{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-05_5_StR_583_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-05","aktenzeichen":"5 StR 583/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 583/62\n\n(alt: 5 StR 395/60) 2181 068\n\nImNamnmızn des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den früheren Rechtsanwalt und Notar\nDr.Siegfried St aus BEEEBD;\ngeboren am 1909 in GC ,\n\n2. die Hausfrau Ingetraut St geborene PD\naus Bi, dort geboren N eo\n\n3. den Handelsvertreter Heinz E\neus SCENE geboren am 1922 in IE.\n\n4. den Fuhrunternehmer Alfred R — eus DD,\ndort geboren am iD 907,\n\n5. den Fleischermeister Hans CP aus run\nED\n\ndort geboren an 1912,\n\n6. den Autoschlosser Gerhard T EEE aus Ho.\n\ndort geboren am 911,\nwegen Steuer-, Zoll- und Devisenvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Nebenklägers (Hauptzollamt\nHannover) gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 6.Juli 1962 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten der Revisionen trägt nicht der Nebenkläger, sondern die Landeskasse,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Nebenklägers (Hauptzollamt Hannover)\n18t im wesentlichen ohrs Erfolg.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision mit der Sachrüge,\ndaß die Strafkammer die Angeklagten nur als Täter, Gehilfen\n: oder Begünstiger eines Devisenvergehens, und nicht auch\nals Täter, 'Gehilfen oder Begünstiger einer (vorsätzlichen)\n\nWonopolausgleichshinterziehung oder fahrlässigen Monopolsusgleichsverkürzung verurteilt hat.\n\n‚.. Das Urteil geht rechtlich zutreffend davon ı aus, daß\ndie Angeklagten Siegfriei Stan und REED » die\n\n“ allein als mäter. in Betracht kommen, wegen (vorsätzlicher)\nMonopolausgleichshinterziehung nur verurteilt werden können,\n. wenn sie zur Tatzeit (Ende September 1954 bis 10.Februar\n1955) wußten oder zumindest mit der Möglichkeit rechneten\nund billigend in Kauf nahmen, daß für Branntwein, der in\nder Sowjetzone hergestellt worden war und über die Zonengrenze in die Bundesrepublik eingeführt wurde, hier Monopolausgleich zu zahlen war. Das Urteil legt dar, daß und 2US\n\n‘ welchen Gründen die Strafkammer den Angeklagten Siegfried\nSC una Km einen solchen - unbedingten oder\nbedingten - Vorsatz’ nicht hat nachweisen können. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch\ndie Revision erhebt‘ insoweit keine näher ausgeführten Einwendungen, u\n\nDie Auffassung der. Strafkämmer , daß die Angeklagten\nSiegfried St und eo 7] auch nicht wegen fahrlässiger NMonopolausgleichsverkürzung verurteilt werden\nkönnen, ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Fehler.\n§ 402 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 11.Mai 1956\n(BGBl I,418), die gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 StGB anzuwenden\nist, setzt voraus, daß der Täter leichtfertig handelt.\nDabei bedeutet \"leichtfertig\" \"grob fahrlässig\" (so BGH\n222 1960,275). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n- 3 -\n\n_ 3 -_\n\nDer Senat hat zwar in seinem ersten Urteil in dieser\nSache ausgeführt, aus dem Umstand, daß Gesamtdeutschland\nein einheitliches Zollsebiet bildet, folge nicht, daß es\nauch ein einheitliches Monopolgebiet im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes sein müßte. Das bedeutet aber nicht,\ndaß die Angeklagten Siegfried Stil und Te Er oh\nfahrlässig gehandelt hätten, weil sie das, was für das\nZollgebiet gilt, auf das Monopolgebiet übertrugen. Zweifel\nan der Richtigkeit einer solchen Auffassung brauchten sich\nihnen zur Tatzeit, auf die allein es in diesem Zusammenhang ankommt, noch nicht aufzudrängen. Es kann ihnen daher\nim Gegensatz ‚zur Meinung der Revision nicht als Fahrlässigkeit, geschweige denn als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß sie es unterließen,: sich durch Einholung\nvon’Auskünften darüber zu vergewissern, ob ihre Auffassung\nrichtig sei. |\n\nDurch § 1 des Gesetzes über die Errichtung.der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8.August 1951 (BGBl\n1,491) war zwar bestimmt worden, daß zur Verwaltung des\nBranntweinmonopols im Bundesgebiet im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet werde, und nach § 3 des genannten Gesetzes\nwar die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das: den'Aufgaben des Bränntweinmonopols dient, auf\ndie Bundesmonopolverwaltung übergegangen. Das waren aber\nnoch keine Umstände, die die Angeklagten Siegfried Ste\nGEB un: TO ohne weiteres veranlassen mußten, durch.\nEinholung von Auskünften zu prüfen, ob ihre Auffassung,\ndaß Gesamtdeutschland ein einheitliches Monopolgebiet\nbilde, auch richtig sei.\n\nDas Verbrauchssteueränderungsgesetz vom 10.0ktober\n1957 (BGBl 1,1704), das eine gegenteilige Auffassung des\nGesetzgebers zum Ausdruck brachte, ist erst nach der Tat\nder Angeklagten erlassen worden, Das gleiche gilt für\n\n- 4 -\n\nurl\n\n-4-\n\ndas Urteil des Senats 5 StR 503/57 vom 14.Januar 1958 =\n„Z£Z 1958,82, in.dem der Bundesgerichtshof erstmals die Ansicht vertreten hat, daß schon im Jahre 1950 Alkohol, der\nin der Sowjetzone hergestellt worden war und aus ihr in\ndie Bundesrepublik gebracht wurde, dem Monopolausgleich\nunterliege.\n\nHiermit entfällt ohne weiteres auch eine Verurteilung\nder übrigen Angeklagten als Gehilfen oder Begünstiger\neiner Monopolausgleichshinterziehung oder -verkürzung.\n\nZu Unrecht meint die Revision ferner, die Kosten der\n(ersten) Revision des Nebenklägers hätten den Angeklagten\nauferlegt werden müssen, weil die Revision zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an die Strafkammer geführt, also Erfolg gehabt habe.\nOb eine Revision im Sinne des § 473 StPO erfolglos ist\noder nicht, bestimmt sich in Fällen, in denen sie zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\nan den Tatrichter führt, nach dessen erneuter Entscheidung.\nNach ihr hat im vorliegenden Fall die (erste) Revision\ndes Nebenklägers keinen Erfolg gehabt.\n\nRechtsfehlerhaft ist allerdings, daß die Strafkamer\ndie Kosten der (ersten) Revision des Nebenklägers diesem\nals solchem auferlegt hat. Sie sind in Fällen, wie dem\nvorliegenden, der Staatskasse - hier der Landeskasse\ndes Landes Niedersachen - aufzuerlegen (so BGH 4 StR 73/56\nvom 19.April 1956; vgl. auch RGSt 42,175,178; 60,189,190).\nDer Senat hat diesen Mangel von sich aus behoben.\n\n-5 -\n\n\"Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. 0\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/5-str-583-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/5-str-583-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.019519+00:00"}}