{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-03-22_5_StR_377_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-22","aktenzeichen":"5 StR 377/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 377/63\n\n- 2187 014\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Überwachtmeister d.r Schutzpolizei\nHorst NEED =: Ei]\ndort geboren an ED 1936,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 22.0ktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 22.März 1963 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Nebenkläger Andreas\n\nKB uns Friede KÜriri das Urteil dahin\n\ngeändert, daß der Anzeklaste des Totschlags in zwei\nFällen schuldig ist.\n\nDer Strafausspruch wirä nebst den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neueü Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe an das Schwurgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevisionen der Nebenkläger zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\nGründe:\n\nI. Die Kevision des An,;eklagten,\n\nDie Revision des Anzeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1, Die Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig\n\noder offensichtlich unbegründet,\n\n2. Auf die Sachrüse hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft und hierbei das Vorbringen\nder Verteidigung berücksichtigt. Es haben sich jedoch keine\nRechtsfehler ergeben, äurch die der Angeklagte beschwert\nwäre. Das gilt auch für die Anzriffe der Revision gegen die\nStrafzumessungsgründe.\n\nII. Die Revisionen der Nebenkläger,\n\nDie Revisionen der Nebenkläger, die das Urteil’ mit\nder Sachrüge angreifen, sinä begründet.\n\n1. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte die Brüder Hans und Kurt KB Gurch \"gezielte\"\nSchüsse getötet hat. Hieraus in Verbindung mit der Tatsache, daß die Schüsse auf kurze Entfernung abgegeben und\nbeide Opfer ins Herz getroffen norden sind, entnimmt der\nSenat die Überzeugung des Schwurserichts, daß der Angeklagte den unbedingten Vorsatz zehabt hat, durch Schüsse\naus seiner Dienstpistole zu töten,\n\n'Das Schwurgericht führt sodann ohne Rechtsirrtum aus,\ndaß dem Angeklagten für seine Tat Rechtfertigungsgründe\nnicht zur Seite standen, er insbesondere nicht in Notwehr\ngehandelt habe. Der Angeklagte ist, als er mit gezogener\nPistole auf dem Hauptwege stand, von keiner Seite angegriffen\nworden, auch nicht von den Brüdern K:\n\n2. Das Schwurgericht hat als erwiesen angesehen, daß der\nAngeklagte sich infolge einer retrograden Amnesie nicht mehr\n\n-A-\n\nan das Tatgeschehen erinnern kann, er somit außer Stande\nist, sich zu verteidigen. Es hat daher von sich aus untersucht, ob bei dem festgestellten Sachverhalt irgendeine\nVerteidigungsmöglichkeit für den Angeklagten denkbar sei,\ndie nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\n\nzu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen wäre,\n\nDas Schwurgericht ist nun zu dem Ergebnis gekommen,\nder Angeklagte habe - immer die für ihn denkbar günstigste\nMöglichkeit unterstellt -— irrtümlich die tatsächlichen\nVoraussetzungen einer Kkotwehrlage angenommen. Gerade in\ndem Augenblick, als er sich auf das begütigende Zureden\nHorst KB s entschlossen hatte, nicht mehr zu schießen,\nseien nämlich die Brüder Kurt und Hans Kl nerangestürzt. Der Angeklagte könne diese Situationsänderung\nverkannt und nun seinerseits einen schweren Angriff der\nBrüder Ki befürchtet haben, den er nach seiner Vorstellung für unberechtigt halten konnte.\n\n_ Wenn das Schwurgericht auch nicht - jedenfalls nicht\nausdrücklich - berücksichtigt, daß sich zwischen ihm und\nden Brüdern Kurt und Hans KG noch Horst vie\nbefand, an dem der Angeklagte erst vorbei mußte, um an die\nbeiden Opfer heranzukommen, so bleibt die Annahme des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen,\nwenn auch nicht sehr wahrscheinlich, so doch möglich und\nsomit für das Revisionsgericht bindend.\n\n3, Hieraus folgt jedoch, wie das Schwurgericht selbst\nsagt, noch nicht, daß der Angeklagte sich berechtigt fühlen\ndurfte, \"zur Abwehr des vorgestellten Angriffs von seiner\nSchußwaffe Gebrauch zu machen, also von einem Verteidigungsmittel, das erfahrungsgemäß zu tödlichen Verletzungen führen\nkann\", Hierbei geht das Schwurgericht zutreffend davon aus,\n\n-5-\n\n-5.-\n\ndaß unter mehreren verfügbaren Abwehrnitteln stets das am\nwenigsten gefährliche oder schädliche gewählt werden muß,\nSodann wird dargelegt, daß eine im Augenblick der Tat beim\nAngeklagten vorhandene Bewußtseinseinengung bewirkt haben\nkönne, daß der Angeklagte nicht nur die Voraussetzungen\neiner Notwehrlage angenommen, sondern \"daß er sich auch\nüber die Grenzen der erforderlichen äbwehr geirrt habe,\ninden er im Waffengebrauch die einzig wirksame Verteidigung\nfür sich sah\". Da der angeklagte somit möglicherweise an\nVoraussetzungen geglaubt habe, die seiner Tat den Charakter\nder Widerrechtlichkeit nehmen würden, entfalle ein vorsätzliches Handeln.\n\nDiese Ausführungen sind rechtsirrig. Das Schwurgericht übersieht an dieser Stelle, daß der Angeklagte\nnicht nur \"von seiner Waffe Gebrauch gemacht\", sondern\n- wie oben unter II 1 dargelegt worden ist -— gezielte\nSchüsse in die Herzgegend seiner Opfer abgegeben hat, Das\nist mehr als bloßer Waffengebrauch, der - wie es in den\nUrteilsgründen heißt - zu tödlichen Verletzungen nur\nführen kann. Die Feststellungen des Schwurgerichts sind\ndaher nicht geeignet, die Bestrafung des Angeklagten wegen\nTotschlags auszuschließen.\n\nNun befassen sich die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich mit der Frage, ob der Angeklagte etwa über die\nAnnahme hinaus, der Waffengebrauch sei für ihn die einzig\nwirksame Verteidigung, auch noch die tatsächlichen Grenzen\ndieser vermeintlichen Notwehr soweit verkannt hat, daß er\nsogar davon ausging, er dürfe die vermeintlichen Angreifer\nvorsätzlich durch gezielte Schüsse ins Herz töten. Eine\n\"derartige Möglichkeit ist jedoch nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ausgeschlossen. Das Schwurgericht, das \"immer\ndie für den Angeklagten denkbar günstigste Möglichkeit\nunterstellt hat\", hält schon eine derart, d.h. zur Annahme\n\n-6-\n\n-6 -\n\nder Berechtigung zum Waffengebrauch führende, \"umfassende\nVerkennung der tatsächlichen Umstände in der Vorstellung\ndes Angeklagten unter Berücksichtigung seines Gesanmtverhaltens für nicht sehr wahrscheinlich\". Eine noch\nweitergehende Verkennung der tatsachlichen Umstände hat\n\ndas Schwurgericht hiernach ersichtlich nicht in Erwägung\ngezogen. Nach Auffassung des Senates ist ein derartiger\nIrrtum ausgeschlossen. Der Angeklagte war Polizeibeanter,\nder wiederholt mit den Waflengebrauchsbestimmungen vertraut\ngemacht worden war; Polizeibeamten wird eingedrillt, daß\nsie ihren Gegner durch nicht tödliche Schüsse kampfunfähig\nmachen sollen.\n\n4. Nach alledem kann bei dem vom Schwurgericht festgestellten und zugunsten des Angeklagten unterstellten\nSachverhalt von einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum\nüber die tatsächlichen Voraussetzungen der Grenzen der\nNotwehr keine Rede sein. Der Angeklagte ist daher nach\n§ 212 StGB wegen Totschlags zu bestrafen. Eine Straflosigkeit\nnach § 53 Abs.3 StGB kommt nicht in Betracht, weil die\nVoraussetzungen der Notwehr nicht vorliegen.\n\nDa der Angeklagte durch die mit unbedingtem Vorsatz\nnacheinander abgegebenen Schüsse zwei Menschen getötet hat,\nist der Tatbestand des § 212 StGB zweimal erfüllt. Daß sich\ndas Tatgeschehen in wenigen Sekunden abspielte, kann\n- anders als bei der Annahme fahrlässiger Tötungen - auch\nbei natürlicher Betrachtungsweise nicht dazu führen, die\nnacheinänder begangenen Tötungen als nur eine Tat anzusehen.\nDer Senat hat daher auf die Revisionen der Nebenkläger\nAndreas und Frieda Ki :s Urteil dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen schuldig ist.\n\n5. Der Strafausspruch war nebst den Feststellungen\ndazu aufzuheben. Das Schwurgericht wird nunmehr darüber\n\n- 7-\n\nentscheiden wüssen, ob die Voraussetzungen des § 213\n\nabs.2 StGB vorliegen, und außerdem erneut zu prüfen haben,\nob die Voraussetzungen des § 51 Ats.2 StGB vorliegen und\ndeshalb die zu verhängende Strafe nach den Vorschriften\n\nüber den Versuch gemildert werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die rechtlich völlig zutreffenden Ausführungen\ndes vom Beschwerdegericht erlassenen Eröffnungsbeschlusses\nhingewiesen, an die sich das angefochtene Urteil nicht\ndurchweg gehalten hat. Di» Frage, ob eine geistige Störung\nzu einer \"erheblichen\" Verwinderung des Einsichts- oder des\nHemmungsvermögens geführt; hat, ist in ihrem Kern (nämlich\nhinsichtlich dessen, was \"erheblich\" genannt zu werden\nverdient) eine Rechts{re.ge. Sie ist nicht von Sachverständigen,\nsondern vom Gericht selbst zu beantworten. Es kommt. dabei\ndarauf an, üije Stärke und die Gründe der Störung gegen die\nArt und Schwere der Tat abzuwägen.\n\nHier handelt es sich auf der einen Seite zunächst um\neine ganz leichte alkoholische Beeinflussung (höchstens\n1,44 g%o), die weder für sich allein noch in Verbindung mit\nanderen Umständen eine bedeutende Rolle spielen kann. Es\nsei darauf hingewiesen, daß man mit einem so geringen Blutalkoholgehalt im allgemeinen sogar noch in der Lage ist,\nein Kraftfahrzeug einwandfrei zu führen, und daß jemand,\nder das verbotenerweise mit einem höheren Alkoholgehalt\ntut, sogar schon dafür voll verantwortlich gemächt zu werden\npflegt, erst recht also für Tötungsdelikte.\n\nSodann spricht das Urteil im Anschluß an die Sachverständigen davon, daß der Angeklagte \"übermüdet'\" gewesen\nsei. Diese Ansicht bedü:rfte, wenn das Schwurgericht ihr bei\nder neuen Entscheidung. wieder folgen wollte, näherer Darlegung. Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte\nZur Tatzeit ein körperlich und geistig gesunder, als Polizeioberwachtmeister auch sicherlich rüstiger:Mann von nicht\n\n-8 -—-\n\nganz 24 Jahren. Er hatte von Montag mittag bis Freitag\nmittag dienstfrei gehabt und dann bis 24 Uhr leichten\nDienst getan (Postendienst, Telefondienst, Innendienst und\nFreistunde in jeweils stündlichem Wechsel). Von 24 Uhr\n\nbis 6 Uhr hatte er Nachtruhe gehabt und davon \"mindestens\nfünf Stunden\" seschlafen. Dann hat er den leichten Dienst\nbis 13 Uhr fortgesetzt. Nach einer ausgiebigen Mittagspause (bis 15.30 Uhr) und einem guten Mittagessen hat er\nknapp vier Stunden im Garten gearbeitet und zwischendurch\nnoch Kaffee getrunken und Kuchen zegessen. Sodann folgte\ndas Abendbrot. Von 20.30 Uhr an tanzte er einige Male nit\nseiner Frau. Von 3 Uhr ab folgten die Vorfälle mit Schmidt\n. und dem Vater des Angeklagten und später die Kaffeepause\nbei Frau Pförtner. Wovon der Angeklagte bis zur Tatzeit\n(etwa 4.30 Uhr) so ermüdet oder gar \"übermüdet\" gewesen sein\nkönnte, daß es in einem solchen Zusammenhang (vorsätzliche\nTötung zweier Menschen) überhaupt Erwähnung verdiente, ist\nbisher in keiner Weise ersichtlich. Erfahrungsgemäß sind\nkräftige junge Männer wie der Angeklagte zu ganz anderen\nAnstrengungen fähig, ohne dndurch und durch ein wenig\nAlkohol in einen Zustand zu zeraten, der auch nur im entferntesten als eine \"krankhafte Störung der Geistestätigkeit\"\nim Sinne des § 51 StGB bezeichnet werden könnte, der also\nauch nur den leisesten Zweifel an ihrer vollen Zurechnungsfähigkeit erlaubte.\n\nWas schließlich mit dem \"Spannungszustand\" gemeint\nsein könnte, der - zusammen mit dem wenigen Alkohol und\nder \"Übermüdung\" -— \"zu einer Beeinflussung des zentralen\nNervensystens dergestalt geführt haben\" sollte, \"daß die\nGeistestätigkeit durch Entihenmung und Xritiklosigkeit ge-\n‚stört worden sei\", ist bisher unerfindlich. § 51 StGB setzt\nvoraus, daß eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nzu Kritiklosigkeit oder Enthemmung führt, Daß der Angeklagte\n\n-9-\n\n- 09.\n\nsich über das unglaubliche Verhalten seines Vaters gegenüber ihm selbst und gegenüber seiner, des Angeklagten,\nEhefrau geärgert hat, ist eine völlig normale Reaktion;\nwieso ihn das bei seinem Verhalten gegenüber den Brüdern\nOD entschuläigen soll, ist bisher schlechterdings\nunerfindlich. Soweit von einer \"Einengung der Bewußtseinslage\" die Rede ist, fehlt es an eder Erörterung darüber,\nwelche Teile des Bewußtseins \"eingeengt! gewesen sein\nkönnten. Erheblich wäre nur ein Zuvtand, der es dem Angeklagten entweder stark erschwert hätte, einzusehen, daß\nman nicht töten darf, oder der es rechtlich teilweise\nentschulädbar machte, daß der Anzeklagte sich, obwohl ihm\ndas möglich war, nicht beherrschte, Bei dieser zweiten\nFrage muß auch das vorangegangene Verhalten des Angeklagten\nberücksichtigt werden, insbesondere erstens, daß er in\ndieser Nacht schon einmal einen, wie er inzwischen wußte,\nUnschuldigen (Wolfgang SW) zezüchtigt hatte, und\nzweitens, daß er ohne Beeinträchtigung seiner \"Bewußtseinslage\" eigens in seine Laube seeilt war, um - wie er wußte,\nverbotswidrig -— seine Pistole zu holen und schußfertig\n\nzu machen. Beides sind Gründe, die ihn zu ganz besonderer\nBemühung um Selbstbeherrschung verpflichtet hätten; Gründe,\ndie gegen eine etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens abgewogen werden müssen, ehe dieses als \"erheblich\"\nvermindert im Sinne des § 51 Abs.2 StGB bezeichnet werden\nkann. Auch diese Abwägung ist allein Aufgabe des Gerichts,\nnicht ärztlicher Sachverständiger. Es handelt sich dabei\num eine - auch vom Kevisionsgericht nachprüfbare -— Rechts-\n\nfrage.\nSollte das Schwurgericht es bei der neuen Verhandlung\nwiederum für erforderlich hulten, Sachverständige über die\n\nbiologischen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten zu hören, so wird es Bedacht darauf nehmen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nmüssen, nicht den Rechtsirrtiimern dieser Sachverständigen\nzu erliegen,.\n\nDer Generalbundesanwult hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die\nRevisionen der Nebenkläger in vollem Umfange aufzuheben,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-22/5-str-377-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-22/5-str-377-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.194370+00:00"}}