{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-26_5_StR_579_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-26","aktenzeichen":"5 StR 579/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Maurer Jerome-Iucien B@WW aus Bu.\n\ndort geboren am EEE 1934,\nzur Zeit in anderer.Sache in Strafhaft,\n\n2. den Fliesenleger Berr.d Z NED zus zum,\ngeboren am 1935 in <SCEEEEEEEED Kreis: To,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1963, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 12.März 1962\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Jerome-Lucian Bggggpund ZEEEW von der Anklage des versuchten Raubes (Nr.26 der Urteilsgründe) freigesprochen sind, und soweit gegen Berg\neine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und\ngegen Ziehm eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft- wir“. verworfen.\n\nIm Umfang ler Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe s\n\nDer Freispruch der beiden Angeklagten von der Anklage\ndes versuchten Raubes kann nicht bestehenbleiben.\n\nl. Auf die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft,\ndie insoweit erhoben sind, kommt es nicht an, da die\nSachrüge durchdringt. j\n\n2. a) Der Senat vermag allerdings der Revision nicht\ndarin beizupflichten, daß niemals das wirkliche oder von\nden Tätern angenommene Verhalten des Opfers für die Frage\neiner Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch\neine Rolle spielen könne. Ob das Opfer wirklich oder\nwenigstens nach der Vorstellung der Täter in den Gefahrenbereich gelangt ist, hängt vielmehr häufig von Handlungen\ndes Opfers ab. Der 2.Strafsenat hat in-einem dem vorliegenden nahezu gleichgelagerten Fall entschieden, daß,\nwenn der zur Tat entschlossene Täter auf sein Opfer\nlauert, Versuch erst in dem Augenblick beginnt, in dem\nsich das Opfer wenigstens nach der Vorstellung des Täters\nauf den Weg zu der Stelle begibt, wo ihm aufgelauert\nwird (NJW 1954,567). Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Es trifft nicht zu, daß bei dieser Auffassung der Beginn der Strafbarkeit in Umstände gelegt\nwerde, die völlig außerhalb des Einflusses und Verantwortungsbereiches des Täters liegen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Täter den Tatentschluß bis zu dem\nAugenblick aufrechterhält, in dem das Opfer in den\n\nGefahrenbereich gelangt.\n\nb) Hingegen legt die Revision mit Recht dar, daß es\nfür die Frage, ob schon eine unmittelbare Gefährdung des\nTO una seines Gewahrsams an den Geschäftsgeldern\nvorlag, nicht auf die wirkliche Sachlage, sondern auf\ndie Vorstellung ankommt, die sich die Täter. von dieser\nSachlage gemacht hatten. Es ist daher unerheblich, daß\nder Angeklagte Bggpnach der Beschreibung, die ihm ZB\n\n-4-\n\n-4-\n\ngegeben hatte, Petermarn nicht erkennen konnte, sofern ‘\nbeide sich vorstellten, daß er das doch könne. Wäre\n\n2 — — EnE) seinem Geschäft herausgekommen und an dem\nbewaffneten Angeklagten vorbeigegangen, ohne daß ihn\n\ndieser erkannte, so wäre Versuch zu bejahen.\n\nDaß das. aber so gewesen ist, hat die Strafkammer\nnicht festgestellt. Sie hat es vielmehr dahingestellt\nsein lassen, ob PD den Laden verlassen hat,\nsolange der Angeklagte Ben äavor stand. Darauf kommt\nes jedoch gerade an. Hat Tommi den Laden nicht\nwährend der Wartezeit >: verlassen, sondern vor\ndessen Erscheinen, während der \"Grogpause\" oder nach\nBB endgültigen Fortgehen, so ist die Tat nicht bis\nzum Versuch gediehen. Das ist sie aber dann, wenn\nPO ar. dem wartenden Berg vorbeiging, ohne daß\ndieser ihn erkannte. Das darf also nicht dahingestellt\nbleiben, weni es sich noch aufklären läßt. Daß dies\nunmöglich ‚sei, hat die Strafkammer bisher nicht gesagt.\nSie wird also versuchen müssen, es zu ermitteln.\n\nc) Im übrigen wären die Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls aus § 49a StGB zu.\nverurteilen, wenn es nicht zum Versuch gekommen ist.\n\nDie Subsidiarität des § 49a StGB gegenüber dem Versuch\nund der Vollendung. der verabredeten Handlung (BCHSt l,\n131,134 £) schließt diese Verurteilung nicht aus. Haben\ndie Täter wie hier in derselben Absprache zwei nacheinander zu begehende Verbrechen verabredet, so bleiben\nsie wegen der Verabredung des einen strafbar, wenn nicht\ndieses, sondern nur das andere versucht oder vollendet\nwird. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach\n(BGHSt 1,305,307; 6, 309,311) ausgesprochen, daß die\nSubsidiarität des g 49a StGB es. nicht ausschließt, daß\ndieses Delikt mit anderen in Idealkonkurrenz begangen\nwerden könne. Die in diesen Entscheidungen angestellten.\nErwägungen müssen auch dazu ‚führen, daß die Ausführung\n\n-5-\n\n-5-\n\ndes geplanten räuberischen Diebstahls nicht die Bestrafung\nwegen des zusammen mit dem räuberischen Diebstahl verabredeten Raubes ausschließen kann. Das ist auch nicht\netwa deshalb der Fall, weil die Verabredung des Raubes\nmit dem später beganzenen räuberischen Diebstahl in\nFortsetzungszusammenhang stünde. Ein derartiger\nFortsetzungszusammenhang ist rechtlich unmöglich. Sowohl der Raub als auch der räuberische Diebstahl richten\nsich nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen\ndie Willensfreiheit oder körperliche Integrität des\nOpfers. -Straftaten gegen diese Rechtsgüter verschiedener\nPersonen können aber nicht im Fortsetzungszusammenhang\n\nzueinander stehen.\n\n3. Mit ihren Ausführungen zur Strafzumessung greift\ndie Revision hingegen lediglich das tatrichterliche\nErmessen an, das keinen Rechtsfehler ersehen läßt. Hierzu hat die Bundesanwaltschaft in ihrer schriftlichen\nStellungnahme zur Revisionsbegründung wörtlich folgendes\nausgeführt:\n\n\"Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Von\nden insgesamt 19 abgeurteilten Straftaten,\ndie der Angeklagte Berg gemeinsam mit\nwechselnden Mittätern beging, hat er nur\n6 zusammen mit dem Mitangeklagten zuverübt. In 2 dieser 6 Fälle ging der Vorschlag\n\n. zur Tatbegehung von dem Angeklagten zZ»\naus (Fälle 20 und 23 d.Urt.). Unter diesen\nUmständen durfte die Strafkammer zugunsten\ndes Angeklagten BB perücksichtigen, er sei\nnie als Chef einer Bande aufgetreten, die\nTips zu den einzelnen Straftaten seien nur\nin wenigen Fällen von ihm ausgegangen, auch\nwenn sie andrerseits dem Angeklagten 25»\nzugute hielt, er sei den Einflüsterungen des\nAngeklagten MB erlegen, der es verstanden\n\n-6 -\n\n-6-\n\nhabe, ihn unter seinem Willen zu halten. Daß\nder Tatrichter in den Fällen des schweren\nund des räuberischen Diebstahls von der\nVerhängung einer Zuchthausstrafe abgesehen\nhat, weil die von einer ehrlichen Reue getragene 'Lebeusbeichte' des Angeklagten Bw\ndie Erwartung rechtfertige, daß er nach Verbüßung der beiden längjährigen Gefängnis-\n\n- strafen zu einen geordneten Leben zurückfinden werde, ist nicht zu beanstanden.\nDafür, daß die Strafkamner angenommen habe,\nsie dürfe nur gegen nicht mehr resozialisierbare. Täter eine Zuchthausstrafe verhängen,\nbieten die Stra’zumessungsgründe keinen\n‚Anhalt. Alle überhaupt denkbaren Strafzumessungserwägungen im Urteil wiederzugeben, ist der Tatrichter nicht verpflichtet; nach § 267 Abs.3 StPO hat er nur\ndiejenigen Umstände anzuführen, die für die\nBemessung der Strafe bestimmend waren. Mit\ndem Vorbringen, der Sühnegedanke hätte noch\nstärker berücksichtigt werden müssen, kann\ndie Revision nicht gehört werden. Bei der\nVielzahl .der abgeurteilten Straftaten, bei\ndenen es sich überwiegend um Verbrechen.\nhandelt, erscheint es auch ausgeschlossen,\ndaß die Strafkammer die Einzelstrafen anders\n\n-1-\n\nbemessen hätte, venn sie in dem Falle 26\nzur Verurteilung der beiden Angeklagten\nwegen versuchten schweren Raubes gelangt\nwäre.\"\n\nDiesen Darlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-26/5-str-579-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-26/5-str-579-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.626510+00:00"}}