{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-04-02_5_StR_47_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-02","aktenzeichen":"5 StR 47/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 471/63\n\n(altı 5 StR 192/62)\n\n2185 028\n\nIm Jamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eierhändler Heino R (EEE\n\ngeboren an NEED 924 ir. ver,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.ä.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.April 1963, an der teilgenommen habent\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n27.Oktober 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und es sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat kei:.en Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n'l. Dies gilt für die Aufklärungsrügen zu I,1 der\nRevisionsbegründung vom 7.Dezember 1962 schon deshalb,\nweil eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht auf die\nBehauptung gestützt werden kann, der Tatrichter habe es\nunterlassen, an einen Zeugen, den er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen\n(vgl. BGH NJW 1962,1832°°).\n\nDer in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch\nzwischen angeblichen Feststellungen auf Seite 12 und\nSeite 7 UA besteht nicht.\n\n2. Die Aufklärungsrüge zu I,2 der genannten Revisionsbegründung ist unbegründet.\n\nEs trifft zwar zu, daß das Urteil auf Seite 7 UA\nfeststellt, Dellwisch habe die in den Listen genannten\nEier nicht geliefert. Es sind aber keine Umstände ersichtlich, die es der Strafkammer hätten aufdrängen müssen,\nvon Amts wegen Dellwisch als Zeugen hierüber zu vernehmen.\n\n3. Die Aufklärungsrüge zu I,3 der genannten Revisionsbegründung ist gleichfalls unbegründet.\n\nEs ist zwar richtig, daß die Strafkammer die - von\nihr festgestellte -— Kenntnis des Angeklagten von der\nUnrichtigkeit und der Unechtheit der Eiersammellisten\nfür die 1.725.103 Eier auch aus Angaben geschlossen hat,\ndie der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 27.Oktober\n1961 gemacht hat (vgl. UA S.11). Es ist aber nicht erwiesen, daß die Strafkamner hierbei Teile jener Aussage\n\n- 3 -\n\n- 53 -\n\nnicht beachtet hätte; ter bloße Umstand, daß das Urteil\nTeile der Aussage nicrt erwähnt, beweist nicht, daß\n\ndie Strafkammer diese Teile nicht berücksichtigt hätte.\nHat sie aber die ganre Aussage in ihrer Beweiswürdigung\neinbezogen, so braucnte ‚sich ihr auch nicht aufzudrängen,\nüber den Inhalt der Aussage weiteren Beweis zu erheben.\n\nII.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachvertalt ist frei von Rechtsirrtunm.\n\n1. Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision\nauch für die Auffassung, daß der Angeklagte allein\nschon deshalb keinen Anspruch auf die Ausgleichsbeträge\nhatte, weil orädnungsmäßige Eiersammellisten fehlten.\nDas folgt aus § 4 Nr.5 des’ Gesetzes zur Förderung der\ndeutschen Eierwirtschaft vom 31.März 1956 (BGBl I 16),\nder den zuständigen Bundesminister ermächtigt, durch\nRechtsverordnungen zu bestimmen, daß der Anspruch auf\nZahlung von Ausgleichsbeträgen entfällt oder gezahlte\nBeträge zurückzuzahlen sind, wenn der Antragsteller\nbestimmte Vorschriften des Gesetzes oder von Rechtsverordnungen, die auf das Gesetz gestützt sind, nicht\nbeachtet, sowie aus § 5 der ersten Durchführungsverordnung vom 10.April 1956. Dieser bestimmt, daß\ngezahlte Ausgleichsbeträge für diejenigen Kalendermonate zurückgefordert werden können, in denen die Verpflichtungen nach § 3 der Verordnung nicht erfüllt sind.\nZu ihnen gehört die - vom Angeklagten hier nicht\nerfüllte -— Pflicht des Inhabers eines Kennzeichnungsbetriebes, Eiersammellisten über jeden Bezug von Eiern\nzu erstellen, aus denen die Zahl der von den einzelnen\nHühnerhaltern gelieferten Eier ersichtlich ist und\n‘ die -vom Sammler oder von den Hühnerhaltern unterschrieben sind.\n\ner\n\n-4-\n\n2. Das Urteil erg.bt, daß der Vermögensschaden,\nden der Angeklagte der: Bund durch Täuschung zufügte,\nund der vom Angeklast:n erstrebte Vermögensvorteil\nsachgleich sind. Der Vermögensschaden, den der Bund\nerlitt, bestand in den 59.691,26 DM, die er dem Angeklagten zahlte. Sie waren zugleich der Vermögensvorteil, den\nder Angeklagte (unmittelbar) erstrebte.\n\nDie Sachgleichheit wird im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß, wie auf\nSeite 14 UA gesagt wirc., der wirtschaftliche Vorteil\ndes Angeklagten nicht ier Höhe der erlangten Ausgleichsbeträge entsprach, weil der Angeklagte die den Hühnerhaltern zustehenden Ausgleichsbeträge schon beim Kauf\nder Eier bezahlt hatte. Das Urteil meint mit den Worten\n“wirtschaftlicher Vorteil\" nicht den Vermögensvorteil,\nden der Angeklagte dadurch erstrebte, daß er den Bund\ndurch unwahre Angaben zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen\nveranlaßte, auf die er aus dem oben mitgeteilten Grund\nkeinen Anspruch hatte, sondern den Gewinn, den er durch\ndie in Rede stehenden Ziergeschäfte letztlich erzielte.\nAuf ihn kommt es hier nicht an.\n\n3. Der Vorsatz des Angeklagten ist auf Seite 12 UA\n\nrechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\n4. Daß der Angeklagte mit Unrechtsbewußtsein\nhandelte, versteht sich bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt von selbst.\n\n-5-\n\n5. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erk.nnen, welcher der Revision zum\nErfolge verhelfen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/5-str-47-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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