{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-09_5_StR_22_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-09","aktenzeichen":"5 StR 22/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Sträaısache\nesen\n\nTr\n\n1. den Bankkaufmann Dr. ‚jur.Alfred r ED\naus\n\nm\ngeboren am GEM 1505 ir DEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Regierungsrat z.Wv. Gerhard S EEE\n\"aus H\n1913 in SEHEN ,\n\ngeboren am\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Kriminalhauptkommissar Bodo 5 t >\n\naus\ngeboren am 1908 in Bw,\n\n4. den Geschäftsführer Heinrich T EB\n\naus Oldb),\ngeboren am 1913 in Tu,\n\nzur Zeit in Untersüuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Hordes u.a..\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\n-als beisitzende Richter,.\n\nOberstaatsanwalt bein Bundcsgerichtshef wu\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI\nDD\ni\n\nI. Das Urteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 22.Juni 1962. wirä\n\n1. auf die Revision des Angeklagten su\n‚ im Schuld- und Strafausspruch gegen ihn,\n2. auf die Revision des Angeklagten Ste\nim Strafausspruch gegen ihn\nmit den insrweit getroffenen Feststellungen aufgehoben,\n\nDas weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten\nStB virä verworfen.\n\nII. In diesem Umlange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten beider Revisionen, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen. \"\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten T>\nund TEE weriaen verworfen.\n\nDem Angeklagten WW wird die nach dem\n22.Juni 1962 erlittene Untersuchungshaft auf die\nStrafe angerechnet.\n\nJeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten TED wegen\nMordes zu lebenslangen Zuchthaus, die Angeklagten Su,\nSte un: TB regen B:ihilfe zum Morde verurteilt,\nund zwar SED zu zehn Jahren, St und Te zu je\n\nvier Jahren Zuchthaus.\n\nA. Die Revision dcs Angcklagten Fe\nIs\n\n©\" Die Verfahrensrüge, die Vereidigung der Zeugen von\nCRD und von AED verstose gegen § 60 Nr.3 StPO,\nweil beide der Teilnahme verdächtig seien, hat keinen\n‚Erfolg.\n\n1. In welchem Verhältnis von CoEEEED zum Tatgeschehen stand und worüber er als Zeuge vernommen worden\nist, geht aus den Urteilsgründen und der SitZzungsniederschrift nicht hervor. Die Revision behauptet, er\nsei Zeuge dafür gewesen, \"daß die Munition für die Erschießungen von seiner militärischen Organisation bereitgestellt war\". Selbst wenn dies zutreffen, ein Teilnahmeverdacht elso gegen ihn in Betracht kommen sollte, könnte\ndas Urteil jedenfalls nicht auf der Verletzung des § 60\nNr.3 StPO beruhen. Denn es ist für die strafrechtliche\n\"Beurteilung des Beschwerdeführers gleichgültig, woher\ndle Manition stammte. Das erwähnt das: Urteil auch nicht.\n\n2a Auf der vorschriftsv niärigen. Vereidigung des\nZeugen von Amp (vel. unten B I 3 a) kann die Verurteilung des Angeklagten I | ebenfalls nicht ‚be- -\nruhen. Denn von AGP ist erkennbar nur über Bemerkungen\nvernommen worden, die die Angeklagten Sp unı Step\nüber ihre innere Einstellung zu den Judenerschießungen\ngemacht haben (UA 5.12,75/76,102). Für die Schuld und die\nStrafe des Angeklagten FW sina diese Äußerungen\nbedeutungslos.\n\n-4-\n\nIle\nDie Sachrüge ist ebunfalls unbegründet,\n\nEntgegen ihren Ausführungen ist es rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß das Schwurgericht beim Angeklagten\nEB richt nur Beihilfe, sondern Mittäterschaft annimmt (UA S.87/88). Es stützt sich dabei mit Recht auf\nden Ermessensspitslraum, den er bei der Ausführung des\n\"Rahmenbefehls\" hatte, und auf den fanatischen Eifer,\nmit dem er ihn möglichst gründlich in die Tat umsetzte.\nDas von der Revision erwähnte, inzwischen veröffentlichte\nUrteil des 3.Strafsenats vom 19.0ktober 1962 (BGHSt 18,87)\nstellt keine anderen Maßstäbe auf. Auch nach ihm ist bei\neinem staatlich geplanten und durchgeführten Massenmorde\nregelmäßig Mittäter, \"wer in seinem Dienst- oder Einflußbereich dafür sorgt, daß solche Befehle rückhaltlos vollzogen werden, eder wer är.bei anderweit einverständlichen\nEifer zeigt\" (aa0 S.94).\n\nVon diesen Grundsätzen abzugehen, geben die allgemeinen Bemerkungen der Revision über die Problematik\ndieser Art von Strafsachen und über den Ausgang anderer,\nähnlicher Verfahren keinen Anlaß. Ihr Hinweis auf den\nHenker, der ein Todesurtsil mißbilligt und es trotzdem\nvollstrecken muß, geht an dem Sachverhalt vorbei. Daß\ndie Ausrottung der Juden in den zu besetzenden Ostgebieten beschlossene Sache war, ehe der Angeklagte dazu\nherangezogen wurde, und daß die Machthaber ihn nötigenfalls\ndurch einen anderen ersetzt hätten, ändert nichts daran,\ndaß er Seinen wesentlichen Tatbeitrag mit der inneren\nEinstellung geleistst hat, die eine Mittäterschaft 'ausmacht. Bei dieser Willensrichtung kann den gehorchenden\nUntergebenen als \"Strafe des Teilnehmers\" im Sinne des\n§ 47 Abs.1 Satz 2 MStGB zuch die Strafe des Mittäters\ntreffen (unveröffentlichtes Urteil des BGH vom 5.Juli 1951\n- 3 StR 333/51 - 8.13/14).\n\n5 —-\n\nObwohl der Anscklagte FÜR von Juli bis Oktober\n1941 mindestens 6800 Menschen töten ließ, nimmt das\nSchwurgericht nur eine Handlung im natürlichen Sinne an\n(UA S.94-96). Da ihn dies nicht beschwert, kann das von\nder Revision geäußerte Bedenken unerörtert bleiben.\n\nB» Die Revision des Angseklurten Sn\nIs\n\nl«. Der in Hannover wohnende Angeklagte SED\nist durch die Aburteilung in Berlin nicht, wie er geltend\nmacht, seinem gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2\nGG) entzogen worden. Denn auch hier war für ihn nach den\n§§ 13, 3 StPO ein Gerichtsstand wegen des Zusammenhanges\nmit dem Verfahren gegen den Hauptangeklagten FD\nbegründet... Diese Bestimmungen gelten auch in Berlin als\nBundesrecht. Trotz der eisentümlichen staats- und verfassungsrechtlichen Stellung Burlins und den Besonderheiten des Gesetzgebungsverfshrens für Berlin sind das\nGerichtsverfassungägssetz und div Strafprozeßorädnung in\nWestdeutschland und in Berlin als dieselben Gesetze in\nGeltung... Der Beschwerdsführer ist daher zu Unrecht der\nAuffassung, er hätte als \"Bürger der Bundesrepublik\" nur\ndann vor ein Gericht in Berlin gestellt werden dürfen, |\nwenn bei diesem der Gerichtsstand des Tatortes, des Wohnsitzes oder des Ergreifungsortes nach den §§ 7-9 der\n\"Berliner\" Strafprozeßordnung begründet gewesen wäre.\n\nFür ihn wird der Gerichtsstand des Zusammenhanges nach\n\nden §§ 13, 3 StPO auch nicht äadurch ausgeschlossen, daß\nzwar die Bestimmung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG über den\ngesetzlichen Richter auch in Berlin gilt (BVerfG NIW 1957, .\n1275), das Bundesverfassungsgericht aber zum Schutze dieses\nGrundrechts nicht angerufen werden kann, weil es Verfassungsbeschwerden über Akte der öffentlichen Gewalt des\nLandes Berlin nicht zuläßt (BVerfG NJW 1958,985 MDR 1960,\n370).. Diese Besonderheit auf dem Gebiete der Verfassungsgerichtsbarkeit ändert nichts daran, daß Berlin zum\n\n-6 -\n\neinheitlichen Geltungsbereich des @erichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung gehört.\n\n..2« Die Verurteilung zu 6 Monaten Gefängnis durch\nein Spruchgericht wegen Zugehörigkeit zur SS (UA S.13)\nhindert nicht das jetzige Strafverfahren (BGH IM Nr.1\nzu Art.103 GG). Diesem steht erst recht nicht die Entscheidung über die Entnazifizierung des Angeklagten\nentgegen.\n\n3. Wie die Revision jwdoch mit Recht rügt, hätte\ndas Schwurgericht den Zeugen von AB nach § 60- Nr.3\nStPO nicht vereidigen dürfen, weil er der Beteiligung an\nder Tat verdächtig ist.\n\na) Der Zeuge gehörto als Untersturmführer zum Stabe\nder Einsatzgruppe B, die dem vom Angeklagten FEED\ngeführten Einsatzkommando 9 übergeordnet war (UA S.12,27).\nDie -Einsatzgruppen und -kommsndos waren eigens zu dem\nZwecke gebildet worden, die von. Hitler befohlene Ausrottung der jüdischen Bevölkerung in den Ostgebieten\nplanmäßig durchzuführen (UA S.25,27,30). An diesem\nMassenverbrechen betciligt zu sein, ist der Zeuge von\nAmburger als Angehöriger einer solchen Einsatzgruppe\nselbst dann im Sinne des § 60 Nr.3 StPO verdächtig,\nwenn keine Anhaltspunkte für seine Mitwirkung an Erschießungen vorliegen. Es genügt, daß er im Stabe einer\nfür diesen: Zweck gebildeten Einsatzgruppe Dienst tat.\nSelbst wenn er sich dort nur mit dem Nachschub eder\nähnlichen Aufgaben befaßt haben sollte, besteht nindestens der Verdacht,. daß er dadurch mittelbar das .\nVernichtungsunternehmen gegen dic jüdische Bevölkerung,\n- insbesondere .die Taten des unterstellten Einsatzkommandos 9 förderte, die Gugenstand dieses Verfahrens\nsind. Darum konnte, wenn seine Zeugenaussage zutrifft,\nwie das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte sEEEED\nmit ihn als sinem Mitwisser offen über Judenerschießungen\n\nsprechen (UA S.12,75), obwohl strenge Geheimhaltung befohlen war (UA S.30). Venn dur Zeuge an dem begonnenen\nund noch nicht beendeten Massenmord nicht als Gehilfe\nbeteiligt war, hätte er ihn unter normalen Verhältnissen\nnach § 139(aF)StGB anzeigen müssen. Schon der Verdacht\ndieses Unterlassungsvergehens würde die Vereidigung\ngrundsätzlich ausschließen (BGH IM Nr.2 zu § 68a StPO;\nBGHSt 6,382,384). Darauf w.ist die Revision mit Recht\nhin.\n\nb) Daß auf der Aussage des Zeugen von Aw, die\njedenfalls zu der Strafe von zehn Jahren Zuchthaus beigetragen hat (UA S.112), auch der Schuldspruch gegen den\nBeschwerdeführer beruht, vermag der Senat nicht mit\nSicherheit auszuschließen. Auf sie stützt sich die Feststellung des Schwurgerichts, der Anguklagte Schneider habe\ndem Zeugen erklärt, er nehme an Judenerschießungen ohne\nseelische Regung teil (UA S.75). Diese Äußerung verwertet\ndas Schwurgericht bei der Würdigung der als wahr unterstellten, für die Frage des Nötisungsstands wesentlichen\nBehauptung des Angeklagten, ssine Versetzung vom Einsatzkommando 9 zum Stabe der Einsatzgruppe B im August 1941\nhabe ihren Grund darin, daß er sich zeitig und hinter dem\nRücken FEB un sie demüht habe (VA S.72,75,80). Aus\ndieser Tatsache zieht das Schwurgericht \"nicht den von\nSCHE angebotenen Schluß, er habe seine Versetzung\ndeshalb heimlich betrieben, weil er sonst für Leib oder\nLeben hätte fürchten müssen. Vielmehr ist es der Überzeugung, daß SED -.. die Versetzung ohne Unterrichtung des Angeklagten Dr.FÜW deshalb betrieb,\nweil er seinen bis dahin guten Ruf bei ihm und die Aussicht auf eine günstige Beurteilung erhalten wollte\"\n(UA 8.75). Hierfür zieht das Schwurgericht die vom Zeugen\nvon Al berichtete Bemerkung des Angeklagten heran;\nsie bestätige, wie sehr ur sich stets bemüht habe, den\n\n-8 -\n\n“ Eindruck eines schneidigen und harten SS-Führers zu\nwahren,\n\nDer Schuldspruch wird auch nicht von der kurzen\nHilfsbegründung (UA S.101/102) getragen, die das Schwurgericht für den Fall gibt, daß man \"von dem Bestehen\neiner Notstandslage ausginge\". Es trifft zwar zu, daß\nSEE denn nicht den bequemsten und mit Sicherheit\ngefahrlosesten Ausweg wählen durfte, sondern \"eine\näußerste Anstrengung\" machen mußte, \"um sich dem ihm\nangesonnenen verbrecheris.chen Tun zu entziehen\". Das\nSchwurgericht sagt aber nicht, auf welche zumutbare Weise\ndies nach seiner Auffassung möglich gewesen wäre. Außerdem\nübersieht es vielleicht, daß der Angeklagte, wie es als\nwahr unterstellt, sich mit Erfolg um seine Versetzung\nbemüht hat. Mindestens kommt es auch. hier auf sw:\nBeweggründe dazu an, für die dem Schwurgericht wiederum\ndie Aussage des Zeugen von AED wesentlich ist.\n\nIl«\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung beanstandet die\nRevision mit Recht, daß das Schwurgtricht es ablehnt,\neinen Teil der Intsrnierungshaft auf die Strafe anzurechnen (va S.117).\n\nDer Zeuge von sun berichtete im Jahre 1945\nbritischen Stellen über die Äußerung des Angeklagten, er\nkönne an Judenerschießungen ohne seelische Regung teilnehmen (UA S.75). Das Urteil schließt nicht die Möglichkeit\naus, daß. dieser Vorwurf zur Internierungshaft des Angeklagten,. vom November 1946, bis Zu: ;ust 1948 (UA Ss.13)\nbeitrug. Selbst wenn.er in der Folg: ‚zeit unerörtert\ngeblieben sein sollte, könnte die Internierungshaft angerechnet werden, soweit sie die von Spruchgericht verhängte Strafe von sechs Monaten Gc.ängnis überstieg u\n(OGHSt 1,150,152; 1,171,174).\n\n- 9.\n\nC. Die Revision des Anzuklagten st\nI.\n\nl« Soweit die Revision gultsnd macht, der Angeklagte\nstiWeus Hannover sci äurch die Aburteilung in Berlin\nseinem gesetzlichen Richter entzogen worden, wird auf den\nAbschnitt B I 1 dieses Urtsils verwiesen.\n\nDa Berlin zum deutschen Inlande gehört, kam ein Auslieferungsverfahren nicht in Betracht. Die zwangsweise\nÜberführung des Angeklagten von üannover nach Berlin\nverstieß weder gegen das Ausliefurungsverbot des Art.16\n‚Abs.2 Satz 1 GG noch gegen allgcneine Regeln des Völkerrechts (Art.25 GG) oder gegen die Menschenwürde (Art.l 66).\nDer weitere Einwand, die Strafverfolgung des Angeklagten\nwegen Verbrechens an Ausländern widerspreche dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit, solange Kriegsverbrechen von Ausländern an Deutschen ungeahndet blieben,\nist abwegig.\n\n2. Die Revision macht geltend, der Zeuge von Ci\nhätte wegen Verdachts der Tatbeteiligung nicht vereidigt\nwerden dürfen, begründet dies jwdoch nicht näher. Aus der\nSitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ergeben sich\nebenfalls keine Anhaltspunkte. Eine Verletzung des § 60\nNr.3 StPO ist daher nicht dargctan.\n\n3. Jede Möglichkeit des Mißverständnisses, der verlesene Eröffnungsbeschluß enthalte Tatsachen, die schon\nerwiesen seien, wurde Jurch den ausdrücklichen mündlichen\nHinweis des Schwurgerichtsvorsitzenden ausgeschlossen, den\ndie Revision selbst wiedergibt. Ihre Auffassung, das Schwurgericht hätte den Eröffnungsbeschluß ändern müssen, ehe er\nverlesen wurde, geht fchl.\n\n4. Soweit die Revision als verfahrensrechtlichen Mangel\nrügt, die Feststellungen des Urteils seien unzulänglich und\nwiderlegten nicht die Einlassung des Angeklagten, sie seien\nNermessensmißbräuchlich, wenn nicht sogar willkürlich\"\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngetroffen-worden und verletzten die Denkgesetze, will sie\nin Wahrheit die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung\nunzulässigerweise durch ihre cigene ersetzen, Die. in diesen\nZusammenhange erhobene Aufklärungsrügs ist unbeachtlich,\n‚weil sie nicht angibt, welche Bewcismittel das Schwurgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168).\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie\nden Strafausspruch betrifft.\n\n1» Unter § 47 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MStGB fallen auch\nBefehle in. Dienstsachen. Davon sind mit Recht schon die\nEntscheidungen BGHSt 5,239,243; 15,214,217 und BGH NJW 1951,\n323 ausgegangen. In dem zuletzt genannten Urteil ist auch\n. ausgesprochen, daß § 47 Abs.1 MStGB noch heute auf Taten\nanzuwenden ist, die unter seiner Geltung begangen worden\nsind. Von diesen Grundsätzen zbzuweichen, geben die Ausführungen der Revision keinen Grund. Fu\n\n2. Wie der Bundesgerichtshof schon in einem unveröffentlichten Urteil vom 16,April 1953 - 1 StR 709/52 -\nunter Hinweis auf BGHSt 1,368; 2,251 entschieden hat, ist\nMorägehilfe auch, wer zwar die niedrigen Beweggründe des\nHaupttäters kennt, sich aber selbst nicht von ihnen leiten\nläßt. Denn es handelt sich hier um ein inneres Tatbestandsmerkmal des Mordes, nicht um strafschärfende persönliche\nEigenschaften oder Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs.2.\nStGB. Der Angeklagte konnte daher wegen Beihilfe zum.\n\n. Morde verurteilt werden, obwohl er selbst nicht aus Juden-\n. haß handelte. Es genügt, daß er diesen Beweggrund der\nHaupttäter kannte (UA 5.102).\n\n....3e Die Verjährungsfrist für die in. Jahre .1941, begangene\nBeihilfe zum Morde beträgt -20 Jahre (BGH NJW.1962,2209).\nIhr Ablauf ist gegen Stgi> durch den richterlichen Haftbefehl vom 1.April 1960 (Bd.VIII 31.104 d.A.) unterbrochen\n\n- 11 »-\n\n- ]1 -\n\nworden. Die Strafverfolgung ist daher nicht, wie die\nRevision meint, verjährt,\n\n4. Die Bundesanwaltschaft weist jedoch mit Recht auf\nfolgenden Mangel des Strafausspruchs hin, Das Schwurgericht\nglaubt, mit seiner Strafe \"der unteren Grenze des Strafrahmens nahe zu bleiben\" (UA S.114). Es meint damit die\nMindeststrafe von drei Jihren Zuchthaus gemäß §§ 49 Abs.2,\n44 Abs.2 StGB. Es geht von ihr zus, berücksichtigt dabei\naber nicht in erkennbarer Weise, daß der als möglich angenommene vermeidbare V.rbotsirrtum St@es (UA S.103/104)\neine weitere Milderung Ius Sträfrähmens zwar nicht vorschreibt, aber zuläßt (BGHSt 2,194,209-211).\n\nD. Die Revision des Angeklagten Tg\n\n. le Wie das Schwurgericht feststellt, war sich der\nAngeklagte I] \"bewußt, daß hier planmäßig und mit\nÜberlegung getötet wurde. Er kannte auch die den Ausrottungsbefehl bestimmenden rassischen Beweggründe. Er.\nwar sich darüber klar, daß seine Tätigkeit die Ausführung des Moräplanes förderte\" (UA S.106).\n\nDamit ist der Vorsatz der Beihilfe zum Morde hinreichend dargetan. Daß der Gehilfe die ihm bekannten\nBeweggründe des Täters als niedrig empfindet, ist nicht\nerforderlich. Nicht einmal der Täter selbst muß, um\nwegen Mordes bestraft werden zu können, eine solche. Wertung vorgenommen haben (unveröffentlichte Urteile des\nBGH vom 13.Dezember 1951 - 4 StR 629/51 - und 18.September\n1952.- 3 StR 374/52 -). Es kommt daher für den Schuldspruch nicht auf dic Ausführungen an, mit denen die\nRevision darlegen will, der damals noch junge Angeklagte\nhabe jene Erkenntnis infolge der politischen Lage zur\nTatzeit und der damals in Deutschland herrschenden Auffassungen nicht gewinnen können. Bei der Bemessung |\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nder Strafe hat das Schwurgericht, wis die Urteilsgründe\nerkennen lassen (UA 8.110,116), die Ungewöhnlichkeit\nder damaligen allgsmeinen Verhältnisse, die besondere\npersönliche Lage des Angi.klagten und seine innere Einstellung zu den verbrecherischen Vorgängen zu seinen\nGunsten berücksichtigt. j\n\n2. Was die Erschießung sogenannter Geiseln in Wilna\n(UA S.36-39) betrifft, so führt die Revisien nur unzulässige tatsächliche Angriffe gugen die rechtlich\neinwandfreie Feststellung des Schwurgerichts, daß alle\nFührer des Einsatzkommandos, älso auch der Angeklagte\nTBB, den wirklichen Grund und Zweck dieser Maßnahme\nkannten.\n\n3. Das gilt auch für die Ausführungen der Revision\nzu der Begründung, mit der das Schwurgericht einen\nNötigungsstand nach § 52 StGB verneint (UA S.106-108).\nSoweit sich die Revision äabei auf Tatsachen beruft, die\neuf Grund neuerer Forschungen Dr.Seraphims.dffenkundig\nsein sollen, hat der Senat keinen Grund, zu bezweifeln,\ndaß sie bei der Vernehmung des genannten Sachverständigen\nin der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und vom\nSchwurgericht geprüft worden sind. Es ist daher nicht\ndargstan, daß das Urteil. gegen solche Tatsachen verstoße\noder daß das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht oder\nden § 261 StPO verletzt habe.\n\n4. In der Frag. der Verjährungsfrist. geben die\nAusführungen der Revision dem Senat keinen Grund, von\nseinem oben unter C II 3 erwähnten Urteil abzuweichen.\nDurch Artikel I der -Verordnung über den Geltungsbereich\ndes Strafrechts vom 6.Mai 1940 (RGBL I 754) erhielt\n§ 3 StGB im wesentlichen suine heutige Fassung. Seitdem\ngalt für alle Taten deutscher Staatsangehöriger im Auslande grundsätzlich \"das.üvutschge Strafrecht\", Zu ihm\n\n- 13 -\n\ngehörte auch die Bestimmung über die Bestrafung der\nBeihilfe in § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher\nvom 5.Dezember 1939 (RSBl I 2378). Diese Verordnung\nwar also nunmehr ebenfalls auf Taten deutscher Staatsangehöriger im Auslande anzuwenden. Davon war sie\nnicht etwa deshalb ausgsnommen, weil sie nach ihrem\nEinleitungssatz \"für das Gebiet des Großdeutschen Reichs\"\nerlassen worden war. Das steht auch am Anfang der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom\n6.Mai 1940, die dessen Anwendung auf deutsche Täter\ngerade weiter susdehnte, als sich \"das Gebiet des\nGroßdeutschen Rcichs\" erstreckte, Solche Einleitungsworte konnten also nicht den Sinn haben, einen engeren\nräumlichen Geltungsbereich anzuordnen, als er sich als\nallgemeinen Bestimmungen ergab. Für die gegenteilige\nAuffassung der Revision spricht nicht, daß § 1 Nr.I 14\nder Veroränung vom 6.Juni 1940 (RGBl I 844) die Verordnung gegen Gewältverbr.cher vom 5.Dezember 1939 in\nden eingegliederten Ostgebieten in Kraft setzte. Das\nmußte geschehen, wenn sis dort auch für Personen ohne\ndeutsche Staatsangehörigkeit gelten sollte,\n\n5. Die Nichtanrcechnung der Intsrnierungshaft\n(UA 8.23,117) ist bei diesem Angeklagten rechtlich nicht\nzu bemängeln. Sie stand mit dem Gegenstande des jetzigen\nStrafverfehrens ersichtlich in keinem Zusammenhange.\nAuch die Revision weist nur darauf hin, daß die jetzt\nabgeurteilte Tat auf die Zugehörigkeit des Angeklagten\nzur SS zurückgeht, die zugleich der Grund der Internierung war. Das allein genügt aber entgegen der\n\n- 14 -\n\nMeinung des Beschwerdeführers nicht für die Anrechnung.\n\nDie Entscheiäung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/5-str-22-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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