{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-18_5_StR_438_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-18","aktenzeichen":"5 StR 438/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 458/65\n217\n\nImNamen des Volkes 87 078\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Lothar ICE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 921 in CHE (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29,0ktober 1963, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Sarsteädt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr,Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.April 1963 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründ e :\n\nDie Revision ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nsind, soweit sie überhaupt zulässig sind, offensichtlich\nunbegründet,\n\nII. Sachrüge\n\nAuch die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.\n\nDer Schuldspruch, gegen den die Revision keine besonderen\nEinwendungen erhebt, 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen.\n\nBedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch,\nsoweit das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurteilt hat.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB sind\nzwar einwandfrei dargetan. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen. sachlich nicht die Verurteilung aus § 20a Abs. 1\nStGB. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nerfordert neben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des\nTäters eine \"umfassende Würdigung der Taten. Außer in ‚gen\njetzt abzuurteilenden Taten muß sich vor allen in den die\nförmlichen Voraussetzungen bildenden früheren Taten die Eigenart des Angeklagten äls Gewohnheitsverbrechers aüsprägen.\n\nSie müssen gemeinsame Merkmale aufweisen und wegen ihrer\ngleichgearteten Beziehung zum Wesen des Angeklagten für seinen\nverbrecherischen Hang kennzeichnend sein. Zur Ermöglichung\n\nder Gesamtwürdigung bedarf es einer kurzen Darstellung\n\ndieser Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Begleitumständen\n\nund Schadensumfang. Erst dann läßt sich beurteilen, ob die\nTaten \"symptomatisch\" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des\n\n- 3.\n\nAngeklagten und dessen Kennzeichnung als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers ergibt (vgl. u.a. RGSt 68,149,\n153/154; BGHSt 1,94,99; BGH MDR 1954,528 und 1957,562).\n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\nnur unvollkommen. Hinsichtlich der ersten als Symptomtat\nherangezogenen Tat enthält es überhaupt keine näheren\nAngaben, sondern teilt außer Gericht und Tag der Verurteilung lediglich die rechtliche Bezeichnung der Tat, ferner\nArt und Höhe der verhärngten Strafe und die Zeit ihrer\nVerbüßung mit (UA S.7). Nur die zweite als Symptomtat\ngenannte Tat vom 11./12.April 1957 ist im Urteil näher\n- dargestellt (UA S.8). Dieser Mangel wird auch nicht durch\ndie bloße Aufzählung der zahlreichen sonstigen Vorstrafen\nersetzt. Diese können ais kriminologisch wichtige Tatsachen nur unterstützend neben den Symptomtaten herangezogen werden.\n\nNach alledem bleibt es nicht unzweifelhaft, ob der\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheits-\n‚verbrechers eine rechtlich einwandfreie Gesamtwürdigung\nzugrunde liegt. Zum mindesten läßt sich das ohne nähere\n\n.. Angaben über die erste als Symptomtat herangezogene Tat\n\nund auch die früheren Straftaten nicht nachprüfen. Es\nläßt sich nicht ausschließen, daß der Strafausspruch\nauf diesem Mangel beruht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch zu\nverlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern\nkönnen als bekannt vorausgesetzt werden.\n\n-4-\n\nSollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung\nden Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, so kommen bei der Strafzumessung\nmildernde Umstände nicht in Betracht (RGSt 68,364,365;\n\nBGH 2 StR 161/54 vom 18.Mai 1954).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kırsting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-18/5-str-438-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-18/5-str-438-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.737780+00:00"}}