{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-23_5_StR_46_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-23","aktenzeichen":"5 StR 46/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_46/63\n\nImNamen des vo1x2184 021\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eierhändler Eric m EEED zu: CD\ngeboren am EEE :320 in CB (NMeckienburg),\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidert Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revisi:n des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12.0ktober 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\n‚Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer hilfsweise beantragt, einen Buchsachverständigen darüber zu hören, \"daß Anträge für 97.000 DM an\nsich subventionsfähiger, aber nicht gestempelter Eier bei\nihm, dem Angeklagten N vom IVA abgelehnt wurden, denen\n‚gegenüber etwa 50.000 DM Beträge für nicht existente oder\nnicht sortierte Eier stehen, die VW von LVA bezogen\nhat, und, daß N@ stwa 8.000 DM aus seinem eigenen\nKapital an Prämien an die Bauern ausgezahlt hat\".\n\nDie Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben.\nDies wird im Urteil damit begründet, daß die in dem Antrag\ngenannten Beweistatsachen unerheblich seien, weil sie die\nBetrugstaten nicht rechtfertigen könnten.\n\nDie Revision hält das für rechtsfehlerhaft. Sie meint,\ndie Erzeuger der in dem Antrag als \"an sich subventionsfähig,\naber nicht gestempelt\" bezeichneten Eier hätten Ansprüche\nauf Ausgleichsbeträge für diese Eier gehabt. Der Angeklagte\nhabe also nur getäuscht, um rechtlich begründeten Ansprüchen\nzum Erfolge zu verhelfen. Er sei daher weder wegen\nvollendeten noch wegen versuchten Betruges strafbar\n(vel. BGHSt 3,160).\n\nDie Rüge scheitert schon daran, daß der Anspruch auf\nZahlung von Ausgleichsbeträgen - gleichgültig, ob er als\neigener Anspruch gegen den Staat immer dem Erzeuger oder,\nin Fällen, in denen die Eier an einen Kennzeichnungsbetrieb geliefert wurden, dessen Inhaber zustand -\n\n- 3 -\n\nin jedem Falle nach den §§ 1, 3 des Gesetzes zur Förderung\nder deutschen Eierwirtschaft vom 31.März 1956 (BGBl I 239)\nvoraussetzte, daß die Eier gekennzeichnet waren, sei es\ndurch den Erzeuger, der sie in den Verkehr brachte, sei es\ndurch den Kennzeichnungsbetrieb, an den sie geliefert\nworden waren (ebenso BVerwG VII C 59.61 vom 25.Mai 1962).\nDies trifft hier nicht zu. Die Eier waren nach dem Inhalt\ndes Antrages \"nicht gestempelt\", also nicht gekennzeichnet,\nSie waren daher auch nicht \"an sich subventionsfähig\".\n\nDaß der Angeklagte etwa 8000 DM aus eigenen Mitteln\nals Ausgleichsbeträge an Bauern gezahlt hatte, berechtigte\nihn nicht, sich durch Täuschung Ausgleichsbeträge für\nEier zu verschaffen, die teilweise überhaupt nicht\nvorhanden, teilweise nicht gekennzeichnet waren. Es befugte\nihn auch nicht, die Ausgleichsbeträge in Höhe von\n9.268,62 DM, die er im Fall II der Urteilsgründe vom\nLandesverwaltungsamt erhalten hatte, den Sammlern, denen\ner sie schuldete, vorzuenthalten,.\n\n2. Der Verteidiger hat in dcr Hauptverhandlung vor\n\nder Strafkammer außerdem hilfsweise beantragt,\n\na) Assessor LEW von BEM in Bee als Zeugen\ndarüber zu vernehmen, \"daß WEB 1959 ihn auf\ndie Tatsache der Nichtstempelung hingewiesen hat\nund daß der Vermerk über diese Besprechung dem\nMinisterium in Hannover zugeleitet wurde\",\n\nb) Sachbearbeiter EB von LVA, Außenstelle\nOD, als Zeugen darüber zu hören, \"daß er\nschon 1957 den N darauf hingewiesen hat, daß\ner zu wenig absetze von den Anträgen, und daß\n“EEE 958 das, was er 1957 mehr erhalten hat,\nwieder von den Anträgen abgesetzt hat\".\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat den Anträgen nicht stattgegeben,\nDabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe von der\nErwägung leiten lassen, daß die Beweistatsachen als wahr\nunterstellt werden könnten. Die hiergegen gerichteten\nRevisionseinwendungen sind unbegründet.\n\nDie in dem Antrag zu a) behauptete Beweistatsache\nzwingt nicht zu dem Schluß, auch die Beamten des Landesamts\nfür Ernährungswirtschaft oder des Landesverwaltungsamts,\ndie die Zahlungen der in Rede stehenden Ausgleichsbeträge\nanoräneten, hätten gewußt, daß die Eier, für welche die\nAusgleichsbeträge begelırt wurden, teilweise überhaupt\nnicht vorhanden und teilweise nicht gekennzeichnet waren.\nEs bedeutet daher auch keinen Widerspruch, daß. die Strafkammer diesen Schluß nicht gezogen hat, vielmehr zu der\nÜberzeugung gelangt ist, diese Beamten seien getäuscht\nworden.\n\nDer in dem Antrag zu b) behaupteten Beweistatsache\nwiderspricht nicht die auf Seite 6 UA festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1957:\nbis Juli 1961 u.a. Anträge auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen\nin Höhe von 64.603,39 DM für 2.261.456 Eier einreichte,\ndie überhaupt nicht vorhanden waren. Beide Tatsachen\nschließen einander nicht aus.\n\n3. Die Aufklärungsrüge (Seite 19 der Revisionsbegründung) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es\nfehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche\nAngabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach\nAuffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte\nbedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).\n\nII.\n\nDie Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Was die\nRevision hierzu im einzelnen vorträgt, kann der Rüge\nnicht zum Erfolge verhelfen.\n\n. 1. Wegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf\nAusgleichsbeträge wird auf die Ausführungen verwiesen,\ndie oben unter I 1 gemacht worden sind.\n\n2. Im Fall I 3 der Urteilsgründe (Beihilfe zum\nBetrug des Eierhändlers Leonhard Meg) liegt der Betrug\ndarin, daß das Landesverwaltungsamt durch Täuschung veranlaßt wurde, Ausgleichsbeträge in Höhe von 5.495,44 DM\nan den Angeklagten auszuzahlen, die dieser nicht geltend\nmachen konnte, weil die Eier nicht durch seine Hand\ngegangen waren. Auf den Vermögensvorteil, den er dem\n MegD verschaffen wollte, hatte dieser keinen Anspruch\n(vgl. BVerwG aa0).\n\n3. Im Fall II der Urteilsgründe (Untreue) ergeben\ndie Feststellungen unbedenklich, daß zwischen dem\nAngeklagten und den Sammlern ein Treueverhältnis bestand,\nwie es der Treubruchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt.\n\nRichtig ist, daß das Urteil keine Feststellung\ndarüber enthält, ob die Eier, für die Ausgleichsbeträge\nin Höhe von insgesamt 9.268,62 DM an den Angeklagten\ngezahlt wurden, gekennzeichnet waren. Dies kann indessen\nder Rüge nicht zum Erfolge verhelfen, weil der Angeklagte\nden Sammlern gegenüber auf Grund der mit ihnen\nabgeschlossenen Verträge verpflichtet war, die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Ausgleichsbeträge\n\ndadurch zu begründen, daß er die Eier kennzeichnete.\nUnterließ er dies, so fügte er ihnen durch diese\npflichtwidrigkeit Nachteile im Sinne des § 266 StGB\nZU.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten\nbeschwert,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarsteit Kuffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-46-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-46-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.979489+00:00"}}