{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-05_5_StR_10_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-05","aktenzeichen":"5 StR 10/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 10/63 zie4 007\n\nIn Namen des Vnlkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Torfarbeiter Herbert G ED au: sum:\ngeboren am EEE :955 in CHEND xrei: Vo,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n19.September 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründer:\n\n“ Die Revision ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerd« führer wendet sich zu Unrecht dagegen, daß ihm als Pflichtverteidiger nicht ein Rechtsenwalt, sondern ein keferendar beigeordnet worden ist.\n\nDie Rüge des Angeklagten kann nicht durchgreifen,\nweil sich nicht. feststellen läßt, daß: der Vorsitzende bei\nder Bestellung des Referendars vw» zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers rechtlich fehlerhaft verfahren\nist. In den Fällen der notwendigen Verteidigung (hier zu-\n‚folge $-140 Abs,;2 StPO) wird gemäß § 142 StPO der zu ‚be-\n\n\" stellende Verteidiger möglichst aus der Zahl der bei einen\nGericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte\nausgewählt (Abs.1). Der Vorsitzende kann aber auch einen\nRechtskundigen, der die vorgeschriebene erste Prüfung für\n. den Justizdienst bestanden hat, als Verteidiger bestellen\n(Abs.2). Die Auswahl ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu\ntreffen (vgl:KG IR 1957,469, und für die Bestellung eines\n. Referendars zum Pflichtverteidiger RGSt 33,330,3532).\n. Ermessensentscheidungen sind für das Revisionsgericht\ngrundsätzlich bindend. Zu prüfen 'ist lediglich, ob der\nTatrichter das Ermessen. rechtiich fehlerfrei. ausgeübt hat,\n\"also nicht wesentliche Umstände übersehen und damit willkürlich. entschieden oder sonstige Grenzen des. Ermessens\n- durch. unzulässige Erwägungen überschritten hat. Insoweit\ngibt die Beiordnung des‘ 'Referendars zum. ‚Pflichtverteidiger\ndes Beschwerdeführers keinen: Anlaß zu. Beanstandungen. Es\nist nicht ersichtlich, daß hierbei sachfrende Erwägungen\n\"eine Rolle gespielt hätten. Wenn auch nach dem Eröffnungsbeschluß’der Angeklagte und ebenso die frühere Mitangeklagte ROEEEEB eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3\nbzw. §§ 180,1§ 1 StGB angeschuldigt wurden, und aus diesem\nGrunde und wegen der Schwere der Taten dem Vorsitzenden\nder Strafkammer gemäß § 140 Abs.2 StPO die Beiordnung von\n\n- 3 —-\n\n- 3 —-\n\nPflichtverteidigern angezeigt erschien, wies die Strafsache im Hinblick auf die Geständnisse der beiden Angeklagten keine tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Zwischen\nbeiden Angeklagten bestand kein ins Gewicht fallender\nInteressenwiderstreit. Auch die Rechtslage war klar und\neinfach. Das gilt vor allem für die Tat des Beschwerde- .\nführers, Unter diesen Umständen, aber auch im Hinblick\n\nauf die Art der Straftat brauchte der Vorsitzende an: die\nPerson des Verteidigers und seine forensischen Erfahrungen\nkeine besonderen Anforderungen zu stellen, Angesichts der\ngrößeren Schuld der früheren Mitangeklagten RW, die\n\nim Bett neben ihrer 13/2jährigen Tochter Thea, also gewis-\n\nsermaßen vor deren Augen, zunächst mehrere Wochen lang mit .\n\ndem Arbeiter IB und anschließend mit dem Bruder des\nBeschwerdeführers zusammen in einem Bette schlief und mit\ndiesen Männern auch geschlechtlich verkehrte, und die. es\nals Mutter und Frau von 39 Jahren zuließ, daß neben ihrem .\nBett der 23jährige Beschwerdeführer mit ihrer Tochter in\neinem zweiten Bett zusammenschlief, verstieß der Vorsitzen-\n\nde dadurch, daß er der früheren Mitangeklagten Re, die . .\n\nsich in Untersuchungshaft befand, als Pflichtverteidiger .\neinen Rechtsanwalt, dem Beschwerdeführer dagegen einen\nReferendar beiordnete, auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG...\n\n2. Soweit der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) rügt, weil die Strafkammer\nkeinen Sachverständigen hinzugezogen ‚habe, ist die: Bevision offensichtlich unbegründet. zu\n\nIT. Sachrüge\n\nOffensichtlich unbegründet sind auch die gegen die\nStrafzumessung gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers.\n\nEL PLER >03 72 Tre\n\n-4-\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene\nNachprüfung des angefcchtenen Urteils im übrigen hat zu\nrechtlichen Bedenken keinen Anlaß gegeben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/5-str-10-63","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-05/5-str-10-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.947277+00:00"}}