{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-03-05_5_StR_35_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-05","aktenzeichen":"5 StR 35/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 35/63\ng1g4 ON1\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno 5 u\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ii 1935 ir ED (Ostpr.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 31.Oktober 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit\n\ndas Landgericht den Angeklagten in den Fällen\n\nund H@WW (Nr:.7 und 8 der Urteilsgründe) verurteilt hat,\n\n2, im Gesamtstrafausspruch.\n\n- 2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n‚neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -_\n\n-— 3.\n\nG ründes\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision ist nur. zum\nTeil begründet. -\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, abgesehen von. den Fällen\nCO un: (Nr.7 und 8 der Urteilsgründe), zu Unrecht, daß das Landgericht ihn wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt hat. Die allgemeine \"Absicht, seinen\nLebensunterhalt‘ durch Begehung weiterer Diebstähle zu bestreiten\", ‘deren Ausführung im einzelnen noch völlig ungewiß ist, vermag nicht für sämtliche Handlungen einen\nFortsetzungszusammenhang zu begründen. Von einem einheitlichen Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn dem |\nTäter von vornherein die Einzelhandlungen\nnach Gegenstand, Ort, Zeit und Wesensart in einem ungefähren Bild vor Augen stehen, so daß bei der Ausführung\neiner Einzelhandlung ein aus dem Gesamtwillen hervorgehender Teilvorsatz wirkt (BCHSt 1,313,314/315). Daran fehlt\nes hier durchweg schon im Blick auf die Verschiedenheit\nder Tatorte und die wechselnden Entschlüsse des Angeklagten, ohne daß die Strafkammer dies ausdrücklich hätte darlegen müssen. Auch die in Hannover in der Nacht vom 7. zum\n8.April 1962 begangenen Einzelhandlungen des Ähgeklagten\n(Fälle 11 bis 14 der Urteilsgründe) sind ersichtlich\nnicht aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz hervorgegangen. Die Kevision führt insoweit selbst aus, daß der An-.\ngeklagte jeweils erst, nachdem er nichts Lohnendes gefunden hatte, sich zu einer weiteren Tat entschlossen bat.\nUnter diesen Umständen war’ für die Zusammenfassung. der\neinzelnen Taten :zu 'einer rechtlichen Einheit kein Raum. u\n\nLediglich soweit däs. Vorgehen des Angeklagten am\n29.März 1962 in Bargteheide in Frage steht (Fälle. Tund®8.\nder Urteilsgründe), bestehen gegen die Verurteilung wegen\nzweier selbständiger Diebstähle Bedenken. Die Gleichheit\n\n-4-\n\nvon Ort, Zeit und Ausführungsart legt die Annahme nahe,\ndaß der Angeklagte hier von vornherein mit dem Vorsatz\nhandelte, nicht nur in dem von dem Arbeiter OENB tenutzten Raum, sondern auch in anderen, dem Angeklagten\nvon seiner früheren Tätigkeit auf dem Anwesen bekannten\nRäumen nach Beute zu suchen. Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob sich die Einzelhandlungen des Angeklagten als unselbständige Tatteile eines auf einheitlichen Vorsatz beruhenden, innerlich zusammenhängenden |\n\n-Ganzen darstellen. In diesem Umfang kann guaher das Urteil\n\nkeinen Bestand haben (vgl.RG IJW 1932,404 9,\n\nDie durch die allgeme ine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Schuläspruchs im übrigen hat keine durchgreifenden rechtlichen Mängel ergeben, Wenn das Landgericht hinsichtlich des ersten schweren Diebstahls im\nWettbüro He (Fall 5 der Urteilsgründe) die Tat auch\nals Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 Abs.1 Nr.3 StGB) be-\n_ zeichnet hat, so beeinträchtigt diese lediglich zusätzjiche Einordnung nicht das Ergebnis, da bereits die in\nerster Linie getroffene Kennzeichnung der mittels Einbruchs und Erbrechens von Behältnissen begangenen Tat,\nals schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs.1-Nr.2 StGB die\nVerurteilung trägt.\n\nEntsprechendes gilt für die Fälle 10 und 13.\n\nBei der Anführung des § 243 Abs.1'Nr.3 anstatt Nr.2-\nStGB im Falle: 6 handelt es sich lediglich um ein offen- .\n\nsichtliches Versehen.\n\n2. . Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken,\ndie sich zum Teil unzulässig gegen die Ermessensfreiheit\ndes Tatrichters richten, sind unbegründet. Die Strafkammer hat bei der Zubilligung mildernder Umstände die wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechenden. Tatsachen angeführt, nämlich sein jugendliches Alter, die\n\nSER\n\n-5—.\n\nseelische Belastung seiner Jugendzeit durch die Kriegs-\n\n‚und Nachkriegsjahre, dis Vertreibung aus der Heimat und\n\nden frühen Verlust der Mutter, Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werder, daß sie auch bei der im unmittelbaren Anschluß hieran erörterten Bemessung der einzelnen\nStrafen diese Tatsachen berücksichtigt hat. Unschädlich\nist es, daß die Strafkammer dabei das in anderem Zusammenhang (UA S.7) erwähnte umfassende Geständnis des Angeklagten und die von ihm in einzelnen Fällen bewirkte Wiedergutmachung des angerichteten Schadens nicht ausdrücklich\nerwähnt hat. Es spricht nichts dafür, daß die Strafkammer\ndiese Umstände, soweit sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, bei der Strafzumessung außer Betracht\ngelassen hätte.\n\nGegen die Feststellung, daß der Angeklagte eine\n\nstarke kriminelle Energie und Maßlosigkeit an den Tag\n\nlegte, indem er bei seinen ersten drei Diebstählen innerhalb von 10 Tagen über 1000 DM erbeutete, dieses Geld in\nkürzester Frist verlebte und dann die Reihe der Straftaten unbeeindruckt fortsetzte, ist rechtlich nichts einzuwenden, auch wenn der Angeklagte sich von dem gestohlenen Gelde u.a. Kleidungsstücke und ein Fahrrad gekauft\nhaben sollte. Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden,\ndaß das Landgericht im Falle Dw-CHEp (Nr.4 der\nUrteilsgründe) das den Tatbestand der gefährlichen (nicht\nschweren) Körperverletzung (§ 223a StGB) erfüllende gewaltsame Vorgehen des Angeklagten gegen den Hauseigentümer auf eine Stufe mit dem Verhalten eines Räubers gestellt und strafschärfend in Betracht gezogen hat. Offensichtlich ungegründet sind die Ausführungen des Angeklagten, soweit sie sich weiterhin gegen die Bemessung der\nStrafe für den am Abend nach dem Einbruch bei DEE\nGEB in wettbpüro HeWB pegsangenen schweren Diebstahl\n(Fall 5 - nicht 6 -— der Urteilsgründe) richten. In\n\n-6 -\n\nden Fällen des § 223a SGB ist der Grund der höheren\nStrafandrohung nicht erst in der Schwere der zugefügten.\nVerletzungen, sondern bereits in der durch die Verwen- |\ndung eines gefährlichen Werkzeugs bedingten besonderen\nGefährlichkeit des strafbaren Handelns zu erblicken.\n\nDie Revision weidet sich endlich ohne Erfolg gegen\ndie Bemessung der Gesamtstrafe auf sechs Jahre Gefängnis.\nEs fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Strafkammer insoweit\nunabhängig von den in der vorliegenden Sache getroffenen\n\nFeststellungen lediglich auf Grund allgemeiner Erwägungen. :\n\nentschieden hätte. Im übrigen stehen der Bemessung der\nGesamtsträfe Rechtsgründe um so weniger entgegen, als- --. -\nnach § 244 StGB bei Vorliegen mildernder Umstände ‚die -\nMindeststrafe für jeden einzelnen schweren Diebstahl im\nRückfalle bereits ein Jahr Gefängnis beträgt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-05/5-str-35-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-05/5-str-35-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.740072+00:00"}}