{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-09_5_StR_596_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-09","aktenzeichen":"5 StR 596/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 596/62\nIm Namen des Volkes 2185 032\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Dr.Rıdolf En aus VB\ngeboren am EB 1926 in zu,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 26.Febrıaar 1963 in der Sitzung vom\n9.April 1963, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsideiıt Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte 0) in der Verhandlung,\nJustizobersekretär GW bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. C>\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 20.September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nGemäß dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volksw:.genwerk GmbH in private Hand vom\n21.Juli 1960 (BGBl I 585) bot- die. Bundesregierung vom\n 16.Januar bis 15.März 1961 durch Banken 3.600.000 Aktien\nim Nennbetrage von 100 IM zum Kurse von 350 %.zunächst\ndem Personenkreise an, lien die §§ 6, 7 des Gesetzes be-\n\"zeichnen. Das Einkommen des Ängeklagten überstieg die\nin diesen Bestimmungen gezogenen Grenzen. Er veranlaßte\n. seine Sekretärin Helga CE und ihre Freundin\nChrista TED, denen nıch § 6 des Gesetzes ein. Sozialrabatt von 20 % zustand, bei seiner Bank unter ihren\nNamen, aber für seine Rechnung Kaufanträge über je\nfünf Aktien zu unterschreiben. Die Anträge enthielten\ndie vorgedruckte Erklärung, die Unterzeichnerin handele\nfür eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung,\ndie sie zur Veräußerung der 4ktien verpflichte.\n\nSchon das Angebot an den nach den §§ 6, 7 des\n\n. Gesetzes bevorrechtigten Personenkreis führte zu einer\nÜberzeichnung, so daß für den vorgesehenen späteren allgemeinen Verkauf nach § 8 des Gesetzes, bei dem der Angeklagte als Käufer hätte auftreten dürfen, keine Aktien\nübrigblieben.\n\nBei der Verteilung der Aktien unter die Bewerber\nwurden die Kaufaufträge der ärbeitnehmer des Volkswagenwerks gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vorweg berücksichtigt.\nFür die übrigen Zeichner traf die Deutsche Bank, die das\nganze Verkaufsgeschäft leitete, am 23.März 1961 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftlichen\nBesitz des Bundes folgende Regelung. Wer eine oder zwei\n\n'. Aktien bestellt hatte, wurde voll beliefert. Die\n\n1.265.256 Personen, die drei, vier oder die Höchstzahl\nvon fünf Aktien gezeichnet hatten, erhielten zunächst\nnur zwei; unter sie wurden jedoch die restlichen\n\n- 3 -\n\n-3-\n\n408.183 Aktien verteilt, so daß 32,2609 % dieser Bewerber eine dritte Aktie bekamen. Zu diesem Zwecke\n\nwurden jeder der rd. 30.000 Zeichnungsstellen über die\nbeteiligten Banken weitere Aktien nach einer Quote von\nannähernd 32,2609 % der bei jeder Zeichnungsstelle noch\nvorhandenen Bewerber zugewiesen. Die zum Empfang dieser\nAktien Berechtigten wurden von den einzelnen Zeichnungsstellen nach einem Schlüssel ausgewählt, den die Deutsche\nBank festgesetzt hatte. Er stütz te sich auf die laufenden\nNummern, welche die Kaufanträgse bei jeder Zeichnungsstelle erhalten hatten. tie bei der Deutschen Bank am\n22.März 1961 durch das Los ermittelt worden war, mußten\ndie Zeichnungsstellen zunächst die Anträge, deren Nummern\nmit der Ziffer 4 endeten, berücksichtigen, dabei mit der\nhöchsten‘ \"Nummer beginnen und gegebenenfalls in einer\ngenau festgelegten Reihenfolge mit bestimmten anderen\nEndziffern fortfahren, bis die ihnen zugewiesenen Aktien\nverteilt waren.\n\nAuf diese Weise erhielten Helga CB därei una\nChrista I] zwei Aktien zugeteilt, die auf ihren Namen\nnoch jetzt von der Bank des Angeklagten geführt werden.\nDer Angeklagte hat den Erwerbspreis abzüglich 20 %\nSozialrabatt gezahlt.\n\nDas Landgericht verurteilt ihn wegen Betruges zum\nNachteil der fünf Kaufinteressenten, denen sonst drei\nstatt nur zwei Aktien zugeteilt worden wären.\n\nAuf die Aufklärungsrüge der Revision braucht nicht\neingegangen zu werden, weil ihre Sachbeschwerde Erfolg\nhat.\n\n1. Entgegen den Darlerungen des Urteils scheidet\nein Betrug zu Ungunsten anderer Kaufinteressenten aus.\n\nDer Senat hat in dem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5 StR 587/62 eingehend\nanhand der Gesetzesbestimmungen und der Gesetzesgeschichte dargelegt, daß das Privatisierungsgesetz\n\nmon\n\n-A-\n\nes den Belegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerkes\nweder ausdrücklich noclı stillschweigend verbot, das\nihnen gesetzlich verliehene Recht, Aktien des Werkes\nzu erwerben, an Dritta abzutreten oder sich zu verpflichten, die Aktien sofort nach Erwerb weiterzuveräußern, und daß auch allgemeine gesetzliche Bestimmungen: dem nicht entgegenstehen. Er hat ferner dargelegt, daß deshalb die Bundesregierung oder die.\nDeutsche Bank die Zuteilung von Aktien nicht davon\nabhängig machen durften, aaß derartige Vereinbarungen.\nnicht vor Zeichnung der Aktien getroffen waren.\n\nHeiga U] und Christa REED gehörten, soweit\n\nerkennbar, nicht zu den Belegschaftsmitgliedern des\nVolkswagenwerkes. Sie gehörten vielmehr .offenbar zu den °\nGruppen von Personen, die nach §§ 5, 6 des Privatisierungsgesetzes mit Rücksicht auf ihr Einkommen bezugsberechtigt\nwaren; ihre Bezugsberechtigung ging nach §§ 6, 7 den\nBelegschaftsmitgliedern nach. Das hindert aber nicht,\n\ndaß sie nach allgemeinen Vorschriften berechtigt waren,\nsowohl ihr künftiges Recht auf Übertragung der Aktien\ngemäß den von ihnen abzuschließenden Kaufverträgen abzutreten als auch sich zu verpflichten, die Aktien sogleich nach Erwerb auf den Angeklagten zu übertragen.\n\nBei Abtretung künftiger Rechte ist nur erforderlich,\n\ndaß zur Zeit der Äbtretung ihre Entstehung möglich\nerscheint. Das war auch bei den Berechtigten nach\n\n§ 8 5, 6 des Privatisierungsgesetzes der Fall.\n\nAuch das Gesetz selbst verbot derartige Geschäfte\nfür diese Gruppe ebensowenig wie für die Belegschaftsmitglieder des Volkswagenwerkes. Den in der Entscheidung\ndes Senats 5 StR 587/62 gemachten Darlegungen ist für\ndiese Gruppe nur folgendes hinzuzufügehs\n\nDer Entwürf des Privatisierungsgesetzes vom\n22.Mai 1957 (Drücksache 3534 der 2.Wahlperiode des.\nBundestages) gab in § 11 nur den Belegschaftsmitgliedern\ndes Werkes einen Anspruch auf bevorzugten Aktienerwerb.\n\n-5-\n\n-5-\n\nSonstige Personen mit g:ringem Einkommen waren in § 10\nnur insoweit bevorzugt, als sic einen Sozialrabatt\nerhalten sollten, wenn sie Aktien erwarben. Deshalb\nbestimmte der Entwurf auch nur für die Belegschaftsmitglieder des Volkswagenwerkes, daß ihre Rechte nicht\nübertragbar seien. Daraus läßt sich nichts dafür herleiten, daß die sonstigen Sozinlrabattberechtigten,\ndenen das Privatisierungsges.tz im Gegensatz zum Entwurf\nebenfalls ein Recht auf bevorzugten Erwerb gibt,\nhinsichtlich der Vorwegabtretung ihrer Rechte anders\n\nzu behandeln sein könnten als dis Belegschaftsmitglieder.\n\nDaß der Angeklagtı die Rechte der Helga Cup\nunentgeltlich erworben hat, während es sich in dem dem\nUrteil5-StR 587/62 zugrunde liegenden Fall durchweg\num entgeltlichen Erwerb gehandelt hat, macht ebenfalls\nkeinen rechtlichen Unterschied. Durften die Bevorzugten\nentgeltlich über ihre Rechte verfügen, so durften sie es\nauch unentgeltlich.\n\nDa der Angeklagte somit das Recht auf Aktienzuteilung vorzeitig vrwerben durfte, kann er durch\ndiesen Erwerb anderen Aktienaänwärtern keinen Schaden\nzugefügt haben.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen gegen das Urteil\naber auch insoweit, als es eine Schädigung der Bundesrepublik verneint. Wie man auch immer rechtlich das\nAbkommen zwischen dem Angeklagten und Helga CE\nund Christa Rp auffaßt, fest steht jedenfalls, daß\nvom Augenblick der Zuteilung un der Angeklagte allein\nder wirtschaftlich Borechtigte an den Aktien sein sollte\nund jede Verfügung darüber für seine Rechnung erfolgen\nmußte. Infolgedessen durfte der Angeklagte für diese\nAktien gemäß § 10 des Privatisierungsgesetzes keinen\nSozialrabatt in Anspruch nehmen. Der Angeklagte hat\naber nur den um den Sozialrabatt gekürzten Kaufpreis\nbezahlt. Darauf, .zu welchem Preis die Bundesrepublik\ndie Aktien an andere Bewerber hätte veräußern können,\n\n-6-\n\n-6-\n\nwenn der Angeklagte sie nicht erworben hätte, kommt es\nnicht an. Gegen den Angeklagten hatte die Bundesrepublik\nvon vornherein einen Anspruch auf Zahlung von 350 IM\n\npro Aktie. Das hat der ingeklagte dadurch verschleiert,\ndaß er seine Abmachungen mit den formell Berechtigten\nnicht klargelegt hat.\n\nDa die Strafkammer den Fall nicht unter diesem\nGesichtspunkt geprüft hat und deshalb insoweit Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, kann der Senat\nden Urteilsspruch nicht bestätigen, sondern muß die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die\nStrafkammer zurückverweisen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/5-str-596-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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