{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-26_5_StR_19_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-26","aktenzeichen":"5 StR 19/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 19/63\n\nIm Namen des Volkes 2185 036\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Joachim C ÜEEEED zus zum.\ndort geboren am EEE 934,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19.September 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 19. September\n1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründer:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Als Sachvers\\ändiger war der Professor Dr.Krauland\ngeladen; statt seiner erschien jedoch sein Assistent\nDr.Mallach. Ohne daß sich von irgendeiner Seite Widerspruch erhob, wurde Dr.Mallach vernommen. Statt seiner\noder außer ihm den Professor Dr.Krauland zu hören, .beantragte niemand.\n\nEs gibt keine Verfahrensvorschrift, die durch die\nVernehmung des Dr.Mallach oder durch die Nichtvernehmung\ndes. Professors Dr.Krauland verletzt worden wäre. Zwar mag\nman es als unerwünscht ansehen, daß das Gericht, dem nach\n§ 73 Abs.1 StPO die Auswahl des Sachverständigen obliegt,\nsich diese seine Entscheidung praktisch von dem Institutsdirektor aus der Hand nehmen oder gar, wie hier, korrigieren\nläßt. Aber wenn es.das tut und niemand etwas einwendet, ist\ndagegen rechtlich nichts zu sagen. Das Gericht konnte den\nProfessor Dr.Krauland, obwohl er geladen war, aus be- .\nliebigen Gründen (§ 76 Abs.1 Satz 2 StPO), also auch wegen\nseines Nichterscheinens, von der Sachverständigenpflicht\nentbinden. Es konnte nunmehr völlig frei eine neue Auswahl treffen und sie auf Dr.Mallach richten, der unterrichtet, zur Stelle und zur Begutachtung bereit war.\nAusdrückliche oder gar mit Gründen versehene Beschlüsse\nschreibt das Gesetz für all das nicht vor. Das rechtliche\nGehör wurde dadurch gewährt, daß der Vorgang sich vor den\nAugen und Ohren der Beteiligten abspielte; sie hätten\nihre Bedenken vortragen und auf eine andere Ermessensentscheidung hinwirken können.\n\n2. Der Vorwurf, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die\nTat nicht von Amts wegen ein Obergutachten eingeholt\nhabe, ist nicht begründet. Die Notwendigkeit dieser\n\n-3.-\n\n-3-\n\nMaßnahme brauchte sich Ger Strafkammer ohne entsprechenden Beweisamtrag nicht aufzudrängen.\n\nLediglich für den Fall, daß von den bei der\nExploration gemachten eigenen Angaben des Angeklagten\nausgegangen wird, hat der Sachverständige Dr.Frey in\nseinem im Ermittlungsverfahren erstatteten schriftlichen\nGutachten erklärt, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB möglicherweise vorgelegen\nhaben. Der Sachverständige hat aber in dem schriftlichen\nGutachten im Anschluß hieran sogleich darauf hingewiesen,\ndaß diese Angaben in kr:.ssem Gegensatz zu dem Inhalt der\nVernehmungsprotokolle r;ehen und deshalb den Eindruck\nvon Ausweichtendenzen erwecken; bei Zugrundelegen der in\nden Akten niedergelegten Aussagen seien dem Angeklagten\ndie verschiedenen Vorgänge sehr wohl bewußt geworden,\nso daß von einer Bewußtseinsstörung nicht die Rede sein\nkönne (B1.141 d.A.).\n\nEs besteht ferner kein Anhalt dafür, daß das Gericht\ndie Möglichkeit einer durch \"Häufung mehrerer Ursachen\"\nbedingten Unzurechnungsfähigkeit übersehen hat. Wie der\nInhalt der im Urteil abgekürzt wiedergegebenen Gutachten\nersehen läßt, stützt sich der von dem Sachverständigen\nDr.Frey erhobene’ Befund über die bei dem Angeklagten zur\nTatzeit eingetretene Herabsetzung seines Steuerungsvermögens, abgesehen von dem primitiven Persönlichkeitsbild des Angeklagten, sowohl auf \"seinen vorangegangenen\nAlkoholgenuß\" als auch auf \"die hormonelle Anstauung\ninfolge seiner langen geschlechtlichen Enthaltsamkeit\"\n(UA S.14). Dieser Sachverständige hat also sämtliche\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nvermindernden Umstände, insbesondere auch das Zusammenwirken von Alkoholgenuß und hormoneller Anstauung, in\nseinem Gutachten berücksichtigt. \\\n\nEs kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß\ndie Strafkammer sich sein Gutachten ebenso wie das zuvor\n\n-4-\n\nerstattete Gutachten des Dr.Mallach nach selbständiger,\nverantwortlicher Prüfuıg zu eigen gemacht hat. Denn sie\nhebt im Urteil ausdrücklich ihre \"Übereinstimmung mit\ndem Gutachten der beiden Sachverständigen\" hervor\n\n(UA 8.19). Daraus geht hervor, daß auch die Strafkammer\ndie Auswirkung des Zusammentreffens aller von den Sachverständigen aufgezeigten Umstände auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht gezogen hat.\nAngesichts des betont Abstand wahrenden Verhaltens der\nZeugin und des planmäßigen Vorgehens des Angeklagten\nbestand kein Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte\ndie Tat im Zustand eines als Bewußtseinsstörung anzusprechenden Affektsturms begangen hat. Der Auffassung\nder Revision, daß hornonelle Anstauungen für sich allein\ndie volle strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen,\nkann jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht\ngefolgt werden. Es kann sein, daß der Widerstand gegen\nsexuelle Triebhandlungen nicht immer leicht ist. Er muß\naber von sonst gesunden Menschen verlangt werden. Ein\nGesunder muß auch einen starken Geschlechtstrieb beherrschen.\n\nDie nachfolgenden Ausführungen des Urteils (UA S.20)\nbesagen hinsichtlich der Gründe der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nichts Gegenteiliges.\nAus ihnen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht\nzu entnehmen, daß die Strafkammer dort \"im Widerspruch\nzu den Feststellungen auf S.14 des Urteils\" „.. \"die verminderte Verantwortlichkeit des Angeklagten nur in der\nalkoholischen Beeinflussung gesehen\" hätte. An dieser\nspäteren Stelle des Urteils wird zwar die \"hormonelle\nAnstauung\" nicht noch einmal besonders erwähnt. Das Landgericht bringt gleichwohl auch hier deutlich zum Ausdruck, daß es deren mitwirkenden Einfluß auf die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nberücksichtigt hat. Das zeigt sich in der Wendung, mit\n\n-5-\n\n-5-\n\nder es nach Hinweis auf die bei dem Angeklagten vorliegende Hirnschädigung dem Blutalkoholgehalt von\n\n1,6 bis 1,7 %o lediglich eine \"zusätzliche\" Enthemmung\nzuschreibt (UA S.20;).\n\nDa somit die Hinzuziehung eines Obergutachters\nweder aus den von der Revision angeführten noch aus\nsonstigen Gründen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war, scheidet ein Verstoß gegen § 244\nAbs.2:StPO. aus.\n\n3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, daß durch\ndie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, den Dozenten\nDr:Giese als Sachverständigen zu vernehmen, § 244\nAbs.2 und 4 StPO verletzt sei. Der Sachverständige\n‘war zum Beweise dafür benannt worden, daß wegen der\nGegenwehr, welche die Zeugin ra dem gewaltsamen\nVorgehen des Angeklagten entgegengesetzt hat, eine\nVereinigung der Geschlechtsteile technisch unmöglich\ngewesen sei (B1.149/150 d.A.). Die Strafkammer hat den\nAntrag mit der Begründung abgelehnt, daß sie auf Grund\nder im vorliegenden Falle getroffenen Feststellungen\nselbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der\nBeweisfrage besitze (UA S.16). Die so begründete Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht ist dabei auch\nnicht. von widersprechenden Feststellungen ausgegangen.\nDie im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S.15) getroffene .\nFeststellung, daß die körperliche Gegenwehr der.\nZeugin Pögel nicht ununterbrochen angedauert habe,\nwiderspricht nicht der vorher (UA S.10/11) gegebenen .\nSachdarstellung. Auch dort wird schon. geschildert,\ndaß infolge des :von dem Angeklagten mehrfach angewendeten Würgens die Zeugin. ihre Gegenwehr immer .\nwieder vorübergehend ausgesetzt habe.\n\nAuch daraus, daß es sich bei dem erkennenden\nGericht nicht um eine Spezialkammer für Sittlichkeits-\n\n-6-\n\n-6-\n\nstraftaten handelt, lassen sich keine Bedenken gegen\ndie von der Strafkammer in Anspruch genommene Sachkunde\n\nherleiten.\n\nII. Sachrüge.\n\nDer Nachprüfung auf die Sachrüge hält das Urteil\nebenfalls stand.\n\nGegen den Schuldspruch erhebt die Revision auch\n- außer den bei der Bescheidung der Verfahrensrügen\nbereits mitbehandelten Angriffen - keine weiteren\nEinwendungen. Was sie gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-26/5-str-19-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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