{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-19_5_StR_12_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-19","aktenzeichen":"5 StR 12/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/63 2 18\n\nIn Namen des Volkes\n\n85 034\n\nIı der Strafsache\ngegen\n\nl. den Schriftsetzer Karl-Heinz H gg»\n\naus Du.\ngeboren am EEE 1517 in su\n\n2. die Verwaltungsangestellte Irmgard S t GERD\ngeboren am ED 1920 in A,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr«Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEENED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten ZgB>\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 6.November 1962 samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Nr.4 der Urteilsgründe) verurteilt\nist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\n-2-\n\nII. Auf di: Revision der Angeklagten\nStB vwiri das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagte wegen Unterschlagung (Nr.5 der\nUrteilsgründe) verurteilt ist, und im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen beider\nAngeklagten werden verworfen. . }\n\nIv. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\n“\" Bandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen]\n\nGründe?\n\nI. Revisioa des Angeklagten Hg\n\n1. Soweit dieser Angeklagte seine Verurteilung wegen\nUntreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen\nBeihilfe zur Unterschlagung angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Unterschlagung (Nr.4 der\nUrteilsgründe). Nach den Feststellungen war der Angeklagte Hgg jeweils bereits zu dem Zeitpunkt, als er in\nAbwesenheit der Angeklagten StB die von den Einzahlern an ihn abgelieferten Gelder in Empfang nahm,\nentschlossen, sie für sich zu behalten, während er bei\nden Einzahlern den Eindruck erweckte, er wolle das Geld\nbestimmungsgemäß an die Angeklagte St abliefern.\nWar dies so, so hat sich der Angeklagte bereits durch\nEntgegennahme der Gelder des Betruges schuldig gemacht;\ndie nachfolgende Unterschlasung ist dann eine sogenannte\nmitbestrafte Nachtat (BGHSt 14,38).\n\nDer Senat ist schon deshalb nicht in der Lage, das\nUrteil insoweit von sich aus abzuändern, weil das Verfahren nicht wegen Betruges eröffnet, der Angeklagte\nauch nicht auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen\nBetruges hingewiesen worden ist.\n\nDie Höhe der Strafe wegen der zu 1 erwähnten Delikte\nist ersichtlich nicht durch die Bestrafung wegen der\nzu 2 erörterten Unterschlagung beeinflußt. Die Strafaussprüche wegen dieser beiden anderen Delikte brauchten\ndeshalb nicht aufgehoben zu werden; hingegen war die\nAufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.\n\n-4-\n\nII. Revision d:r Angeklagten Stun\n\nl. Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung ist rechtlich unbedenklich.\n\na) Ohne Rechtsirrtum geht die Strafkammer davon aus,\ndaß die Angeklagte Beamtin im strafrechtlichen Sinne war\nund in dieser Eigenschaft die Gelder und Schecks veruntreut hat.\n\nHierfür ist unerheblich, daß die Einziehung der\nGelder nicht zu den der Angeklagten formell amtlich\nübertragenen Aufgaben gehörte, sondern daß sie diese\nAufgaben mit stillschweigender Duldung ihres Dienstvorgesetzten an sich gezogen hat. Ein Beamter im Sinne\ndes § 359 StGB empfängt Geld auch dann \"in amtlicher\nEigenschaft\", wenn ihm die amtliche Zuständigkeit dazu\n\nfehlt, der Geber sie aber angenommen, der Beamte dies\n\nerkannt und das Geld dennoch entgegengenomnen hat\n(BGH NJW 1952,191).\n\nAuch bei Entgegennahme der Gelder aus Schrottverkauf handelte die Angeklagte, entgegen der Rechtsauffassung der Revision, in amtlicher Eigenschaft. Auf\ndie Staatsgewalt gründen sich nicht nur die hoheitlichen\n‚Aufgaben des Staates, sondern auch nichthoheitliche\nAufgaben und Verrichtungen, die der Staat nach der\nbestehenden Organisation innerhalb seiner Gesamtaufgaben\n\"wahrnimmt. Dazu gehört die Verwaltung des Staatsvermögens, und zwar auch des sogenannten Finanzvermögens\n(BGH aa0).: Was hier für den Staat gesagt ist, gilt auch\nfür die Gemeinden und die in’ deren Verwaltung « ein-\n\n. Begliederten Stadtwerke.\n\nb) Auch der Anwendung des § 351 StGB steht es\nnicht entgegen, daß die Angeklagte nicht auf Grund\nbehördlicher Anoränung, sondern von sich aus die Gelder\nentgegengenommen und deshalb auch die Ablieferungs-\n\n-5-\n\na;\n\n-5.-\n\n\"scheine ausgestellt hat. Bei den Ablieferungsscheinen\nhandelte es sich um Rechnungen, die in Abrechnungen\nbestanden. Für derartige Rechnungen genügt es, daß die\nBestimmung zur Eintra:sung und Kontrolle von der Angeklagten als derjenigen, die sie hergestellt hat, getroffen worden ist (3GHSt 1,388,391). Im übrigen hat\nsie diese Rechnungen auch zu Büchern eingereicht, die\ndie Stadthauptkasse ihrerseits weisungsgemäß führte.\n\nc) Daß die Treupflicht im Sinne des § 266 StGB\ndadurch begründet worden ist, daß die Angeklagte die\nAufgabe der Geldeinziehung an sich gezogen hat, hat das\nUrteil rechtsirrtumsfrei dargelegt.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Unterschlagung der\nBeträge, die sie von den Gerätekäufern für die Stadt\neingenommen hat. Insoweit lassen die Feststellungen\ndie Möglichkeit mindestens offen, daß die Angeklagte\nbereits bei Entgegennahme der Beträge die Absicht gehabt hat, sie nicht an die Stadt abzuführen. War dies\n50, so hätte sich die Angeklagte aus den gleichen\nGründen, wie sie bei der Revision des Angeklagten Hoppe\n(oben I 2) erörtert worden sind, des Betruges schuldig\ngemacht, was eine Verurteilung wegen nachfolgender\nUnterschlagung ausschließen würde.\n\nAuch bei dieser Angeklagten besteht nicht die Besorgnis, daß die Höhe der Strafe für die Amtsunterschlagung\n\n6 -\n\nin Tateinheit mit Untreue durch die aufgehobene Verurteilung wegen Unterschlagung beeinflußt ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/5-str-12-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/5-str-12-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.465301+00:00"}}