{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-09_5_StR_400_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-09","aktenzeichen":"5 StR 400/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"no\nlet\n\n5 StR_400/63\n\n2187 977\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKreis VW,\n\n1. den Arbeiter Richard\nOstpreußen),\n\ngeboren ) 1927 in\nzur Zeit in Un a ncchaft,\n\n2. die arbeiterin Gertrud K EEE geborene VÜEND\n\naus TB\ngeboren ar GERD : 23° in CD Be: irx ru\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l1.Oktober 1963,arn der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof ‚Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nLüneburg vom 9.Februar 1963 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdcführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie von der Angeklagten KB nach dem\n9.Februar 1963 erlittene Untersuchungshaft wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nFer I.\n\n: Das Zinzelvorbringen des Angeklagten vw ist,\nsoweit es nicht unzulässigerweise von den tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils abweicht, offensichtlich _\nunbegründet. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Beschwerdeführer seine Handlung strafrechtlich. voll zu verantworten hat. Es hat das Vorliegen\nder Voraussetzungen auch des § 51 Abs.2 StGB rechtlich\neinwandfrei verneint,\n\n: Bei Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\nsich allerdings ein von der Revision nicht bemerkter\nFehler, auf dem indessen das Urteil nicht beruht (§ 337 -\nAbs.1 StPO). Das Schwurgericht stützt die Verurteilung\nwegen Mordes auf drei verschiedene Merkmale des § 211 StcB.\nEs nimmt an, der Angeklagte habe aus Habgier und heimtückisch sowie deshalb einen Menschen getötet, um eine\nandere Straftat, nämlich den tateinheitlich begangenen\nRaub, zu ermöglichen. .Die Überzeugung von der letztgenannten\nAbsicht des Angeklagten entnimmt das Schwurgericht usa\n\"seiner eigenen Äußerung nach der Tat gegenüber der Mitangeklagten KW (VA S.32). Damit ist erkennbar die\nin den tatsächlichen Feststellungen angeführte Äußerung des\nAngeklagten gemeint: \"Das ging nicht anders. Ich wollte\ndas Geld haben. Wenn ich es anders gemacht hätte, hätte er\nmich verpfiffen\" (UA S.17). Daß diese Äußerung wirklich\ngefallen sei, hält das Schwurgsricht aber nicht für erwiesen,\n\n‚Es sagt an der bezeichneten Urteilsstelle nur, der Angeklagte\n\n\"soll* diese Äußerung auf die Frage der Angeklagten Kg,\n\n%\n\n-4-\n\nNob das nötig gewesen\" sei, getan haben. Bei der Beweiswürdigung läßt es das Schwurgericht sogar ausdrücklich\ndahingestellt, ob der Angeklagte Mb diese Erklärung\nabgegeben hat, und hält es nicht für ausgeschlossen, daß\ndie Mitangeklagte KB zu ihrer Verteidigung dem Angeklagten MB diese Worte in den Mund gelegt hat (UA S.27\nAlsdann durfte das Schwurgericht diese Äußerung aber nicht\nin der geschehenen Weise zum Nachweis für die Absicht des\nBeschwerdeführers heranziehen, durch die Tötung des Landarbeiters PAD üessen Buraubung za ermöglichen.\n\nAuf diesem Verstoß gegen den Grundsatz, daß die\nVerurteilung nur auf festgestellte Tatsachen gestützt\nwerden darf, beruht das Urteil jedoch nicht. Das Schwurgericht hat die Tatsache, daß der Angeklagte mit direktem\nTötungsvorsatz gehandelt habe, rechtlich einwandfrei aus\nanderen, von der fraglichen Äußerung des Beschwerdeführers\nunabhängigen Beweisanzeichen gefolgert, insbesondere. aus\nseiner eigenen Darstellung über das Zuschlagen mit einem\nZiegelstein und den schwerwiegenden Auswirkungen dieser\ngegen den Kopf des Opfers geführten Schläge. Auch die Anwendung des § 211 StGB wird durch den aufgezeigten Rechtsirrtum nicht berührt, sondern durch die rechtlich fehler-\n‚frei nachgewiesenen anderen beiden Mordmerkmale ausreichend\ngetragen.\n\nnn II.\n\nDie Revision der Angeklagten Gertrud Kg drinst\nebenfalls nicht durch, Ihr Einzelvorbringen richtet sich\nunzulässigerweise nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die 'Rüge, die vom Schwurgericht angeführten\nGründe für die Annahme, die Beschwurdeführerin habe von\n- der von MW reabsichtigten Gewaltanwendüng gewußt und\n\" sie gebilligt, seien nicht zwingend, kann nicht durchgreifen,\n\n)«\n\n_ 5 - Fa\n\n&s ist nicht erforderlich, daß der Schluß des Tatrichters\nlogisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, daß er möglich\n\nist. Nur der nach den Donkgesetzen und der Erfahrung des\nLebens unmögliche Schluß ist auch rechtlich fehlerhaft\n\n(BGH MDR 1951,117). Auch die Nachprüfung auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schnidt\nBörker Kersting\n\n2\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-09/5-str-400-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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