{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-19_5_StR_15_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-19","aktenzeichen":"5 StR 15/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 15/63 2183 030\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Ludwig Nee\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1907 in Te (hothringen),\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Besitzes von Diebeswerkzeug\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Februar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.Februar 1962\nwird verworfen. Jedoch fällt die Einziehung der\nTaschenlampe weg; insoweit wird das Verfahren eingestellt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\n1. Das Urteil ist aufzuheben, soweit es die -\nEinziehung der Taschenlampe .anordnet. Der Besitz dieses\nGegenstandes ist dem Angeklagten weder ‘durch: den -\nEröffnungsbeschluß allein noch in Verbindung mit der\nAnklage zur Last gelegt worden, Die: bloße. Anführung\ndieses Gegenstandes auf Seite 6 des Urteils-vom _\n14.Oktober 1960 kann dis fehlende Prozeßvoraussetzung\nnicht ersetzen. Ebensowenig genügen der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft (B1.788 d.A.) und der\nentsprechende Gerichtsbeschluß (81.789 d.A.). Dadurch\nsind nur die Wirkungen der vorläufigen Einstellung des\nVerfahrens behoben und dieses in den Zustand versetzt\nworden, in dem es sich vor der Einstellung befand,\n\nDas Verfahren bezüglich der Taschenlampe war daher\neinzustellen.\n\n2. Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten\nsind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich\nunbegründet. Das gilt auch für den Einwand, die Strafkammer habe sich nur auf eine gesetzliche Vermutung\ngestützt. Die angefochtene Entscheidung 1äßt deutlich\ndie Überzeugung des Tatrichters erkennen, daß die\nSchlüssel als Diebeswerkzeug zu gebrauchen sind und daß\nsie - im Hinblick auf das Vorleben des Beschwerdeführers -— auch zukünftigen Diebstählen dienen sollten.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat keine Rechtsmängel des Urteils aufgedeckt.\n\n3. Die Einstellung des Verfahrens wegen der\nTaschenlampe gefährdet den Bestand des Urteils nicht.\nDas Landgericht hat die Strafhöhe allein damit begründet,\n\n- 5; .\n\ndaß der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft\nist und in so kurzer Zeit rückfällig wurde. Zahl und Art\ndes Diebeswerkzeugs waren demnach auch für die Strafe\nbedeutungslos.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/5-str-15-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/5-str-15-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.484460+00:00"}}