{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-03-12_5_StR_575_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"5 StR 575/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 575/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Rechtsanwältin Dr.jur. Ilse VD zu: rw\ngeboren am ED 1923 ir ru (Thüringen),\n\n2. den Hausmakler Walter AB zus Hu\ndort geboren an EB 1903,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.März 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\n“ Bundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcin\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Dr. Vggg>\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von\n16.März 1962\n\nl. in den Fällen Ip (Fail 7 der\nUrteilsgründe) und MP(Fall 18 der\nUrteilsgründe) aufgehoben; insoweit\nwird die Angeklagte auf Kosten der\nLandeskasse freigesprochen;\n\n- 2.\n\n2. samt den Feststellungen\n\n-a) in den Fällen SB (Falı 3\nder Urteilsgründe), Hg (Fall 4\nder Urteilsgründe) und Fe»\n(Fali 20 der Urteilsgründe),\n\ndb) in sämtlichen Strafaussprüchen\naufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ag\nwird das Urteil insoweit aufgehoben, als dieser\nAngeklagte im Falle N (Fall 18 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; in diesem Fall\nwird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen. Ferner wird die Gesamtstrafe\naufgehoben.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen beider\nAngeklagten werden verworfen.\n\nIV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung in den Fällen SEE He und\n\nTOD sowie über die Strafen gegen die\nAngeklagte Dr.VgB und über die Gesamtstrafe\ngegen den Angeklagten AB an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die restlichen\nKosten beider Rechtsmittel zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesgt\n\n'I. Revision jer Angeklagten Dr. Vi.\n\n1. Diese Revision ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen\nBankhaus Krab (Fall 5 der Urteilsgründe), a] |\n(Fell 12 der Urteilsgrürde), Hoi (Fall 14 der Urteilsgründe), Log (Fall 15 der Urteilsgründe) und falsche\nVersicherung an Eides Statt (Fall 19 der Urteilsgründe)\nrichtet.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung\nin den übrigen Fällen.\n\na) Im Fall SB (Fall 3 der Urteilsgründe), in\ndem die Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt\nist, erwecken die Ausführungen der Strafkammer sowohl zur\nTäuschungshandlung als auch zum Schädigungsvorsatz rechtliche Bedenken.\n\naa) Die Täuschungshandlung sieht die Strafkammer\ndarin, daß die Angeklagte bei den Verhandlungen mit\nSCHE über die Darlehenshingabe nicht von sich aus\nerwähnt habe, welche Schulden auf der Wäscherei lagen\n‚und daß diese im Augenblick keine Gewinne abwerfe, in\nnächster Zeit auch nicht mit Gewinnen zu rechnen sei..\n\nEine Täuschungshandlung könnte in diesem Verhalten\nder Angeklagten nur dann gesehen werden, wenn nach ihrem\nWillen in Sp hieräurch eine irrige Vorstellung\nüber bestimmte gegenwärtige Tatsachen erweckt werden\nsollte, 'd.h., wenn die Angeklagte durch ihr Verhalten\nin SB hätte den Eindruck erwecken wollen, die\n‘Wäscherei werfe.zur Zeit einen Gewinn ab, oder ös seien\nkeine oder. nur. geringfügige Schulden vorhanden. Daß die\nAngeklagte geglaubt hat, in Schreiber entstehe dieser\nEindruck, ist im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt..\nDie bloße Feststellung, SB hätte bei Kenntnis der\n\n-4-\n\n-4-\n\nwahren Sachlage nach der Überzeugung der Angeklagten das\nDarlehen nicht gegeben, reicht nicht aus. Denn eine\nsolche Überzeugung der Angeklagten wäre auch dann möglich\ngewesen, wenn sie dav>n ausgegangen wäre, SB mache\nsich über etwaige Schulden und über die gegenwärtige\nRentabilität der Wässherei gar keine Gedanken. Das\nRevisionsgericht vermag die fehlende Feststellung auch\ndem Urteilszusamnenhang nicht zu entnehmen, zumal\nSCHE, wie der Angeklagten bekannt war, nach den\nFeststellungen wußte, daß die Wäscherei keine Buchführung\nhatte und daß sie sich in einer Umstellung befand sowie\ndaß sein Geld zur Anschaffung notwendiger Maschinen verwandt werden sollte.\n\nbb) Den Schädigungsvorsatz sieht die Strafkammer\ndarin, daß die Angeklagte gewußt habe, werde\ninfolge seiner Vermögensverfügung einen Schaden erleiden,\nweil er nach ihrer Vorstellung einen Gewinn aus der\nWäscherei, jedenfalls aber einen solchen, der über den\nZinsfuß der Spareinlagen hinausginge, nicht erhalten\nkonnte.\n\nDiese Ausführungen verkennen den Begriff des\nVermögensschadens beim Betrug. Dieser besteht beim\nEingehungsbetrug nicht darin, daß der Geschädigte weniger\nerhält, als ihm versprochen ist, sondern darin, daß sein\nVermögen. nach der Vermögensverfügung geringer ist als\nvorher. Da SCENE das Gelä vorher nicht gewinnbringend\nangelegt hatte, kann der Zinsverlust kein Schaden sein.\n\nb) Im Fall Hgg (Fall 4 der Urteilsgründe) kommt\ndie Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte mit\nH@B eine feste Gebührenvereinbarung für den Fall ge- |\ntroffen habe, daß die Strafsache nicht zum Bundesgerichtshof gehe, während die Höhe der Gebühren offenblieb, falls\nes vor dem Bundesgerichtshof zu einer Hauptverhandlung\nkommen werde. Dafür, daß die Strafkammer bei diesen\nFeststellungen die gesetzliche Gebührenregelung in der\n\n-5.-\n\n-5 -\n\n Rechtsanwaltsgebührenor inung übersehen habe, besteht\nkein Anhalt. Die Revis:on führt zwar zutreffend aus, daß\nein Rechtsanwalt, der zu Beginn eines Strafverfahrens\nnach seinen Gebühren ın der Strafsache befragt wird, auf\ndie gesetzlichen Rahmengebühren der §§ 83, 84 BRAGebO\nhinweisen und dabei angeben kann, daß die Gebühren voraussichtlich eine bestimmte Höhe haben würden. In einer derartigen Auskunft würde ragelmäßig noch keine Gebührenvereinbarung zu sehen sein. Der Rechtsanwalt, der innerhalb der Rahmengebühren nach § 12 BRAGebO die Gebühr im\nEinzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs\nund der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie\nder Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, kann\naber, ohne daß es insoweit der Schriftform bedarf, diese\nBestimmung auch von vornherein in der Weise vornehmen,\ndaß er mit dem Auftraggeber eine innerhalb des Gebührenrahmens liegende feste Gebührenvereinbarung trifft. Die\nUrteilsgründe ergeben die Überzeugung der Strafkamer,\ndaß die Angeklagte mit Hg eine feste Gebührenvereinbarung von 300 DM, üle innerhalb des gesetzlichen\nRahmens lag, für den Fall getroffen hat, daß es nicht\nzu einer Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof\nkomme. Dieses Ergebnis war durch eine. einfache Auslegung\n“ von Willenserklärungen zu gewinnen. Die Strafkammer war\nnicht, wie die Revision meint,.verpflichtet, sich hierbei der Hilfe eines Sachverständigen zu. bedienen.\n\nTrotzdem erweckt die Verurteilung der Angeklagten\n\"wegen Betruges rechtliche Bedenken. on\n\nı Die Angeklagte hat ihr Verlangen auf Zahlung von\n\n“ 600 DM gegenüber der Ehefrau des Hg danit begründet,\ndaß das Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach zum\nBundesgerichtshof gehen werde und daß die Sache schwierig\nsei. Da alle Gebühren nach § 16 BRAGebO erst fällig sind,\nwenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit be-\n\n-6-\n\n-6-\n\nendigt ist, oder wenn cine der sonstigen Voraussetzungen\ndes § 16 BRAGebO vorli:st, so ist alles, was der Rechtsanwalt vorher fordert. ein Vorschuß. Auf einen angemessenen Vorschuß kat er nach § 17 BRAGebO Anspruch.\nWenn die Angeklagte Jjamit rechnete, daß es mit Wahrscheinlichkeit zu einer Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof kommen würde, so durfte sie auf die ihr dann\nzustehende Forderung einen Vorschuß nehmen. Dies war nur\ndann ausgeschlossen, wein die Vereinbarung zwischen ihr\nund HgB dahin auszulegen war, daß ein Vorschuß für die\nHauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof erst gefordert werden dürfte, wenn feststand, daß eine solche\nHauptverhandlung stattfinden würde, oder wenn wenigstens\ndas Hauptverfahren eröffnet war. Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer die Honorarforderung gegenüber der Ehefrau des HB und die Vereinbarung zwischen\nder Anigeklagten und HB nicht geprüft.\n\nc) Im Fall Marion I (Fall 7 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten\nzu Unrecht als Untreue gewertet. Die 60 DM schuldete die\nAngeklagte der Marion als Teil ihres Lohnes. Die Vereinbarung, daß dieser Teiibetrag an die Mutter der Marion\ngezahlt werden sullte, begründete nur die Verpflichtung\nzur Lohnzahlung in besonderer Form. Daran ändert auch\nder Umstand nichts, daß die Angeklagte mit der Mutter\nund der Jugendbehörde für Marion über diese Art der\nZahlung verhandelte, und daß sie sich auch im übrigen\num die finanziellen Angelegenheiten der Marion kümmerte.\nDie Verletzung der Verpflichtung, Teile des Lohnes an\neinen Dritten zu zahlen, ist keine Untreue (BGHSt 6,314,\n318).\n\nd) Im Fall Mg (Fall 18 der Urteilsgründe) sieht\ndie Strafkammer die Täuschungshandlung der Angeklagten\ndarin, daß sie die kurzfristigen Wechsel unterschrieb.\nDie Strafkammer sieht in dieser Unterschrift nicht nur\ndie Zahlungsverpflichtung zu den angegebenen Terminen,\n\n- 7 -\n\nsondern auch die Erklärung, daß die Angeklagte hierzu in\nder Lage sein werde. Das beruht bei der Sachlage auf\neinem Rechtsirrtum. Mphatte das Darlehen gegen den\nWechsel gegeben auf Cie Erklärung des Arste hin, daß sich\ndie Angeklagt& in Schwierigkeiten befinde. gg wußte\nalso, daß sie zur Zeit der Darlehenshingabe nicht\nzahlungsfähig war. Da ihm keinerlei nähere Angaben\ndarüber gemacht worden sind, daß die Angeklagte in kurzer\nZeit eine größere Geldsumme erwarte, konnte die Hingabe\ndes Wechsels nur bedeuten, daß die Angeklagte sich bemühen werde, zum Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese\nErklärung aber war nicht unrichtig. Ein Betrug liegt\ndaher nicht vor.\n\ne) Im Fall fahrlässiger Falscheid (Fall 20 der\nUrteilsgründe) dringt die Verfahrensrüge durch, daß der\nZeuge Sc nicht vereidigt worden ist, ome daß ein\nBeschluß über seine Nichtvereidigung gefaßt worden wäre.\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil hierauf\nberuht.\n\nZur Sachrechtsfrage bemerkt der Senat folgendes:\n\nl. Geld, das ein Anwalt vom Anderkonto abhebt, geht\nnicht notwendig zunächst in sein Eigentum über. Gerade\nbei Auszahlung aus Anderkonten wird es der Bank regelmäßig gleichgültig sein, an wen sie die Geldscheine und\nGeldstücke übereignet. Es handelt sich dann um eine\nsogenannte \"Übereignung an den, den es angeht\". Staudinger\n(BGB 11.Aufl. Bem.IV 2 b B zu § 929) ist der Auffassung,\ndaß in diesen Fällen der bloße innere Wille des ver- .\ndeckten Stellvertreters ‚genüge; um das Eigentum \"unmittelbar von dem bisherigen Eigentüner auf den verdeckt Vertretenen übergehen zu lassen. Nach dieser Auffassung\nwürde der Mandant, den der Anwalt bei Abhebung vom\nAnderkonto zum Eigentümer machen will, ohne weiteres\nEigentüner. Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung\n(RGZ 140,223,229/230) in solchen Fällen zur wirksamen\n\nEigentumsübertragung ncch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868 BGB im Wege des\nInsichgeschäfts, das für einen mit den Verhältnissen\nVertrauten erkennbar ist. Schon der Umstand, daß der\nAnwalt vom Anderkonto abhebt, könnte in.Fällen, in denen\ndies Anderkonto für einen einzelnen Mandanten geführt\nworden ist, für den mit den Verhältnissen Vertrauten\nerkennbar machen, daß der Anwalt das Geld für diesen\nMandanten erwerben und bis zur Auslieferung verwahren\nwolle. Dieses Insichgeschäft ist überdies entbehrlich,\nwenn das Besitzmittlungsverhältnis schon vorher ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war (Palandt,\nBGB 22.Aufl. Bem.5 a bb zu § 929). Es ist mindestens\nnicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall zwischen einem\nAnwalt und seinem Mandanten stillschweigend vereinbart\nist, der Anwalt solle Geld, das er von einem für den\nMandanten eingerichteten Anderkonto abhebe, bis zur\nAuszahlung für diesen verwähren. Einer äußeren Kennzeichnung solcher Gelder. als Gelder des Mandanten bedarf es in diesem Falle nicht (Palandt aa0).\n\nDie Angeklagte hatte das Anderkonto nicht für einen\neinzelnen Mandanten, sondern für mehrere eingerichtet.\nDas schloß nicht schlechthin aus, daß sie die mehreren\nMandanten bei der Abhebung zu Miteigentümern machte.\nMiteigentum nach § 1008 BGB kann auch dadurch begründet\nwerden, daß das Eigentum an bestimmten Gegenständen,\nalso hier an den Geldscheinen und’ Geldstücken, auf\nmehrere Personen übertragen wird (Staudinger, BGB\n11. Aufl. Bem.I 2 b zu § 1008). Eine solche Begründung\ndes Miteigentums der Mandante n der Angeklagten würde\naber zunächst voraussetzen, daß sie für bestimmte\nMandanten bestimmte Bruchteile erwerben wollte, daß\nsie also mindestens wußte, welchen Mandanten wieviel\nGeld zustand. Sie würde weiter voraussetzen, daß eine\netwaige vorträgliche stillschweigende Vereinbarung\n\n-9 -—\n\neines Besitzmittlungsv :rhältnisses den mittelbaren\nMitbesitz umfaßte, odır daß bei der Mitbesitzbegründung durch Insichgeschäft die Beteiligten und\nihre Bruchteile äußerlich erkennbar wurden.\n\n2. Die 200 DM, die nicht vom Anderkonto stammten,\nwaren Eigentum der Angeklagten. Dieses Geld kann\nnicht Eigentum ihrer Mandanten geworden sein, weil\nes an der erforderlichen Kenntlichmachung der Berechtigten fehlt.\n\n3. Da sich nicht eusschließen läßt, daß die\nStrafen in denjenigen :’ällen, in denen die Revision\nder Angeklagten Dr. Ve verworfen worden ist, durch\ndie in den aufgehobenen Fällen beeinflußt sind, waren\nsämtliche Strafaussprüche aufzuheben.\n\nII. Revision des Angeklagten A\n\n1. Im Fall Mgenußte diese Revision aus denselben\nGründen durchdringen wie die Revision der Angeklagten\nDr.VgEB Auch dieser Angeklagte war insoweit freizusprechen.\n\n2. Im Fall HR kann hingegen das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Es trifft zwar zu, daß\nRechtsanwalt ScHW a1s Zeuge nicht vereidigt worden\nist. Es ist aber ausgeschlossen, daß das Urteil im\nFall HUB Hierauf beruht. Die Urteilsgründe lassen\nklar erkennen, daß bei den Feststellungen zu diesem\nPunkt die Aussage des Rechtsanwalts Sch keine\nRolle gespielt haben kann.\n\nDie sachlichrechtlichen Einwendungen des Angeklagten Arste gegenüber dieser Verurteilung sind offensichtlich unbegründet.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n3, Es erscheint ausgeschlossen, daß die Höhe der\nStrafe im Fall Higw äurch die Bestrafung im\nFall ME beeinflußt ist. Deshalb war gegenüber dem\nAngeklagten A nur die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/5-str-575-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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