der Mitangeklagte BEE, der keine\nRevision eingelegt hat, im Falle 7 wegen schweren\n\nDiebstahls verurteilt worden ist. Die Strafkammer muß\nnunmehr gegen beide Angeklagte die Strafe im Falle 7\nim Strafrahmen des § 242 StGB festsetzen.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruches im Falle 7\nverliert auch der Gesamtstrafausspruch gegen\nund BED seine Grundlage. Er war daher ebenfalls\naufzuheben. Dagegen war es nicht erforderlich, auch\ndie übrigen gegen den Beschwerdeführer Meip\nverhängten Strafen aufzuheben. Sie sind ersichtlich\nvon der Verurteilung im Falle 7 nicht beeinflußt\nworden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten HE.\n\nDie zum Teil auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten Hi ) ist unbegründet. Die\nPrüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers\nergeben. Das Vorbringen dieses Beschwerdeführers\nist entweder offensichtlich unbegründet oder unzulässig,\nsoweit es sich nämlich von den Feststellungen des\nLandgerichts entfernt.\n\nIIl.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nFür die neue Verhandlung gegen MB und\nBEEEBB wird es sich empfehlen, die Feststellungen des\nangefochtenen Urteils zu den Schuldsprüchen und, mit\nAusnahme des Falles 7, zu den Einzelstrafaussprüchen\nzu verlesen. In die Gründe des auf die erneute Hauptverhandlung ergehenden Urteils brauchen sie jedoch\nnicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als\nbekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-153-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-153-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.324035+00:00"}}