{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-03-12_5_StR_58_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"5 StR 58/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 58/63 2183 023\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndort geboren an ED 934,\n\n- Sachbezeichnung: VB u.a. -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.März 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erich De\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n20.September 1962, soweit es ihn betrifft, samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Vcn Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nvründes:\n\nDas Landgericht hat gegen den Beschwerdeführer\nsowie gegen acht Mitangeklagte am 18. und 19.September\n1962 verhandelt und am 20.September das Urteil verkündet. Der Beschwerdeführer war am 18.September anwesend,\nem 19.September abwesend, am 20.September wieder anwesend. Die Revision rügt, und das Schweigen des Protokolls beweist, daß er vor der Urteilsverkündung nicht\nbefragt worden ist, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das verstieß gegen § 258 Abs.3\nStPO. Die Erteilung des letzten Worts an ihn wurde\nnicht dadurch entbehrlich, daß er sich vorübergehend\naus der Verhandlung entfernt hatte. Daß das Urteil auf\ndem Verstoß beruht, kann der Senat nicht ausschließen;\num so weniger, als nicht das Gericht (das nach § 231\nAbs.2 StPO dazu berufen gewesen wäre), sondern ausdrücklich der Vorsitzende allein die Weiterverhandlung\nohne diesen Angeklagten angeordnet hatte,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/5-str-58-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/5-str-58-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.969968+00:00"}}