{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-05_5_StR_185_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-05","aktenzeichen":"5 StR 185/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 185/63\n\n2182 030\n\nIm Namsn des Volkes\n\nIn er Stralsiuche\n\nFar)\n\ngegen\n\nden Gefreiten Hans 5 ED zus U reis 1.\nzur Zeit in LEE»,\ngeboren an EEEEEEEED 19.0 i: SEE\n\nwegen Unzucht mit einen Linde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Juli 196?, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichteri:ı Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schaidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.Rejewski\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr EEED\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin dur Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5.Februar 1963\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft greift nicht durch.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten in erster Linie\ndeshalb freigesprochen, weil ihm nicht nachzuweisen war,\ndaß er in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Was die\n‚Revision hiergegen vorbringt, kann keinen Erfolg haben,\nso daß es auf die verfahrens- und sachlichrechtlichen\nAngriffe gegen die selbständige Hilfsbegründung des Urteils\nnicht ankommt. .\n\nWenn die Beschweräcfiührerin geltend macht, die\nunzüchtigen Handlungen des Angeklagten könnten \"zumindest\ninsgesamt gesehen nur von wollüstiger Absicht getragen\nsein\", so beruft sie sich auf einen Erfahrungssatz, der in\nWahrheit nicht besteht. Die Folgerung des Rechtsmittels\nwird sich meist anbieten, sie ist aber nicht zwingend. Es\nmuß vielmehr jeweils dem Tatrichter überlassen bleiben, ob\ner sich davon überzeugen kann, daß der Täter objektiv\nunzüchtige Handlungen in wollüstiger Absicht begangen hat;\nder Tatverlauf ist - jedenfalls in Fällen solcher Art -\nkein zwingendes Beweisanzeichen für das Vorliegen des\ninneren Tatbestandes,.\n\nIm übrigen hat die (erfahrene) Jugendkammer in den\nEntscheidungsgründen deutlich erkennen lassen, daß sie\nsich dessen bewußt war, wie ungewöhnlich ihre Überlegungen\nangesichts des äußeren Geschehens sind. Schon deshalb ist\ndie Besorgnis unbegründet, der Tatrichter könne eine naheliegende Möglichkeit übersehen haben.\n\nDie Bundesanwaltschaft wird dem Urteile nicht gerecht,\nwenn sie einzelne Gründe aus der Beweiswürdigung herausgreift,\n\n- 3 -\n\num sie auf ihre Stichhaltiskeit zu untersuchen. Betrachtet\nman nämlich die Beweiswürdigung im Zusammenhang, dann\nberuht keine ihrer Erwägungen auf einem unmöglichen Schluß,\n\nDas gilt auch, soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe nicht aus Sinnenlust, sondern \"in gleichsam\nkindlicher Art ... mit Vte herumzeschäkert\" (UA S.5). Bei\ndem im Urteil näher geschilderten Entwicklungsstand des\nAngeklagten durfte die Jugendkammer dies folgern, ohne\nsich eines Rechtsverstoßes schuldig zu machen. Wie erwähnt,\nverträgt sich diese Folgarung auch mit dem äußeren Tatgeschehen.\n\nMit den Worten, der Angeklaste sei \"nicht gefühlskalt\"\nund empfinde \"wie ein Mann\", will das Landgericht\nersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte sei\nan sich geschlechtlicher Eapfindungen gegenüber Frauen\nfähig. Das aber schließt nicht aus, daß er bisher noch\n\"niemals Verlangen nach dem Umgang mit einem Mädchen\ngehabt\" und deshalb auch mit den unsittlichen Handlungen\nan der l2jährigen Ute nicht die Erregung oder Befriedigung\nseiner Geschlechtslust erstrebt hat.\n\nNach alldem konnte die Revision keinen Erfolg haben.\n\nKoffka Schnidt Siemer\nBörker . . Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/5-str-185-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/5-str-185-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.979210+00:00"}}