{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-03-05_5_StR_37_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-05","aktenzeichen":"5 StR 37/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 37/63 2183 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fernmeldewart Dietrich E WB zu: He\ngeboren am ED 1925 in sum.\n\nwegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.März 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 5.November 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBE\n\nEründe:e\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nl. Für eine Verietzung der dem Gericht von Amts wegen\nobliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß\n§ 244 Abs.2 StPO besteht kein Anhalt. Denn ohne entsprechende Anträge der Verteidigung brauchte sich dem Tatrichter nicht jeweils die Notwendigkeit aufzudrängen, die\nvom Beschwerdeführer vermißten Beweismittel heranzuziehen.\n\n.a) Von der Glaubwirdigkeit der jugendlichen Zeugin\nkonnte sich das Landge icht aus eigener Sachkunde überzeugen, nachdem es Mutter und Lehrer des Kindes gehört.\nhatte; überdies sind Teile der Kindesaussage durch -äußere\nBeweisumstände bestätigt worden. :\n\n\"Der Vorwurf einer erliohtwuriotsung zegeniiör‘ der.\nStrafkammer ist hier übrigens um so unverständlicher, als\nder. Verteidiger zur ersten (ausgesetzten) Hauptverhandlung\nvom 16.August 1962 mit folgendem Hinweis geladen worden\nwarı \"Der Angeklagte wird mit seinem am 4.Juni 1962 gestellten Antrag, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit\nder am 30.April 1949 geborenen Schülerin Dorothea Sei»\neinzuholen, in die Hauptverhandlung verwiesen ...\" (B1.45\nd.A.). Da die Verteidigung auf diese Anregung weder in\nder ersten Hauptverhandlung (vgl. Bl1.54 und 55 d.A.)\nnoch in der zweiten (vgl. BlL.72 und 76 d.A.) eingegangen\nist, durfte das Landgericht im vorliegenden Falle mit\nRecht annehmen, daß sich auch der Angeklagte von der\nHinzuziehung eines Sachverständigen keine bessere Aufklärung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Kindes\nverspreche.\n\nb) Mit seiner Behauptung, er habe den Wagen BP-62-226\nerst ab Februar 1962 gefahren, ist der Angeklagte im\nRevisionsrechtszuge neu hervorgetreten. Dieses Vorbringen,\ndas überdies in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen\nsteht, ist unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten\n\n-3-\n\n- 3; —-\n\nunbeachtlich. Für Verfahrensverstöße besteht aber in\ndiesem Zusammenhang kein Anhalt.\n\nc) Die anderen Verfahrensangriffe sind offensichtlich\nunbegründet oder unzulässig, weil sie sich lediglich gegen\ndie Feststellungen ojer gegen die Beweiswürdigung als\nsolche richten.\n\n2. Das sachlichrechtliche Vorbringen geht, ebenfalls\nfehl.\n\nDas Urteil stellt ausdrücklich fest, \"die Handlung\nin dem Pkw. auf der Baron-Voght-Straße konnte von einer\nunbestimmt großen Personenzahl wahrgenommen werden\"\n\n(UA S.23). Daß sich diese Feststellung erst bei der\nrechtlichen Würdigung findet, nimmt ihr ihre Bedeutung\nnicht. Entsprechendes gilt für die Feststellung, der\nAngeklagte sei sich der Öffentlichkeit des Ortes bewußt\ngewesen (UA 5.24).\n\nNach alldem war die Revision - entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-05/5-str-37-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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