{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-30_5_StR_113_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-30","aktenzeichen":"5 StR 113/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 113/63\n\n2183 054\n\nInNanen des Volkes\n\nIn üer Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Frit: I ge\naus SC ri: CB (Holstein),\ngeboren ar ED 1955 in Ip (Fommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Surstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 7.November 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur ncuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über div Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in\n\nLübeck zurückverwiesen,\n\n- Von Ruchts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nIn der Nacht zum l.Januar 1962 gerieten der Angeklagte\nund seine geschiedene Enefrau, die beide Alkohol getrunken\nhatten, während einer gemeinsamen Mopedfahrt in einen Streit,\nweil die Frau nicht weiter-, sondern nach Haüse zurück-\n\nfshren wollte. Als der Angeklagte versuchte, sie zu dem\n. Moped zu ziehen,. schlug sie ihn mit einer Taschenlampe auf\nden Kopf. Er gab ihr Ohrfsigen und Faustschläge. Beide kamen\nim Handgemenge zu Fall. Der Versuch des Angeklagten, die\nFrau zum Moped zu schleifen,. mißlang, weil sie ihm aus den\nHänden glitt. Wenn sie inzwischen das Bewußtsein verloren\n\nhatte, bemerkte er das. jedenfalls nicht. Er ließ sie lie-\n\n‘gen und fuhr allein nach Hause. Als er nach einigen Stunden\nzurückkehrte, war sie in einem Erschöpfungszustande, der\nauf den erlittenen Schlägen und der Wirkung des Alkohols\nberuhte, an Unterkühlung verstorben,\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.\n\nDie Sachrüge der Revision hat Erfolg.\n\nEine Körperverletzung mit Todusfolge nach § 226 StGB\nliegt nur dann vor, wenn \"der von dem Willen, das Opfer\nzu verletzen, getragene und diese Verletzung im Ergebnis\nauch bewirkende Tätigkeitsakt zugleich den Tod des Opfers\nherbeiführte\". Dieser muß mit anderen Worten durch \"die\nVerletzungshandlung als solche\" eingetreten sein (BGHSt 14,\n110,112,113 mit Nachw.). Daran fehlt es hier, wie sich aus\ndem mitgeteilten Sachverhalt ergibt,\n\nSchon der äußere Tatbsstand des § 226 StGB ist daher\nnicht erfüllt. Zur inneren Tatseite würde gehören, daß der\nAngeklagte schon bei der vorsätzlichen Körperverletzung\ndas weitere Geschehen bis zum Tode der Frau in den wesentlichen Zügen hätte voraussehen können und müssen (vgl. BGH\nNJW 1955,132719 für den Fall der Notzucht mit Todesfolge).\nDas Schwurgericht findet sein fahrlässiges Verschulden am\nTode der Frau nach § 55 StGB aber offensichtlich erst darin,\ndaß er sie allein liegen ließ (UA S,3l).\n\n- 3.\n\nDen Schuldspruch zu ändern und nur den Strafausspruch\naufzuheben, ist - abgesehen von der Verfahrensbeschwerde _\ndem Revisionsgericht s:hon darum nicht möglich, weil aus\nder Sitzungsniederschrift nicht deutlich hervorgeht, ob\nder Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Totschlags eröffnet worden war, in der Hauptverhandlung auf\ndie Möglichkeit hingewiesen worden ist, wegen fahrlässiger\nTötung bestraft zu werden.\n\nDa die Zuständigkeit des Schwurgcrichts nicht mehr\nin Betracht kommt, verwiist der Senat die Sache nach § 354\nAbs.3 StPO an die Strafkammer zurück.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-113-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-30/5-str-113-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.292796+00:00"}}