{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-05_5_StR_553_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-05","aktenzeichen":"5 StR 553/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 553/62\n\nIm Nam»n des Volkes 2189 077\n\nIn der Strafsache\n:Begen\n\nden früheren Geschäftsführer des Wohnungsunternehmens\n\nder ICE Gewerkschaften, EEE GubH in LEN,\nwi 5 EEE zu: LED\n\ndort geboren LU] 1903,\n\nwegen Untreue usws\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Februar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siener\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcgii>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten se\nwird das Urteil des Landgerichts in Lübeck\nvom 15.Dezember 1961 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte Sp wegen\nUntreue als Geschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit Betrug verurtcsilt und soweit eine\nGesamtstrafe gebildet worden ist,\n\ner\n\nDie weiter:;sehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsnuittels -— an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\n\"Die Revision des ingeklagten EB beanstandet\ndas Verfahren und rüs“ Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nI “\n\n. Die Verurteilung \"wegen Untreue als Geschäftsführer\neiner GmbH in Tateinheit mit Betrug\" konnte schon deshalb\nnicht. bestehenbleiben, weil der Zeuge KB vereidigt\nworden ist; die übrigen Verfahrensangriffe und die Sachrüge bedurften deshalb zeiner näheren. Behandlung.\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß dieser\nZeuge begünstigungsverdächtig im Sinne des § 60 Nr.3 StPO\nist. Nach den Feststellungen wußte er von der ‚Beschäftigung der Arbeitnehmer des Wohnungsunternehmeng auf dem\nPriyatbau des Beschwordeführers.: Trotzdem. hat Kı\n(obwohl Aufsichtsratsvorsitzender): nicht geprüft oder\nprüfen lassen, ob der Angeklagte SED die Beschäftigten mit ‚eigenen Mitteln bezahlte. Diese Säumnis gewinnt\n(in diesen Zusammenhange) besondere Bedeutung angesichts\nder Feststellung, daß sich der Zeuge Ende: 1955 200 DM.\nvom Beschwerdeführer. \"schenken\". ließ (UA 5.139).\n\n' Sofern der Tatrichter das Verfahren wegen dieser\nTat nicht gemäß... 154 Abs. 2 StPO. einstellt, wird er\n- um späteren Revisionsangriffen gleicher Art zu ent=-:-.:\ngehen -, die übrigen. in, der. Revisionsbegründung Srhobenen\nVerfahrensangriffe zu. beachten ‚haben, SS\n\nVerurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGBs\n\n1. Der Verfahrensangriff hat keinen Erfolg. Richtig ist,\ndaß die Strafkammer die Zeugen Werner und Herbert Bm vereidigt hat, obwohl auch die Staatsanwaltschaft der Vereidigung des Herbert 2] widersprochen hatte.\n\n-— Am\n\na) Wie die Sitzungzniederschrift ausweist, hat der\nTatrichter schon bei Vernehmung dieses Zeugen zwischen\ndem Fall \"Skontobeträg.\" und dem Fall \"Putz\" unterschieden.\nDer verkündete Beschluß über die Vereidizung. lautet denentsprechends \"Der Zeuge Herbert MP soll auf seine Aussage vereidigt werder, soweit es den Fall Skontobeträge\nbetrifft; soweit es den Fall Putz betrifft, bleibt er als\nBeteiligter gemäß $.60 N”.,3 StPO unvereidigt.\"\n\nNach den schriftlichen Entscheidungsgründen handelt\nes sich bein Falle \"Putz\" um eine andere (selbständige)\nTat, Mit Recht also hat sich die Strafkammer durch diesen\n- in sich abgeschlossenen und unabhängigen -— Tatkomplex\nnicht gehindert gesehen. den Zeugen bezüglich seiner Aussage im Untreuefalle zu vereidigen,\n\nb) Der wiedergegebene Beschluß ergibt auch, daß die\nStrafkamner in Bezug auf den Fall Skontobeträge die\nVoraussetzungen des § 60 Nr.3 StPO selbständig geprüft\nhat, Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ist ihr\nauch dabei kein Rechtsirrtum unterlaufen. Insbesondere\nhat sie nicht den Begriff des Beteiligungsverdachts verkannt. Denn nach den Feststellungen hat sie in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung gewonnen, der Zeuge habe\nnach genauer Abwägung aller Umstände daran geglaubt,\n\n\"daß es sich un ein 'Anderkonto! des Wohnungsunternehmens\nhandele\" (UA 8.82). Die Vorstellungen des Zeugen entspre» \"\nchen damit durchaus dem Umfange des Vorwurfs, der dn\nAngeklagten im Urteil gemacht worden ists\" Ansammlung von\nSkontobeträgen zugunsten des Wohnungsunternehmens, aber\nnicht etwa zugunsten des Angeklagten. Daß aber der Zeuge\ngewußt hätte, dem Wohnungsunternehmen stehe dieser Betrag\nnicht zu und der Angeklagte wolle ihn auf diese Weise der\nGewog vorenthalten, ergeben die Urteilsfeststellungen\nnicht. Entgegen den - übrigens meist nicht nachprüfbaren -— Revisionsvorbringen mußte sich eine solche Annahme auch nicht aufdränzcen.\n\n-5-\n\nBee -5-\n\nBei ihrer - rechtlich einwandfrei gebildeten -\nAnsicht von den tatsächlichen Vorgängen hatte die Strafkammer daher die Pflicht, den Zeugen Herbert Be zu\n‚vereidigen:\n\n2; Die Sachrüge dringt in diesem Punkte \"ebenfalls\nnicht durch.\n\nFehl geht die. Behauptung. der- Revision, \"Inichtverbrauchte \"Bauköstänt hätten der. Wohnungsunternehmen zugestanden.\n. Das widerspricht den Feststellungen, insbesondere den im\n: :Urteil mitgeteilten Bestimmungen des. Vertrages vom 1.August\n‚1955. (vgl. u.as §§ 3 und 5). Danach waren die Höchstkosten vom Bauherrn: (EG wog bezw, Neue Heinat). vorher\n\ngeprüft, und genehmigt worden, und der Bauleiter .(Wohnungs-\n\nunternehmen). sollte \"für seine gesamten. Leistungen\"\n\n. =.also auch für die Risikoübernahne einer etwaigen Kosten-Überschreitung - durch ein im einzelnen festgelegtes\nHonorar entschädigt werden. Damit war dem Wohnung sunternehmen. die Möglichkeit genomnen worden, nebenher noch\n\nj Gewinne aus. ersparten Baugeldern zu erzielen.\n\nZweifelhaft kann hier auch nicht sein, daß:.der\nBeschwerdeführer \"unmittelbar Vermögensinteressen der\n.. Gewog.zu betreuen hatte\". Das ergibt sich. ebenfalls aus\n, dem. Vertrage .vom l.August 1953. Danach hatte das Wohnungsunternehmen, dessen alleinvertretungsberechtigter -Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nicht nur- die\nBauleitung, sondern auch alle technischen und sonstigen\nAufgaben zu erfüllen, :die nit der 'Grünästücksbeschaffung,\n\n-: Gruhästticksaufbereitung und. der Vermietung der zu er-\n\nstellenden Wohnungen zusammenhingen (UA S. 78 oben). Der\n\n. Angeklagte mußte also unnittelbar Vermögensinteressen der\nGewog wahrnehmen, Dem steht nicht entgegen, daß der Neuen\nHeimat bei der Abrechnung besondere Aufgaben zukamen,\n\n-6-\n\n-Die Einwendungen der Revision gegen die Annahne\nvorsätzlichen Tuns sini offensichtlich unbegründet.\nUnerheblich wäre, wenn der Angeklagte angenommen hätte,\ner handele zum Nachtcil des Wohnungsunternehmens und\nnicht der Gewog (BGH 2. StR 177/54 vom 2.Septenber 1954).\n\nIII.. Verurteilunsen nach § 132 Abs.2 WGa\n. Auch die. sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen diese vier Verurteilungen dringen nicht durch.\n\n\".»], Abwegig sind die '- nicht näher begründeten -\nBedenken des Beschwerdeführers, daß der weisungsgebundene\nGeschäftsführer einer GmbH kein Angestellter im Sinne des\n\n-§ 12: Abs.2: UWG sei. Es kann insoweit auf die zutreffenden\nAusführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen |\n\"werden (UA' S.101).\n\nErfolglos bleibt auch die Behauptung der Revision,\nes fehle an genügenden Feststellungen darüber, daß \"die\nschenkenden Geschäftspartner später im Wettbewerb bevorzugt\" werden sollten. Mit seinem neuen tatsächlichen\nVorbringen zu diesem Punkte kann der Beschwerdeführer im\nRevisionsrechtszuge nicht gehört werden. Im übrigen sieht\ndas’ Landgericht auf Grund der festgestellten tatsächlichen\n-Verhältnisse - insbesondere wegen des Umfanges der gewährten Vorteile - den Vorsatz ohne Rechtsirrtum als\nerwiesen an.\n\n2. Die Einzelbeanstandungen im Falle Kalksandstein-Verkaufsgemeinschaft haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\nSie sind unzulässig, soweit sie in Zweifel ziehen,\ndaß eine langfristige zinslose Stundung erfolgt istz\ndenn in Wahrheit bekämpft die Revision damit nur die\nFeststellungen als solche. Das Urteil ergibt nämlich,\ndaß der Angeklagte insgesamt 19 Steinlieferungen, deren\nPreise ihm aus dauernder Geschäftsverbindung auf diesem\n\n- 7-\n\nGebiet bekannt waren, jchrelang unbezahlt ließ. Die Strafkammer folgert (in zumindest möglicher und damit unanfechtbarer Weise) aus dem Verhalten des Angeklagten nach Empfang\nder ersten Rechnung, er habe die zinslose Stundung der\nSchuld für mehrere Jahre nit den Ziele erwirkt, die Vorteilsgeberin später. angemessen zu bedenken (UA S. 116/117). Diese\nFolgerung wird übrigens auch durch die Feststellung gestützt, die Kalksandsteinwerke hätten noch in späterer\n\nZeit mit der Arbeitgeberin des ‚Angeklagten in 'Geschäfts- ..\nverbindung gestanden (UA S.104), Die Feststellungen über\nden Vorsatz des Beschwerdeführers werden rechtlich weder\ndadurch bedenklich, daß er nach den - übrigens ohnehin\nunzulässigen - Vortrag der Revision Rechnungen angefordert noch’ ändurch,. daß. er die Steine Jetzt bezahlt ‚haben\nsolle:\n\nOffensichtlich fehl geht ‚schließlich der Angritt\ndes Rechtemittels, es handele sich hier nicht um einen\nVorteil im Sinne des § 12 Abs.2 UWG. Wenn einem Angestellten für eine persönliche Schuld eine langfristige zinslose\nStundung gewährt wird, so stellt dies grundsätzlich - und\nauch hier - einen nicht unbeträchtlichen Vorteil dar.\n\nIV. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung -\n\nläßt ebenfalls keine Rechtsfeher erkennen, duroh\ndie der Angeklagte beschwert wäre,\n\nla offensichtlich unbegründet ist die Revision,\nsoweit sie sich, mit.der allgemeinen Sachrüge gegen die.\nAnnahne wehrt, daß der ‚Beschwerdeführer in den, Jahren\n\n1952 bis 1954 Steuern verkürzt hat,\n\n2. Auch. die Einzelangriffe gegen die Verurteilung\nwegen Nichtversteuerung der Weihnachtsgratifikation 1955\ngehen fehl.\n\na) Die Strafkammer stellt - nach näheren Darlegungen - zusammenfassend (UA S.144) fest, der Angeklagte\nSteffen habe sich \"auch im Jahre 1955 seine Weihnachtsgratifikation in derselben Art und Weise wie in den Jahren\n1952 bis 1954 zukommen lassen\", er habe sie \"nicht lohnversteuert\". Diese Feststellungen beruhen auf widerspruchsfreien Folgerungen, die jlenkgesetzlich möglich (und deshalb unangreifbar) sind,\n\nUnberechtigt ist auch der Vorwurf, das Urteil habe\nEinwendungen des Angeklagten in \"nicht ganz verständlicher\" Weise gewürdigt. Aus den Darlegungen Seite 142-144\nUA ergibt sich vielmehr deutlich, daß die Strafkammer dem\nAngeklagten seine Behauptung nicht geglaubt hat, er habe\n\"die ihm für 1955 an sich gebührende Weihnachtsgratifikation\nfür eine im Frühjahr geplante Auslandsreise stehenlassen\",\nDie weitergehenden, unzulässigen - weil tatsächlichen -\nAngriffe bedürfen keiner näheren Behandlung.\n\nb) Die Rechtsanwendung in diesem Falle ist ebenfalls\nunbedenklich;\n\n‚Da der Beschwerdeführer auf Grund \"jahrelanger Übung\ndes Wohnungsunternehmens\" (UA S.144) berechtigt war, sich\neine Weihnachtsgratifikation von 1700 DM zukommen zu\nlassen (vgl. u.a. UA S,142), und weil er sich diesen Betrag\nem 8.Dezember 1955 auch auszahlen ließ (und behielt), ohne\ndie Abführung der hierauf fälligen Lohnsteuer zu veranlassen (den Empfang der Gratifikation sogar verschleierte),\nhat er sich der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig\ngemacht. Denn gemäß § 3 Abs.5 Nr.la StAnpG war die Lohnsteuerschuld entstanden. Im Unterschied zu den Veranlagungssteuern wurde sie, wie alle Steuerabzugsbeträge, allein\nauf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften fällig; und\nzwar mußte der Beschwerdeführer bei der Höhe der (hier in\nBetracht kommenden) einzubehaltendm Lohnsteuern die Abzüge\ngemäß § 41 Abs»3 Nr.l IStDV spätestens am 10.Tage nach\n\n-9.\n\nAblauf des Monats Dezember 1955 in einem Betrage abführen; Besonderheiten scheiden hier aus.\n\nNach alldem wareı lediglich die Verurteilung wegen\nUntreue (als Geschäftsführer einer GmbH) in Tateinheit\nmit Betrug sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind ersichtlich durch die\nnunmehr aufgehobene Verurteilung nicht beeinflußt worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/5-str-553-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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