{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-30_5_StR_115_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"5 StR 115/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 115/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner Fü zu: Sm,\ndort geboren an ED 15:7,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R. u.&\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 20.November 1962\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\n\nBeschwerdeführer zur Last.\n\nDie nach dem 20.November 1962 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\n\nund daher unzulässig.\n\nII.\n\n1. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls betrifft.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen im Ergebnis\nauch nicht gegen die Verurteilung wegen versuchten\nschweren Diebstahls.\n\nDer Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte entweder das\nGeld an sich genommen, also den Diebstahl vollendet\nhat, oder daß er, wenn dies nicht der Fall war,\nnur deshalb von der Durchführung der Tat Abstand\ngenommen hat, weil er \"Angst vor seiner Entdeckung\naurch Straßenpassamten\" bekommen hatte.\n\nMit Recht geht deshalb die Strafkammer von\nder zweiten, für den Angeklagten günstigeren\nMöglichkeit aus. Ihre Darlegungen schließen auch\naus, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch\n\nzurückgetreten ist.\n\nDer Senat entnimnmt dem Urteilszusammenhang,\ndaß, während der Angeklagte vor dem Haus einen\nZeitpunkt abwarten wollte, in dem ihn Passamten\nnicht beobachten konnten, in so kurzen Abständen\n\nPassamten vorbeigekomnmen sind, daß es dem Angeklagten fast unmöglich erschien, die Tat unbeobachtet\nauszuführen. Das aber macht den Rücktritt unfreiwillig (BGHSt 9,48,50).\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-115-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-115-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.310692+00:00"}}