{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-09_5_StR_50_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-09","aktenzeichen":"5 StR 50/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja 2182 025\n\nGv@ § 121 Abs. 2\n\nFormulierungen, die verallgemeinernd über den\nzu entscheidenden Fall hinausgreifen, binden\nselbst dann nicht, wenn sie in dem Teil der\nGründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\n\nAmtliche Sammlungs ja 2182 025\n\nGv@ § 121 Abs. 2\n\nFormulierungen, die verallgemeinernd über den\nzu entscheidenden Fall hinausgreifen, binden\nselbst dann nicht, wenn sie in dem Teil der\nGründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht.\n\nBGH, Beschl. v. 9. April 1963 - 5 StR 50/63 -\nAG Walkenried\nIG Braunschweig\nOLG Braunschweig\n\nBr\n\n5 StR 50/63\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughanäwerker Arnin R uw\n\naus BEE Kreis OD,\ngeboren am EEEEEEEED 1940 in SEE (Netzekreis),\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem\ner den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung\nvom 9.April 1963 durch den Senatspräsidenten Sarstedt\nund die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Dr.Börker und\nKersting beschlossen-\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in\nBraunschweig zur eigenen Entscheidung\nzurückgegeben.\n\nGründe gt\n\nNach den Feststellungen der Kleinen Strafkammer des\nLandgerichts entwendete der Angeklagte einige Flaschen\nBier zum alsbaldigen Verbrauch, Vom Eigentümer verfolgt,\nwarf er sie weg, um sie zu zerstören. Dadurch ging ein\nTeil der Flaschen entzwei,\n\nDie Strafverfolgung wegen Übertretung des § 370\nAbs.1 Nr.5 StGB ist verjährt. Das Landgericht hat den\nAngeklagten jedoch wegen Sachbeschädigung verurteilt.\nAuf seine Revision will das Oberlandesgericht das Urteil\naufheben und ihn freisprechen. Es meint, die Sachbeschädigung sei zunächst eine straflose Nachtat der\nGenußmittelentwendung gewesen. Jenes Vergehen könne\nnicht dadurch, daß diese Übertretung infolge der\n\nVerjährung nicht mehr zu ahnden sei, nachträglich strafbar geworden sein.\n\nDas Oberlandesgericht glaubt, an der beabsichtigten\nEntscheidung durch ein Urteil des Senats vom l11l.Januar 1955\n- 5 StR 468/54 - gehindert zu sein. Das trifft jedoch\nnicht zu. Das Urteil hat die Frage, um die es jetzt geht,\nnicht in bindender Weise entschieden.\n\nDamals waren dem Angeklagten zwei Straftaten vorgeworfen worden, nämlich urstens Hehlerei in Tateinheit\nmit Betrug durch Weiterverkauf gestohlener Wertpapiere\nunter Übergabe unrichtiger Affidavits, zweitens versuchter\nBetrug, begangen durch. unwahre Angaben in einem Schadensersatzprozeß einer späteren Erwerberin gegen die Ausstellerin eines der unrichtigen Affidavits. Er wurde von\ndem ersten Vorwurfe ruchtskräftig freigesprochen, weil\nder Hehlerei- und der Betrugsvorsatz nicht zu erweisen\nseien. Wegen des versuchten Prozeßbetruges wurde er verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Zu der Frage\nder straflosen Nachtat, die der Senat in derselben Sache\nschon in einem früheren Revisionsurteil behandelt hatte,\nerklärte er in seinem Urteil vom 11.Januar 1955, jetzt\nscheide dieser Gesichtspunkt aus. Denn zur Straflosigkeit\nder Nachtat genüge nicht die bloße Möglichkeit, daß der\nAngeklagte die nicht erweisbare Vortat vielleicht doch\nbegangen habe. Entscheidend sei, daß er ihretwegen jeden-\n. falls nicht mehr bestraft werden könne, weil er insoweit\nrechtskräftig freigesprochen sei.\n\nDie Ausführungen des Urteils darüber, daß aus diesem\nGrunde eine mitbestrafte Nachtat nicht in Betracht komme\n(mitgeteilt von Dallinger MDR 1955,269), sind zwar so\nallgemein gehalten, daß ihr Wortlaut auch die Fälle erfaßt, in denen es an der Verjährung liegt, daß die Vortat\nnicht mehr geahndet werden k«ınn. Vor der Frage, ob auch denn\ndie Straflosigkeit der Nachtat wegfällt, stand der Senat\naber nicht. Darum hat er sie mit Formulierungen, die über\n\n- 3.\n\nden damaligen Fall hinausgriffen, nicht entschieden.\nJedenfalls binden solche Wandungen sulbst dann nicht\n\nnach § 121 Abs.2 GVG, wenn sie in dem Teile der Gründe\nstehen, auf dem die Entscheidung beruht. Denn diese ist\nnur eine Antwort auf den zu entscheidenden Fall. Er\nbestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht ge-=\nlingt, sich in seiner Ausdrucksweise streng auf ihn zu\nbeschränken, die Bedeutung des Urteils für Rünftige Fälle.\n\nSarstedt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/5-str-50-63","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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