{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-04_5_StR_195_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-04","aktenzeichen":"5 StR 195/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 195/63 2183 05€\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich S ED\ngeboren am EEE 1555 in up Kreis Va,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1S.Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 4.Februar 1963,\nsoweit es die Strafe nicht zur Bewährung aussetzt und\nsoweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt anordnet, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z\n\nDie Revision ist wirksam darauf beschränkt, daß die\nGefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und daß die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. Ihre Sachbeschwerde hat\nErfolg.\n\nDas Landgericht hält das Hemmungsvermögen des Angeklagten, der zur Tatzeit 76 Jahre alt war, für erheblich\nvermindert (§ 51 Abs.2 StGB). Zur Begründung genügen jedoch\nnicht die Bemerkung, Sittlichkeitsverbrechen an Kindern\nseien \"als ein spezifisches Symptom für ein altersbedingtes\nabnormes Fehlverhalten\" für Greise typisch, und der in\nunzulässiger Weise verallgemeinernde Satz, \"bei diesen\nTätern\" sei \"durchweg\" die Geistestätigkeit krankhaft\ngestört und dadurch die Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt. Daß es sich so \"auch bei dem Angeklagten\" verhalte,\nwird nicht mit besonderen Tatsachen belegt. Nur kurz vorher,\nwo die Jugendkammer seine völlige Zurechnungsunfähigkeit\nnach § 51 Abs.1 StGB verneint, bezeichnet sie ihn als einen\n\"kreislaufkranken Mann\" mit einem allgemeinen senilen Abbau physischer Funktionen. Über rt, Maß und Wirkungen\ndieser Alterserscheinungen wird aber nichts gesagt. Das\nist gerade bei dem \"nicht vorgealterten\" Angeklagten\nerforderlich.\n\nEs ist also nicht in rechtlich genügender Weise dargetan, daß er zur Tatzeit an einer krankhaften Störung\nder Geistestätiskeit im Sinne des § 51 StGB litt und daß\ndadurch sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war,\n\nDiese Beurteilung seines Geisteszustandes durch das\nLandgericht ist die Grundlage der angeordneten Unterbringung\nund trägt zugleich dazu bei, daß die Strafkammer es ablehnt,\ndie Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Beide\n\n- 3 -\n\nEntscheidungen müssen daher aufgehoben werden.\n\nAuf die Aufklärungsrüge der Revision braucht nicht\nmehr eingegangen zu werden. Das weitere Verfahren gibt\ndem Verteidiger Gelegenheit, zu diesen Punkten Beweisamträge zu stellen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch\nund über das Verhalten des Angeklagten im Falle Erika\nDEEEEEEED, in dem kein Strafantrag gestellt und der\nAngeklagte daher freigesprochen worden ist, zu verlesen.\nSie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als\nbekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schnidt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-04/5-str-195-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-04/5-str-195-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.881297+00:00"}}