{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-23_5_StR_66_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-23","aktenzeichen":"5 StR 66/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 66/63 184 015\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Leichenbestatter Günter ZUEED aus rain,\n\ndort geboren an EE 1332,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls-im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n12.November 1962 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Revision, de Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, richtet sich nur dagegen, daß das Landgericht den\nAngeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt und nicht die Sicherungsverwahrung angeoränet\nhat. Sie macht im wesentlichen geltend, die Zweifel der\nStrafkammer an der Gefährlichkeit des Angeklagten seien\nnach den Feststellunger nicht gerechtfertigt. Aus diesen\nergebe sich höchstens die entfernte Möglichkeit einer\nBesserung des Angeklagten. Das genüge aber nicht dazu,\ndie Gefährlichkeit zu verneinen, die aus seinen Vorstrafen und seinem Vorleben hervorgehe.\n\nDiese Einwendungen greifen in unzulässiger Weise\nnur die demTatrichter obliegende tatsächliche Beurteilung an.\n\nDer Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel\nvertritt, meint, das Urteil enthalte widersprechende\n| Darlegungen darüber, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei. Das trifft nicht zu. Das Landgericht\nbeurteilt ihn \"als Vertreter des Verbrechertyps, der als\nGewohnheitsverbrecher bezeichnet werden kann\" (TA S.9),\nverneint aber die Gefährlichkeit des Angeklagten\n(UA S.10/11). Diese Unterscheidung ist möglich und\n. enthält keinen Widerspruch. Denn § 20a StGB läßt die\n‚Strafschärfung nur zu, wenn der Täter \"ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist\". Auch das Gesetz sieht also\nnicht jeden Gewohnheitsverbrecher ohne weiteres als\ngefährlich an.\n\nGewohnheitsverbrecher ist, wer seine Straftaten aus\neinem Hange begangen hat, der ihm zur Charaktereigenschaft\ngeworden ist. Das nimmt die Strafkammer beim Angeklagten\n\n- 3 -\n\nan. Sie sagt, er habe \"bereits in seinen Jugendjahren\neinen erheblichen Hanz zu Eigentumsdelikten\" erkennen\nlassen. Sie erwähnt ferner seine \"Spezialisierung auf\nbestimmte Tatmodalitäten\". Sie stellt auch fest, seine\nKriminalität sei \"auf seine Charakterlabilität, seine\nalkoholgeförderte Enthemmbarkeit und die mangelnde\nFähigkeit, seine Schwächen auszugleichen und zu\nbeherrschen, also sein Charaktergefüge \"zurückzuführen\"\n(UA S.9).\n\nEin Gewohnheitsverbrecher ist gefährlich, wenn zur\nZeit der Hauptverhandlung eine \"bestimmte Wahrscheinlichkeit\" dafür besteht, daß er \"auch in Zukunft durch\nweitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den\nRechtsfrieden erheblich stören werde\" (BGHSt 1,94,100).\nEine solche Wahrscheinlichkeit nimmt die Strafkammer\nbeim Angeklagten nicht an (UA S.10/11). Ihre Gründe\nberuhen nicht auf Rechtsirrtum..\n\nSie unterscheiden allerdings nicht ausdrücklich\nzwischen der Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung, von der die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB abhängt, und der weiteren,\nfür die Sicherungsverwahrung nach § 42e StB wesentlichen\nFrage, ob vom Angeklagten auch noch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erhebliche Straftaten zu =\nerwarten sind. Aus der. Art der Erwägungen, die das Landgericht anstellt, geht aber hervor, daß sie sich auf die\nLage. zur Zeit der Hauptverhandlung, also zutreffender- u\nweise auf den Zeitpunkt beziehen, der maßgebend dafür ist,\nob der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher gefährlich\nist.\n\n. So sagt das Landgericht ausdrücklich, er habe\n\"zur Zeit der Aburteilung eine Altersgrenze erreicht,\n\n- 4b -\n\n.die nach kriminalpsychologischen Erfahrungen einen\nNachreifungsprozeß erhoffen läßt. Eine Besserungsaussicht\nist\", so fährt das Urteil fort, \"danach nicht auszuschließen\"\n(UA S.11). Auch im übrigen geht das Landgericht von\n-Umständen aus, die schon zur Zeit der Hauptverhandlung\nvorlagen. Es erwägt, der Angeklagte habe sich nach seiner\nEntlassung im Jahre 1953 unter dem Einfluß seiner damaligen Ehe zwei Jahre lang straffrei geführt, und folgert\ndaraus, \"daß es unter dem Einfluß einer charakterfesten\nEhefrau möglich ist, ihn in die Gesellschaft einzugliedern\".\nDiese Annahme werde vcn der guten Beurteilung des Angeklagten durch seinen letzten Arbeitgeber unterstützt (UA S.10).\n\nAlle diese Überlegungen liegen auf dem Gebiete der\n. Tatsachen. Sie sind rechtlich nicht angreifbar, insbesondere\n\nnicht mit dem tatsächlichen Bedenken des Generalbundesanwalts dagegen, daß die Frau, die der Angeklagte nach\nseiner Festnahme in dieser Sache geheiratet hat, als\ntuberkulosekranke Mutter dreier unehelicher Kinder\n(UA S.4) die im Urteil vorausgesetzte Charakterfestigkeit\nhabe.\n\nEs liegt auch kein rechtlicher Fehler in der weiteren\nBegründung des Landgerichts, \"daß es sich bei dem Angeklagten nicht um einen planmäßig handelnden, berechnenden\nBerufsverbrecher handelt, der Straftaten begeht, um seinen\nLebensunterhalt davon zu bestreiten, sondern um einen\nanfälligen Täter, der unter dem Einfluß unglücklicher\nVerhältnisse und des Alkohols bestehende Gelegenheiten\nausgenutzt hat\" (UA S.10/11). Es wäre zwar rechtsirrig,\nwenn das Landgericht etwa annähme, wer sich nur aus\nWillensschwäche und Haltlosigkeit immer wieder straffällig\ngemacht habe, könne überhaupt nicht als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher angesehen werden (vgl.RGSt 72,259).\n\n-5-\n\nDas will die Strafkammer aber nicht sagen. Sie sieht\nvielmehr die wiedergegebene Charakterisierung des Angeklag.\nten nur als ein Anzeichen dafür an, daß es bei ihm eher\nals bei einem Berufsverbrecher möglich erscheine, ihn\nwieder \"in die Geselischaft einzugliedern\"® (UA $.10), weil\ndazu nicht ein aktiver verbrecherischer Wille beseitigt,\nsondern dem Angeklagten nur ein bisher fehlender Halt\ngegeben werden müsse. Dieser Sinn folgt aus dem Zusammenhang, in dem der Satz steht. So verstanden, ist er rechtlich nicht zu bemängeln, |\n\n_ Der Generalbundesanwalt weist schließlich darauf hin,\ndaß die Strafkammer die Polizeiaufsicht über: den Angeklagte\n\"mit Rücksicht auf die von ihm ausgehende Rückfallgefahr\"\nzuläßt (UA S.10). Damit ist aber nur dasselbe gesagt wie\nmit dem späteren Satze, es lasse sich \"nicht ausschließen,\ndaß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird\" (UA S.10).\nBeides bedeutet noch nicht die zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erforderliche \"bestimmte\nWahrscheinlichkeit\", zu deren Annahme sich das Landgericht\naus den erörterten tatsächlichen Gründen nicht hat\nentschließen können,\n\nSarstedt . Koffka . Schmidt.\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-66-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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