{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-02_5_StR_8_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-02","aktenzeichen":"5 StR 8/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 8/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Feinmechanikerlehrling Detlef 0 > aus run:\n\ndort geboren am wm 1943,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 26.September 1962\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Jugendkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu sieben Jahren Jugerästrafe verurteilt; sie hat die Anwendung des § 213 StG3 abgelehnt.\n\nDaß der Angeklas;te den Rolf IM vorsätzlich getötet hat, hat die Jugendkammer nur auf Grund des Fundortes, der Fundzeit und Ges Zustandes der Leiche sowie\nauf Grund einer Reihe von Indizien festgestellt. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Unmittelbare Tatzeugen\nwaren nicht vorhanden. Lie Jugendkammer hat auf Grund des\nZustandes der Leiche lediglich feststellen können, daß\nder Angeklagte Rolf IB entweder mit den Händen oder\nmit einem Lederriemen erwürgt hat; nähere Feststellungen\ndarüber, wie es zu der Tat gekommen ist, aus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt hat, und wie die Tat im\neinzelnen ausgeführt worden ist, konnten nicht getroffen\nwerden.\n\nI.\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind\nim Ergebnis gerechtfertigt.\n\nl. Zwar sind die Ausführungen der Jugendkammer zum\nVorsatz des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Jugendkammer hält es nicht für denkbar, daß\nder Angeklagte versehentlich durch Erwürgen mit den Händen\noder mit dem Lederriemen Rolf IWW getötet habe. Das\nliegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Es trifft nicht zu, daß dabei allgemeingültige oder medizinische Erfahrungssätze verletzt worden\nseien. Der Tod durch Erwürgen tritt in allgemeinen nur\nbei längeren Würgen ein, das ohne weiteres auf Tötungs-\n'vorsatz Schließen läßt. Ausnahnmsweise kann allerdings\nein einmaliger kurzer Würgegriff zu einem für den Täter\nüberraschenden Herztod (sogenannten Reflextod) des Opfers\nführen. Ein solcher Reflextod scheidet aber aus, wenn\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nsich bei der Obduktion Blutungen in der Halsmuskulatur\nfinden (Mueller, Gerichtliche Medizin 1953 S.409; Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin 2.Aufl. 1957 S.372).\nHier haben sich, wie cas Urteil feststellt, bei der\nSektion der Leiche \"blutige Durchtränkungen innerhalb\n\nder Halsmuskulatur\" ergeben (UA S.22).\n\n2. Rechtsfehlerhaft sind aber die Erwägungen, mit\ndenen das Urteil eine Notwehrhandlung des Angeklagten ausschließt. Daß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt\nhabe, folgert die Jugendkammer nur daraus, daß IE»\nnicht zu Gewalttätigkeiten neigte und körperlich dem Angeklagten unterlegen war. Bei der Sachlage kann das nur\nbedeuten, daß die Jugendkammer von einem allgemeinen\nErfahrungssatz ausgeht, ein nicht zu Gewalttätigkeiten\nneigender Mensch greife niemals einen anderen, ihm körperlich überlegenen Menschen an. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es aber nicht. Dem Senat sind Fälle bekannt, in\ndenen auch sonst nicht zu Gewalttätigkeiten neigende\nMenschen ihnen körperlich überlegene Personen tätlich angegriffen haben.\n\nII.\n\nRechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Darlegungen, mit denen die Jugendkammer die Anwendbarkeit des\n§ 213 StGB auf den Angeklagten abgelehnt hat. Die Kammer\nhat nicht feststellen können, wie es zu der Tat gekommen\nist und welchen Verlauf sie im einzelnen genommen hat.\nSie hat auch die Motive des Angeklagten nicht feststellen\nkönnen. Die Urteilsausführungen ergeben auch nicht, daß\ndie Jugendkammer davon überzeugt war, IMDB habe den\nAngeklagten nicht durch eine der im § 213 StGB aufgeführten Handlungen zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur\nTat hingerissen. Die Jugendkammer meint nur, der Satz,\naaß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden\nsei, könne nicht dazu führen, einen Sachverhalt zu unterstellen, der zur Anwendung des § 213 StGB nötigen würde,\nwenn keinerlei Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht\n\n- 4 -\n\n4 -\n\ngegeben seien. Das ist unrichtig. Zwar wird der Tatrichter\ndaraus, daß der Angeklıgte Strafmilderungsgründe nicht\nvorbringt und sich auch sonst kein Anhalt für sie ergibt,\nhäufig schließen könren, daß sie nicht vorgelegen haben.\nHier hat der Angeklagte aber überhaupt geleugnet,\n\nRolf ICEEEEEEB zetöte* zu haben. Bei dieser Art der Verteidigung war es für ihn unmöglich, Milderungsgründe\ngemäß § 213 StGB zu behaupten. Deshalb hat die Jugendkammer auch aus dem Fehlen entsprechender Schutzbehauptungen des Angeklagten nicht darauf geschlossen,\ndie Voraussetzungen des § 213 StGB könnten nicht vorgelegen haben. Dann abar mußte sie von § 213 StGB aus-\n\ngehen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/5-str-8-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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