{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-23_5_StR_13_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-23","aktenzeichen":"5 StR 13/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/63\n\nITmNam=n des Volkes\n\n2184 020\n\nIn der Strafsuche\n\ngegen\nden Rentner Fritz K cu :&: Eu\ngeboren am EEE 192). ir. 1m Kreis cn\n\nzur Zeit in Unterbringunsshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr,Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DriiD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 6.Februar 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe\n\nDer schwachsinnige Angeklagte wollte sich mit Gewalt\nGeschlechtsverkehr verschaffen, versteckte sich zu diesen\nzweck in einer wenig »eleuchteten Straße und wartete auf\n\nein geeignetes Opfer. Als die Studentin Renate 4 )\n\nvorüberging, warf er mit einen großen Stein nach ihrem\nKopf, um sie zu betäuben und dann geschlechtlich zu mißbrauchen. Der Wurf ging fehl. Die Studentin lief weg und\nerstattete Anzeige. Zwei Nächte später wurde der Angeklagte festgenommen, :.ls er an derselben Stelle mit\neinem Messer, einer Nagelfeile und einem Hammer auf ein\n\nweibliches Opfer wartete.\n\nDas 'Schöffengericäat hat ihn als vermindert zurechnungsfähig angesehen, hat ihn wegen versuchter Notzucht zu vier\nMonaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstält angeoränet,\n\nDer Angeklagte hat Berufung eingelegt und sie in der\n\n: Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwalt-\n\nschaft auf die angeordnete Unterbringung beschränkt. Das\nLandgericht hat die Berufung verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n§ 42b StGB und behandelt nur die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordert.\n\nDas Kammergericht will das Urteil des Landgerichts,\ndas keine eigenen Feststellungen über den Schuldspruch\n\nund keine Begründung für die Strafe von vier Monaten\n\nGefängnis enthält, aufheben, weil der Angeklagte seine\nBerufung nicht wirksam auf den Ausspruch über seine\nUnterbringung habe beschränken können. Da es damit von\n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Beschränk»\n\nbarkeit der Revision in solchen Fällen abweichen würde,\nhat es ihm die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG vorgelegt.\n\n- 3-\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Den\nAusführungen des Kammergerichts über die Unbeschränkbarkeit\ndes Rechtsmittels ist jsdoch nicht zu folgen. Das ist auch\ndie Auffassung des Ger.eralstaatsanwalts beim Kammergericht\nund des Generalbundesanwalts. Dieser hat u.a. ausgeführt;\n\nZu der Vorlegungsfrage besteht eine einhellige\nund gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er hat diese Hechtsfrage ... stets gleichbleibend dahin entschieden, daß der zu Strafe\nverurteilte Angeklegte, gegen den außerdem die\nUnterbringung in einer Heil- \"der Pflegeanstalt\nangeordnet worden ist, die Revision wirksam\n\nauf diese Anordnung beschränken kann.\n\nSo hat der 5.Strafsenat bereits in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 8.Dezember\n1953 (5 StR 564/53) ausgesprochen, daß die\nBeschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung grundsätzlich möglich ist. Ebenso\nhat der 4.Strafsenat in der Entscheidung\n\nBGHSt 5,312 eine solche Beschränkung des\nRechtsmittels ohne weiteres für statthaft\nerklärt. In einem unveröffentlichten Urteil\nvom 9.November 1954 (1 StR 481/54) hat der\n1.Strafsenat unter Hinweis auf RGSt 71,265,266\nausgeführt, daß in Fällen, in denen die Unterbringung gegen einen zu Strafe verurteilten,\nerheblich vermindert zurechnungsfähigen Anguklagten angeordnet worden ist, die Beschränkung seiner Revision auf die Sicherungsmaßregel nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zulässig ist. An diesem Grundsatz hat\nder Bundesgerichtshof auch in allen späteren\neinschlägigen Entscheidungen festgehalten.\n\nEs gibt keine einzige Entscheidung, in der\n\ndie grundsätzliche Beschränkbarkeit der\n\nRevision des Angekl:gten „uf die Unterbringungsanordnung verneirt oder «uch nur angezweifelt worden\nwäre.\n\nInsbesondere trifft «es nicht zu, daß der\nBundesgerichtshof mit seinen in dem Vorlegungsbeschluß angeführten beiden Urteilen ...\nden bisherigen Rechtsstandpunkt aufgegeben und\neine Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung schlechthin für unwirksam\nund unbeachtlich erklärt hätt...\n\nDie Entscheidung 3GHSt 15,279 betrifft eine\n\n‚ Revision der Staatsanwaltschaft, die darauf\nbeschränkt wär, daß der Tatrichter die Unterbringung des erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hatte. Diese Beschränkung\n\nhat der 1.Strafsenat mit völliger: Selbstwerständlichkeit. für zulässig erachtet. Das\nzeigt sich darin, daß er das tatrichterliche\nUrteil nur insoweit, als es von der Unterbringung des’Angeklagten abgesehen hat, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben hat. Gegenteiliges\nergibt sich auch nicht aus dem erläuternden\nHinweis am Schluß der Entscheidung, daß sich\n\ndie Aufhebung der Feststellungen auf den\nganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42b StGB mit Ausnahme der\nzum Schuldspruch festgestellten Tatsachen erstrecke. Wie die Bezugnahme auf. RGSt 69, 12\nund: 72,353,355 erkennen läßt, besagt. dieser\nHinweis lediglich, daß der Tatrichter trotz\nder wirksamen Beschränkung der Revision und\nder entsprechend beschränkten Aufhebung des\nUrteils verpflichtet bleibt, sowohl die Frage\nder- verminderten Zurcchnungsfähigkeit als auch\n\n“.r\n\ndie der Gefährlichk.it des Angeklagten\nselbständig ohne Bindunz ırn Jie bisher dazu\ngetroffenen Feststellungen zu prüfen. ose\n\nIn der Strafsache 5 StR 77/61 vom 2.Mai 1961,\ndie eine auf die Unturbringungsanordnung beschränkte Revision des zu Strafe verurteilten\nAngeklagten betraf, hat der 5.Strafsenat das\ntatrichterliche Urtuil allerdings gleichwohl\nin vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben. Dies hat er mit der Erwägung begründet,\ndie Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Unterbringung sei hier unzulässig\n“und daher unbeachtlich, weil sich nicht ausschließen lasse, daß der Tatrichter in der\nneuen Hauptverhandlung entgegen seiner bisherigen Auffassung zur Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten gelange,\nwes den Schuldspruch berühre. Darin liegt jedoch keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,. Vielmehr\nzeigt die wiedergegebene Begründung deutlich,\ndaß der 5.Strafsenat die Beschränkung der\nRevision auf die Unterbringungsanordnung\nnicht grundsätzlich, sondern nur in dem\ngegebenen Fall (\"hier\") für unzulässig\nerachtet hat. Die Möglichkeit, daß eine solche\nBeschränkung in besonderen Fällen ausnahnsweise ganz oder teilweise unwirksam ist, hat\nder Bundesgerichtshof auch nicht erst in der\ngenannten Entscheidung eingeräumt, sondern\nvon jeher ausdrücklich anerkannt. (Es folgen\nNachweise.)\n\nDie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts anerkannte Möglichkeit, die Unterbringungsanordnung gegen\n\n6_\n\n| einen zu Strafe verurteilten, erheblich vermindert zurechnunzsfähigen Angeklagten vom\nSchuldspruch und Strafausspruch zu trennen,\nberuht darauf, daß vivlfach die Begehung\neiner strafbare:: Handlung im Zustand erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit sowie das\nAusmaß der darin liegenden mäteriellrechtlichen\nSchuld als Grundlage der Strafbemessung schon\nzweifelsfrei feststehen und nur die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit\nnoch fraglich ist. In derartigen Fällen ..s\nsteht es der selbständigen Nachprüfbarkeit\ndieser Anordnung nicht entgegen, daß die den\nSchuld- und Strafausspruch tragenden Voraussetzungen, nämlich die Begehung einer Straftat\nim Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, auch für die Sichsrungsmaßregel\nerforderlich sind.\n...\nDiese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befolgte Linie ... dient einer vernünftigen\nverfahrenswirtschaftlichen Ersparung richterlicher Wiederholungs- und Nachbesserungsarbeit.\nDer Standpunkt des Kamnergurichts, die Frage\nnach der Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung\ndürfe nicht nach den Umständen des jeweiligen\nFalles beantwortet werden, sondern sei, weil sich\neine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Schuldfrage niemals\nvöllig ausschließen lassv, grundsätzlich zu\nverneinen, läuft darauf hinaus, den Tatgerichten\neine ganz erhebliche und der Strafrechtspflege\nabträgliche Mehrarbeit zufzubürden,\n\nDem hat der Senat nur hinzuzufügen, daß gerade\nder vorliegende Fall die Richtigkeit des letzten Satzes\nbeweist.\n\nDa die Strafkammer den Schuldspruch des Schöffengerichts und seinen Ausspruch über die Gefängnisstrafe\nalso mit Recht als rechtskräftig behandelt hat, ist\nauf die Revision des Angeklagten nur noch über die\nUnterbringung zu entscheiden,\n\nSie muß bestehenbleiben,. Gegen die Annahme der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit erhebt die Revision\nselbst keine Bedenken. 3ie sind auch nicht vorhanden.\nAus den Einzelheiten der Tat und der Triebhaftigkeit\ndes schwachsinnigen und primitiven. Angeklagten folgert\ndie Strafkammer in rechtlich zutreffender Weise, daß\ndie Öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt erfordert, Der Einwand der\nRevision, eihe Wiederholung erheblicher Straftaten sei\nnicht so wahrscheinlich, wie das angefochtene Urteil\nannehufe, der Angeklagte bedeute vielmehr nur \"eine\ngewisse - aber nur latente - Gefahr\", entfernt sich\nunzulässig von den Feststellungen. Die übrigen Ausführungen bekämpfen erfolglos die rechtlich einwandfreie\nAnnahme des Landgerichts, daß die Unterbringung des\nAngeklagten nicht durch eine Bewachung in der Familie\nersetzt werden kann, weil seine Ehefrau dazu infolge\neigener Krankheit ungeeignet ist (UA S.11). Sie leidet\nseit ihrer Kindheit an epileptischen Anfällen und war\nvor und nach der Heirat selbst schon in Anstaltspflege.\nÜberdies trägt sie sich mit Scheidungsabsichten (UA 8.4).\n\n;r\n\nÜbrigens sagt auch das Kammergericht im Vorlegungsbeschluß (S.7), daß es die Revision als sachlich unbegründet ansieht und sie verworfen hätte, wenn es die\nBeschränkung der Berufung für zulässig hielte.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-13-63","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-13-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.957225+00:00"}}