{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-02_5_StR_83_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-02","aktenzeichen":"5 StR 83/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 83/63 2185 029\n\nImnNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen DOEEEED zus zum\ndort geboren am EB 1943, -\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ngesetzlicher Vertreters Stadtvormund S\nvom Bezirksamt\n\nm :: >.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Kof/fka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeaunmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nhuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13.November 1962\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden ist,\n\n- 2 -\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngear nen\n\nrm\n\nDE Er DEU ToE En\n\nsum\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision dee Ang:klagten hat zum Teil Erfolg.\n\nsie rügt die \"Verletzung des materiellen Rechts, und\n\nzwar der §§ 42b StGE, 105 JGG\". Diese Fassung in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründung,\n\ndie sich ausschließlich gegen die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Unt;rbringungsanordnung wendet, läßt\ntrotz des Schlußantrages, die Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen, einüeutig erkennen, daß sich das Rechts-\n\nmittel nicht gegen die Schuldsprüche wendet.\n\nNun will der Beschwerdeführer, was den Strafausspruch\n\n\"anlangt; das Rechtsmittel zwar auf die zum Strafausspruch\n\ngehörende Anwendung des Erwachsenenstrafrechts (vgl. BHGSt 5,\n132,1355 207) beschränken, wobei neben der Rüge der Verletzung des § 105 JGG auch die richtige Anwendung des\n\n§ 32 JGG in Zweifel gezogen wird. Insoweit ist jedoch\n\neine Beschränkung innerhalb des Strafausspruches nicht\nmöglich. Denn die fehlerhafte Zuweisung eines Täters zu\n\nder für ihn maßgebenden Strafrechtsordnung erfaßt stets\n\ndie. Straffrage insgesamt (Dallinger/Lackner, JGG § 105\nAnm.66; BayObLGSt 1956,7/8).\n\nWas die Revision gegen die Ausführungen der Jugendkammer vorgebracht hat, gegen den Angeklagten sei nicht\nJugend-, sondern Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, vermag\nihr nicht zum Ziele zu verhelfen. Das gilt zunächst für\ndie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe als\nHeranwachsender zur Zeit der seit dem 4.Jamuar 1962 begangenen Taten nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden, auch habe es sich nach der Art, den Umständen\noder den Beweggründen der: Tat nicht um eine Jugendverfehlung gehandelt (§ 105 Abs.1: Nr.1 und 2 JGG). Die Ausführungen der Jugendkummer zu diesem Punkte lassen keinen\nRechtsfehler erkennen, \\iäs dic Ruvision gegen diesen Teil\n\n-4,.-\n\ndes Urteils vorbringt, »ekänpft entweder unzulässigerweise\ndie auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen\ngestützte Beweiswürdigung odur ist unbegründet. Insbesondere\nist es nicht widersprichlich, wenn die Jugendkamner zunächst als möglich ausicht, daß sich der Angeklagte zwar\nnoch in der Pubertät befunden und diese eine gewisse Rolle\nbei seinen Verfehlungen mitgespielt habe (UA S.18), später\naber (UA 5.19) diese Tatsache nicht als \"maßgebend und\nausschlaggebend\" bezeichnet,\n\nFür die am 3.Juni 1960 begangene Tat, als der Angeklagte noch Jugendlicher war, hat das Landgericht die\nVerantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 3 JGG bejaht.\nDie Revision ist der Meinung, daß bei dieser Straftat das\nSchwergewicht der Verfehlungen des Angeklagten liege, so\ndaß gemäß § 32 JGG einheitlich das Jugendstrafrecht an- .\nzuwenden gewesen wäre. Die Abwägung des Schwergewichts\nunterliegt jedoch dem Ermessen des Tatrichters (vgl.\nDallinger/Lackner, JGG § 32 Anm.10) und ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich verschlossen.\nDaß die Strafkammer bei der Ausübung des Ermessens von\nrechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, läßt das\nUrteil nicht erkennen.\n\nNicht ausreichend sind allerdings die Ausführungen\ndes Urteils darüber, der Angeklagte sei vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.2 StGB. Die Jugendkammer sagt hierzu in den Strafzumessungsgründen nur, die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB seien bei dem Krankheitsbefund nicht erfüllt, bvim Angeklagten seien jedoch \"nach\ndem Gutachten der Sachverständigen, dem sich die Kammer\nnach dem eigenen vom Anzeklagten gewonnenen Eindruck anschließt, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51\nAbs,2 StGB gegeben\", Diese Ausführungen sind unzureichend.\nSie geben dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit, zu\nprüfen, ob die Jugendkammer von rechtlich zutreffenden\nVorstellungen zusgegungen ist, als sie die verminderte\n\n-5-\n\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. Es fehlt\ndie Feststellung, ob infolge der beim Angeklagten festgestellten Krankheit die Fähigkeit, das Unerlaubte der\nTat einzusehen, oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht\nzu handeln, erheblicı vermindert war oder ob das sowohl\nfür das Einsichts- .uls auch das Hemmungsvermögen gilt.\n\nDurch die fehlerhafte Begründung zu § 51 Abs.?2 StGB\nist der Angeklagte jedoch - was den Strafausspruch anbetrifft -— nicht beschwert, weil die Jugendkammer die\nStrafe nach dieser Vorschrift gemildert hat. Die Revision\nist daher, soweit sie sich auf den Strafausspruch bezieht,\nunbegründet.\n\nDagegen muß die unzureichende Begründung zu § 51\nAbs.2 StGB zur Aufhebung des Ausspruches über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt führen. Sie ist nur möglich, wenn die verminderte\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festgestellt worden ist. Im übrigen könnte die Anordnung aus\n§ 42b StGB ohnehin nicht bestehenbleiben. Die Jugendkammer begründet ihre Unterbringungsanordnung lediglich\nmit folgenden Sätzens \"Nach dem Gutachten der Sachverständigen besteht die akute Gefahr, daß infolge der\nErkrankung des Angeklagten weitere Straftaten von ihm zu\nerwarten sind. Die Strafkammer ist nicht in der Lage,\nfestzustellen, daß diese Wiederh\"lungsgefahr bei dem\nKrankheitsbild des Angeklagten in fünf Jahren nicht mehr\ngegeben sein wird.\" Der Verteidigung ist einzuräumen, daß\ndiese Begründung unzureichend ist. Sie besagt nicht mehr,\nals daß der Tatrichter die Möglichkeit einer auch nach der\nStrafverbüßung fortbestehenden Gemeingefährlichkeit nicht\nauszuschließen vermochte, Eins derartige bloße Wiederholungsmöglichkeit erheblicher Straftaten genügt für eine\nAnordnung aus § 42b StGB nicht. Es ist zwar nicht erforderlich, duß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon\nverbindlich vorhergesagt werden kann, daß der Angeklagte\n\n.6 -\n\nauch nach Verbüßung der Strafe noch eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit uurstellen wird. Der Bestand der\nRechtsordnung muß j«doch durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten unmittelbar bedroht\nwerden und eine Abhil’c für Jie Zukunft auf andere Weise\nnicht zu erreichen scin (vgl. BGH NJW 1952,836). Daß die\nJugendkammer diese Voraussetzungen als erwiesen angesehen\nhat, läßt sich weder den angeführten Sätzen der Urteilsgründe noch sonst ihrem Inhalt entnehmen,\n\nFür die neue Hauptv:rhandlung wird es sich empfehlen,\ndie Feststellungen zu d.:n Schuld- und Strafaussprüchen zu\nverlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie\njedoch nicht aufgenomn“n zu werden. Sie können dort als\nbekannt vorausgesetzt werden,\n\nSarstedt: Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/5-str-83-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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