{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-03-12_5_StR_51_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"5 StR 51/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 51/63 | 2183 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred . EEE ;\n\nohne feste Wohnung,\n\ngeboren am MEERE 1950 in vEREEEEEED Kreis Tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: Bu... -\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat d=s Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.März 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB\nals Vertret«r der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten IB segen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n19.0ktober 1961 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschwerdeführer zur Last.\n\nDie nach dem 19.0Oktober 1961 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:.\n\nDie Strafkamner at den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls in vier und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in sechs. Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Aufkl ärungsrüge ist unzulässig,. weil sie\nnicht: sagt, welcher weiteren Beweismittel 'sich.das Landgericht. noch hätte bedienen sollen. Die Sachrüge ist\nunbegründet. u\n\nAusdrücklich beanstandet sie nur, ‘daß die Fälle\n7 bis 11 als Einzeltaten, und nicht als fortgesetzte\nHandlung angesehen worden sind. Die Feststellungen des\nUrteils dazu lauten wie folgtı\n\n\"7. - 11. Die Angeklagten Ip. SED und\nReg erprachen in der Nacht zum 7.Pebruar 1961\nfünf Zigarettenautomaten, die an den Hauswänden der Tabakwarengeschäfte Ggwstr\n“Dt: ED: ED: ER Ni:\nund Ti str@Wangebracht waren. Sie verbogen jeweils gewaltsam die untere Ecke an\nder Automatentür, zcgen den nunmehr freiwerdenden Geldkasten hervor und entwendeten\ndas in dem Kasten befindliche Geld, das sie\nsich aneigneten. Sie wollen durch diese\nDiebstähle jeder ca. 35 bis 40 DM erbeutet\nhaben.\"\n\nMit Recht hat das Landgericht darin fünf einzelne\nTaten gesehen. Gewiß sind die Taten, wie die Revision\nsagt, \"in ununterbrochener Folge, in gleicher Ausführungsweise und ohne Wechsel der Tatbeteiligten\" begangen\nworden. Auch richten sich alle Taten gegen das gleiche\nRechtsgut; die Verschiedenheit der Eigentümer schließt\nden Fortsetzungszusammenhang nicht aus. Jedoch fehlt\nes am Gesamtvorsatz. Dieser hätte vorausgesetzt, daß\ndie Täter sich von vornherein einen bestimmt umgrenzten\n\nu\n\n- 3 -\n\nGesamterfolg vorgestellt hätten. Diese Möglichkeit lag\nangesichts der sonstigen Taten dieser Beteiligten so\n\n.. fern, daß die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit\n\nihr auseinanderzusetzen brauchte. Viel näher hätte es\ngelegen, zu prüfen, ob die Angeklagten sich nicht zur\n\"fortgesetzten\" Begehung von Diebstahl im Sinne des\n\n6 243 Abs.1l Nr.6 StGB verbunden hatten, so daß es nicht\nfünf einfache, sondern fünf schwere, nämlich Bandendiebstähle gewesen wären. Daß das Landgericht dem nicht\nnachgegangen ist, beschwert die Angeklagten indessen\nnicht.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n. Sarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/5-str-51-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/5-str-51-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.922744+00:00"}}