{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-19_5_StR_610_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-19","aktenzeichen":"5 StR 610/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 610/62 2185 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn ler Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Herbert BD WB zu: OB (o1ar),\n\ndort geboren am EEE 1935,\n\nwegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem davon in\nTateinheit mit Errezung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Februar 1963, an ler teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n28.September 1962 insoweit, als es die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anoränet, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nSoweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen\nden Schuldspruch wendet, entfernen sich ihre Einzelausführungen unzuläss:.g von den Feststellungen. Diese\ntragen die Verurteilung.\n\nDie beiden Gefängnisstrafen und die Gesamtstrafe\nenthalten ebenfalls keinen rechtlichen Fehler, der den\nAngeklagten beschwert.\n\nDie Anordnung über die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt kann jedoch nicht bestehenbleiben,\nweil die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht der sachlichrechtlichen Prüfung standhält.\n\nNach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen\ndes ärztlichen Sachverständigen ist der Angeklagte weder\ngeisteskrank noch schwachsinnig. \"Es handelt sich vielmehr bei ihm um einen abnorm veranlagten psychopathischen\nMenschen.\" Dieser Psychopathie des Angeklagten ist nach\nder Ansicht des Sachverständigen, der das Landgericht\nfolgt, \"ein erheblicher Krankheitswert beizumessen\"\n(UA S.7). Das bedeutet, die \"abnorme Veranlagung\" des\nAngeklagten sei, obwohl medizinisch kein krankhafter\nBefund vorliege, wegen ihrer Stärke als krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB\nanzusehen.\n\nDiese rechtliche Bewertung wird im Urteil nicht\nfehlerfrei begründet. Die dort erwähnten \"pathologischen\nWesenszüge\" sind nur ein anderer Ausdruck für die\nPsychopathie \"mit Krankheitswert\". Es ist auch nicht\nersichtlich, wieso die Bemerkung, daß sich eine \"Gegensätzlichkeit zwischen sexueller Scham und sexueller\nBegierde ... kurzschlußartig in der Exhibition entlädt\",\netwas Besonderes über den Angeklagten sagt, und ob sie\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nnicht auf alle oder jedenfalls die meisten Exhibitionisten\nzutrifft. Es ist zwar auch von einer \"konstitutionellen\nBelastung\" des .Angeklegten und davon die Rede, daß sein\nexhibitionistischer Trieb \"anlagehedingt\" sei (UA S.7).\nDas allein rechtfertigt aber nicht die Anwendung des’\n\n§ 51 StGB. Das Vergehen des § 1§ 3 StGB wird in aller\nRegel von Männern verübt, deren Triebleben schwer gestört ist. Mag ihr verkehrter Trieb auf Anlage beruhen\noder ‘erworben sein, in jedem Falle verlangt das Strafrecht von ihnen nicht weniger als von anderen Menschen,\ndaß sie sich beherrschen. Gerade gegen sie richtet sich\ndie Strafdrohung des § 1§ 3 StGB, die einen wirkesmen\nSchutz’ der Allgemeinheit bezweckt.\n\n\"In seltenen Fällen mag freilich eine unnatürliche\nTriebhaftigkeit ausnahmsweise als krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit anzusehen und § 51 StGB anwendbar\nsein (BGHSt 14,30; BGH MDR 1955,368). Selbst wenn man\ndiesen:Entscheidungen, die Fälle der Unzucht unter\nMännern betreffen, auch bei der Beurteilung von\nExhibitionisten folgt, sind ihre Voraussetzungen hier\nnicht festgestellt. Das verminderte Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten müßte darauf beruhen, daß er infolge\nseines unnatürlichen Triebes \"in seiner gesamten inneren\nGrundhaltung. und damit im Wesen seiner Persönlichkeit\"\ngestört wäre (BGHSt 14,30,32). Das ist bisher nicht\ndargetan. Denn dazu genügt nicht schon, daß das landgericht mit dem Sachverständigen annimmt, der Angeklagte\nwerde seinen exhibitionistischen Trieb niemals mit\nnachhaltigem Erfolg unterdrücken können und von ihm\nmit Sicherheit zu weiteren unsittlichen Handlungen\nähnlicher Art gebracht werden. -Es kommt vielmehr darauf\nan, worin ein solcher Mangel. des Hemmungsvermögens\nseinen Grund hat. Besteht dieser in einem Hange aus\nCharakterschwäche, so rechtfertigt das nicht die.Anwendung des § 51 StGB. Gegen gefährliche Hangverbrecher\nsieht das Gesetz als letztes Mittel die Sicherungs-\n\n-4-\n\n-4 -\n\nverwahrung vor. Sie hänst von strengen rechtlichen\nVoraussetzungen (§§ 20a, 42e StGB) ab und darf nicht\ndadurch ersetzt werden, daß einer Psychopathie\n\"Krankheitswert\" beigelegt und auf dieser Grundlage\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeoränet wird (vgl. BGH NJW 1958,2123). Vielmehr\nmüssen die Umstände, die zur Annahme eines \"Krankheitswerts\" führen, näher dargelegt und gewürdigt, insbesondere darauf geprüft werden, ob es sich um bloße\nCharakterschwäche oder etwa um andere, noch tiefer\ngreifende, gleichsam schicksalhafte Mängel der\nPersönlichkeit handelt. Diese ist daher eingehender\nals bisher zu schildern.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr. Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/5-str-610-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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