{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-23_5_StR_601_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-23","aktenzeichen":"5 StR 601/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2184 018\n\neva §§ 192, 193\n\nDie Anwesenheit von Ergänzungsrichtern bei Zwischenberatungen widerspricht dem § 193 GVG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2184 018\n\neva §§ 192, 193\n\nDie Anwesenheit von Ergänzungsrichtern bei Zwischenberatungen widerspricht dem § 193 GVG.\n\nBGH, Urt. v. 23. April 1963 - 5 StR 601/62\n\nSchwG Hannover\n\n5_ StR 601/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\n1. den Handelsvertreter Josef L ED zu: voii\ngeboren am EB 1319 in SEE © Bezirk WERE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Schlachter Alois C EEE aus HE\ngeboren am ED 1223 in SD Bezirk Ki.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten I»\nund CB virä das Urteil des Schwurgerichts\nin Hannover vom 18.Juni 1962, soweit es die\nAngeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Zntscheidung an das Schwurgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevisionen zu befincen hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBr\n\nGründe?\n\nMit Recht rügt iie Revision, daß § 193 GVG verletzt worden ist.\n\nDer Ergänzungsgeschworene BB hat bis zu den\nSchlußvorträgen an der Hauptverhandlung teilgenommen;\ner ist auch bei den Zwischenberatungen zugegen gewesen,\nhat aber nicht an den Beratungen und Abstimmungen\nteilgenommen, sondern lediglich zugehört.. Auch dies\nwar aber bereits unzulässig, wie das Reichsgericht\n(JW 1926,12271*) entschieden hat; auch die Entscheidung\nRGSt 65,40 geht hiervon aus. Der Bundesgerichtshof\nhat in der Entscheidung 1 StR 318/53 vom 30.November\n1953 die Frage dahingestellt sein lassen. Der Senat\nschließt sich der Auffassung des Reichsgerichts an.\n§ 192 Abs.2 GVG bestimmt lediglich, daß die Ergänzungsrichter an der Verhandlung teilnehmen dürfen und\nmüssen. Ihre Teilnahme an der Beratung und Abstimmung .\nist unzulässig. Würde man § 193 GVG nicht auf,\nErgänzungsrichter (Berufsrichter und Laienrichter) |\nanwenden, so würde man es damit für rechtmäßig erklären,\ndaß diese vom Gesetz nicht zur Mitwirkung bei der\nEntscheidung berufenen Personen die. Entscheidung\nbeeinflussen. § 193 GVG verbietet schon. die bloße\nAnwesenheit derjenigen Personen, die nicht zur Entscheidung berufen sind. Die Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen BAM während der Zwischenberatungen\nverletzte daher die Vorschrift des s. 193 GV6.\n\nDiese Verletzung führt allerdings.nur dann zur\nAufhebung des Urteils, wenn es auf ihr beruhen kann.\nDas ist Tatfrage des Einzelfalls. Im vorliegenden\nFall vermag der Senat es nicht auszuschließen. Wie\ndie Sitzungsniederschrift ergibt, bezogen sich die\n\n3.\n\nZwischenberatungen u.a. auch darauf, ob gegen die\nAngeklagten während der Hauptverhandiung Haftbefehle\nzu erlassen seien. Eine solche Frage führt in der\nRegel zur Erörterung der gesamten Beweislage. Die\nden Angeklagten vorgeworfene Tat (Ermordung eines\nJuden, der nach Bergen-Belsen fahren wollte,\n\nim Juli 1947) war geeignet, bei allen, die davon\nerfuhren, insbesondere auch bei allen, die mit der\nAburteilung dieser Tat zu tun hatten, größte Empörung\nhervorzurufen. Daß eine solche Tat unter Umständen\nungesühnt bleiben würde, war besonders schwer\nerträglich. Gerade deshalb läßt es sich nicht ausschließen, daß die zur Entscheidung Berwfenen sich\nschon durch die bloße Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen in ihrer Stellungnahme zuf Beweisfrage beeinflussen ließen, und daß dann diese ihre\nStellungnahme bei der Zwischenberatung auch für\nihre spätere Entscheidung in der Sache selbst, die\nohne Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen beraten\nwurde, fortgewirkt hat.\n\nDa das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf\ndie übrigen Verfahrens- und Sachrügen der Revision.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\naber auf folgendes hingewiesens\n\nDas Schwurgericht wird sorgfältig zu prüfen\nhaben, ob sich ein Beteiligungsverdacht gegen den\nZeugen AB zusschließen läßt. Wenn dieser\nZeuge nicht vor dem Schwurgericht vernommen werden\nkann, sondern seine Aussage vor dem Untersuchungs-\n\n-4-\n\nrichter verwandt werden muß, darf das Gericht diese\nAussage, obgleich sie beschworen ist, nicht als\neidliche verwerten, falls es einen Teilnahme- oder\nBegünstigungsverdacht als gegeben annimmt.\n\nDer Generalbuniesanwalt hat aus anderen Gründen\nAufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-601-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-601-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.998673+00:00"}}