{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-03-12_5_StR_77_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"5 StR 77/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2184 010\n\n5 StR 77/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Gerhard H EEEEEEEEEED\naus CE,\ngeboren am EEEEEEEEEED 1936 ir ru\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.März 1963, an der teilgenommen habens-\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Versitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt b>im Bundesgerichtsho? ÜEEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 30.März 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI»\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Besetzung des Schwurgerichts mit Landgerichtsrat Dr.MEEE als dem Vorsitzenden und Landgerichtsrat\n\nDr . ZUEREEEED als einem der beisitzenden Richter ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Da der ordentliche Vorsitzende des Schwurgerichts,\nder Landgerichtsdirektor StB, kurz nach Beginn der Tagung für deren ganze we'.tere Dauer durch eine plötzliche\nschwere Erkrankung ausfiel, ging der Vorsitz nicht auf den\n‚.geschäftsplanmäßigen Vertreter, den Landgerichtsrat\nDr.z@m, über; vielmehr hatte - nach der damals gültigen\n\n\"Fassung des § 83 GVG - der Oberlandesgerichtspräsident\n\neinen neuen Vorsitzenden zu ernennen (BGHSt 3,186). Das\ngeschah durch seine Verfügung vom 31.Januar 1962. Eine\nförmliche \"Abberufung\" des verhinderten Vorsitzenden war\nentgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich. Es\nist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Landgerichtspräsident in seinem Bericht über den plötzlichen\nAusfall des Landgerichtsdirektors St» vorschlug, nunmehr den Landgerichtsrat Dr.MW, der als richterlicher\nBeisitzer im Schwurgericht hatte mitwirken sollen, zum\nVorsitzenden zu bestimmen. Die Bedenken, welche. die Revi- .\nsion gegen diese \"Einflußnahme\" des Landgerichtspräsiden-\n‚ten aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters herleitet,\n‚gehen fehl. .\n\nZugleich mit seinem Bericht an den Oberlandesgerichtspräsidenten. bestellte der Landgerichtspräsident \"wegen der\nunklaren Gesetzeslage vorsorglich\" den Landgerichtsrat\n\nDr MED zum Vertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden\n\nan zweiter Stelle, weil außer dem erkrankten ordentlichen\nVorsitzenden auch dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter,\n\n-3 -\n\nder Landgerichtsrat Dr. 2, durch Krankheitsurlaub\nverhindert war. Da jedsch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 31.Januar 1962 gültig war, kommt\nes auf die Vorsichtsmaßnahme des Landgerichtspräsidenten.\nnicht an. Damit erledigen sich die an sie anknüpfenden\nAusführungen der Revision. Sie wären auch sonst unbegründet. Selbst wenn .es zutreffen sollte, daß Landgerichtsrat\nDr.zZ@EEB wegen einer Krankheit, eines Kuraufenthalts\nund einer Nachkur von Ende August 1961 bis gegen Ende\nOktober 1961 keinen Dienst getan hatte, war dies ällein\nkein rechtliches Hindernis, ihn für die zweite \"Schwur-'\ngerichtstagung des Jahres 1962 zum Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen. Als diese’ Änörd=\nnung am. 7,Dezember 1961 erging, war er nach dem eigenen\nVortrage der Revision nicht krank, sondern im Dienst:\n\nb) Für, den Landgerichtsrat at) trat. als ordent- .\nlicher Beisitzer. der Landgerichtsrat Dr . Zinnnnn auf u\nGrund einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten ins\nSchwurgericht. ein. Die Revision beanstandet. dies zu Unrecht. Der eine der beiden geschäftsplanmäßigen Vertreter\nder Mitglieder, der Landgerichtsrat Ge hatte schon\nden Landgerichtsrat Dr.Zg9 zu ersetzen. Der andere,\nLandgerichtsrat Tg. war als Mitglied einer Strafkammer Berichterstatter in einer umfangreichen Sache _ |\ngegen. Dr. VD u-a-, die am nächsten Tage beginnen sollte.\nDer Landgerichtspräsident erklärte. ihn daher. für verhindert,- im Schwurgericht mitzuwirken. Das, war. ‚entgegen der .\nMeinung der Revision rechtlich zulässig. Denn in einem .\nsolchen Falle hat der Landgerichtspräsident nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen, welches der beiden Dienstgeschäfte, vorgeht (BGH MDR 1963, 232). Ein rechtlicher\nFehler in der Ausübung dieses Ermessens ist hier nicht\nerkennbar.\n\nDaß. die Verhinderung . des Landgerichtsrats )\nschon vorherzusehen gewesen sei, als er am 7.Dezember 1961\n\n-4h-\n\nfür die zweite Tagung des Schwurgerichts zum Vertreter\nder Mitglieder bestellt wurde, ist nicht schon deshalb\nanzunehmen, weil die Terminsladung des Verteidigers in\n‘der Strafsache gegen Tr WB u.a. das Datum vom .8. Januar\n1962 trägt, wie die Revision behauptet.\n\n2. während der polizeilichen Verhehmungen wurden dem\nAngeklagten auf ‚seinen ausdrücklichen Wunsch Zigaretten\n‚zur. Verfügung gestellt, die zum größten Meil von 'seinen\n‚gelde gekauft wurden (UA 5, 92). Für seine Behaüptung, er\nhabe die polizeilichen Protokolle, die übrigens keine\nGeständnisse enthielten, nur unterschrieben, ' um Zigaret-\n\"ten zu bekommen,fehlt, wie schon das Schwurgericht mit\nRecht. angenommen hat, jeder Beweis.’ Was die. Revision hierzu vorträgt, geht fehl.\n\nur Das ‚Schwurgericht hat seine, Aufkläfungspflicht\nnicht verletzt...\n\nAus dem Ergebnis der gerichtsärztlichen Untersuchung,\nüber das. Prof. Dr. Te als Sachverständiger gehört worden\nist, 'folgert das Urteil nur, daß der 11. und 12.Mai' 1961\nals Tag des Todes ausscheiden.: Die Todesstunde leitet es\naus anderen tatsächlichen Anhaltspunkten her (UA S.56).\nDarum brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen den Untersuchungsrichter darüber zu hören,\ndaß er nach seinem Vermerk vom 10.Juli 1961 von Proß,\nDr.Fgp die fernmündliche Auskunft erhalten hatte, dieser\nkönne mit ärztlichen Mitteln keinen \"genauen Aufschluß\nüber den Zeitpunkt des Todes geben\". Es bestehen keine\nAnhaltspunkte dafür, daß Prof.Dr.FWw in der Hauptverhandlung etwas anderes gesagt habe. Das Schwurgericht war\ndaher auch nicht verpflichtet, von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen zu hören,\n\n-5 -\nIT.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\n1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und\nVerstöße gegen Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung\nliegen nicht vor. Diu Ausführungen der Revision wollen in\n\nWahrheit die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des\nTatrichters unzulässig durch eine andere ersetzen. Daß\ndas Schwurgericht unentschieden läßt, ob der Angeklagte\n\nauch heimtückisch getötet hat (UA S.110), verrät keinen\nZweifel an seinen übrigen Feststellungen.\n\n2. Das Schwurgericht bejaht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit rechtlich einwandfreien\nGründen (va 'Ss. 111), Was die Revision hiergegen vorträgt,\nist haltlos. Aus dem Urteil geht hervor, daß der Angeklagte geistig gesund ist und es auch bei der Tat war.\n\n3: Die Rüge, auch auf lebenslange Zuchthausstrafe\nkönne die Untersuchungshaft angerechnet werden, ist in\nder Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft:\n\"Sarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/5-str-77-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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