{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-01_5_StR_608_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-01","aktenzeichen":"5 StR 608/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 608/62 2189 010:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngseg en\n\näen Kaufmann Albert Komme zus DENE,\ngeboren am EEE 1912 in :eiim,\n\nwegen Fortgesetzter Untreue us\nhat der 5.Sträfsenat des Bundesgerichtshofs..in’der.\nSitzung: vom 1.Februar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE»\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uiiunm\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n„als. Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 27.September 1962, soweit es ihn betrifft,\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\n1. in den Fällen 1 (Vergehen gegen § 240\nAbs.1 Nr,.3 KO) und 5 (Vergehen gegen\n§ 266 StGB),\n\n2. in allen Strafaussprüchen.\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Im Umfange' der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas \"Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe s\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nIs\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 240\nAbs.l Nr.3 KO verurteilt worden ist, macht die Revision\nmit Recht geltend, die Strafkamner habe nicht ausreichend\nfestgestellt, der Angeklagte sei Vollkaufmann im Sinne\ndes § 1 Abs.2 Nr.l HGB. Allerdings fällt der vom An-\n\"gekiagten betriebene Haniel mit Häuten, Fellen und Schweineborsten an sich unter diese Bestimmung. Die Eigenschaft\nale Kaufmann und damit die durch § 38 HGB begründete\nPflicht, Handelsbücher zu führen, entfällt nach § 4 Abs.l\nHGB aber dann, wenn das Gewerbe \"nach Art oder Umfang\neinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-\n\"betrieb nicht erfordert\",\n\nDas Landgericht sagt hierzu nur, es sei \"in. Übereinstimmung mit der Industrie- und Handelskammer Braunschweig\n(B1.220)\" „.. \"der Überzeugung, daß der Angeklagte als\nKaufmann anzusehen war\". Die Begründung ist unzureichend.\n\nsie läßt nicht erkennen, woraus die Strafkammer die Eigen-\n. schaft des Angeklagten als Vollkaufmann herleitet. Die\n\"Bezugnahme auf B1.220 der Akten ist unzulässig (vgl.RGSt\n\n68, 216) und wertlos.\n\n\"Auch ‘der Zusannenhang der Urteilsgründe ergibt nicht,\ndaß der Angeklagte auf jeden Fall Vollkaufmann gewesen ist.\nZwar geht aus dem Urteil hervor, daß der Angeklagte erhebliche Umsätze erzielt hat. Diese sind aber nicht allein\n‚entscheidend, es kommt vielmehr auch auf die Art und Weise\nen, in der sich die Geschäftsvorgänge abspielen. Danach\nist zu untersuchen, ob eine kaufmännische Einrichtung\nerforderlich ist. Dabei sind die gesamten Umstände zu\nberücksichtigen, so der ganze Geschäftsaufbau und die\nOrganisation des Betriebes, das Anlagekapital, der Umsatz\n\n-4-\n\nund der Ertrag, die Größe und Beschaffenheit der Betriebsräume, die Art des Warenbezuges und Kreditverkehrs, die\nKassenführung, die Zahl der Angestellten, Art und Maß der\npersönlichen Mitarbeit des Unternehmers u,a.m. (vgl» KG\nHRR 1937,857). Zu alledem ergibt sich nichts, jedenfalls\nnichts Ausreichendes, aus den Urteilsgründen.\n\nDie Verurteilung aus § 240 Abs,1 Nr.3 KO muß daher\naufgehoben werden. ©.\n\n2. Das gleiche gilt für die Verurteilung. wegen |\nUntreue im Falle 5. Hier ergeben sich Bedenken sowohl\nzum äußeren als auch zum inneren Tatbestand.\n\na) Mit- Recht geht in diesen Falle das Tenägericht\ndavon aus, daß sich eine Treupflicht im Sinne des § 266.\nStGB äuch aus einem Sicherungsübereignungsvertrag ergeben\n\"kann. Wann das der Fall sein kann, hat der Bundesgerichts-.\nhof in der Entscheidung BGHSt 5,61 näher dargelegt. Ob\ndiese Voraussetzungen hier gegeben sind, vermag der Senat\nnicht zu erkennen, weil die Strafkammer in den Urteilsgründen nur mitteilt, der Angeklagte sei auf Grund des\nSicherungsübereignungsvertrages von 2.Novenmber 1956 verpflichtet gewesen, \"bei Barverkäufen den Erlös unmittelbar\nan die Deutsche Bank abzuführen!,\n\nUm die Frage zu beantworten, oh es sich bei dieser |\nPflicht. un eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB handelte,\nmuß dargelegt werden, ob es sich um Barverkäufe handelte,\ndie sich auf. Gegenstände bezogen, die der’ Bank zur Siche-. .\nrung übereignet waren. Nur wenn es sich um derartige Verkäufe handelte, ‘konnte die Pflicht zur Abführung des Erlöses\nals Pflicht angesehen werden, im Rahmen des Vertrages\nVermögensinteressen der Deutschen Bank wahrzunehmen, deren\nVerletzung im Sinne des § 266 StGB strafbar wäre (vgl.BGH\naaO S.63 £). Wodurch bei den Verkäufen \"vom Lastwagen\nweg\" ein Sicherungseigentum der Bank entstanden sein\nkönnte, ist jedenfalls bisher nicht ersichtlich,\n\n5 m\n\nNun mag es zwar sein, daß - auch wenn kein Sicherungseigentum der Bank entstınden war — der Angeklagte auf\nGrund des. Vertrages vor: 2,November 1956 verpflichtet war,\ndie Erlöse abzuführen. Eine derartige Vertragspflicht\nwar aber noch keine P:licht, die Vermögensinteressen der\nBank wahrzunehmen. D:eß eine derartige, wesentliche Vertragspflicht vorhanden wär, ist bisher nicht zu ersehen.\nDaß zwischen dem Angeklagten und der.Bank \"langjährige\nGeschäftsverbindungen\" bestanden und für den Abschluß\nder Kreditverträge \"fast ausschließlich das Vertrauen\nmaßgeblich\" war, ist in diesem Zusammenhange nicht von\nBelang. °\n\nb) Im übrigen weist, was den inneren Tatbestand -\nangeht,. die Revision ferner mit Recht darauf hin, daß\nes zur Feststellung des Vorsatzes nicht ausreicht, wenn\nes auf UA S.14 heißt, der Angeklagte hät tedavon ausgehen\nmüssen, daß er auch den Erlös aus Verkäufen abzuführen\nhabe, die nicht über sein Lager gegangen waren. Es kommt\nvielmehr darauf an, ob der Angeklagte das auch erkannt hat\noder jedenfalls für möglich hielt und die nit der Nichtabführung verbundene Schädigung. der Bank billigend in\nKauf nahn.\n\nAuch im Falle 5 mußte das Urteil daher im 'Schuldund, Strafausspruch aufgehoben werden,\n\n3. Dagegen läßt in den Fällen 4 und 6 der Schuldspruch keine. Rechtsfehler erkennen,\n\nWas zunächst den Betrug zum. Nachteil der Firma\n\nLe aniangt,. so ist der. Revision zwar zuzugeben,..\ndaß der Sicherungsübereignungsverträg vom 6.März 1957 .-\nunwirksam ist, weil kein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden ist und die Firma Ic an den Schweinehaaren auch dann kein Sicherungseigentum erworben hätte,\nwenn der Angeklagte sein Eigentum nicht nur vorgetäuscht\nhätte, sondern die Schweinehaare wirklich sein \"alleiniges\nEigentum\"! gewesen wären, Das ändert jedoch nichts daran,\n\n-6-\n\ndaß seine Täuschung über die Eigentunsverhältnisse für\ndie Wechselhingabe ursächlich war. Daß kierin ein Vermögensschaden lag, het die Strafkammer zutreffend angenommen. Nicht ausdrücklich festgestellt ist allerdings\nder Vorsatz des Angeklagten, die Firma Lei zu schädigen. Eine solche ausdrückliche Feststellung war aber in\n' diesem Falle auch nicht erforderlich, weil der Angeklagte\nspätestens Ende 1956 seine Zahlungen eingestellt hatte.\n\n4. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241. KO hat das Landgericht zwar nur\nknapp, aber im Gegensatz zum Vortrag der Revision ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die Absicht\nhatte, dem Landwirt FB \"in Kenntnis seiner bereits\neingetretenen Zahlungsunfähigkeit\" eine Sicherung zu\ngewähren, \"in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern\nzu begünstigen\",\n\n. Richtig ist, daß der Angeklagte nach UA S.11 \"über\nden Stand seines Unternehmens niemals selbst im Bilde\ngewesen ist\", Diese Feststellung betrifft aber nur den\nFall 3 (Betrug zum Nachteil der Deutschen Bank durch\nEinreichung falscher Bilanzen), der sich nur auf die\nZeit bis zur Einreichung der Bilanz für 1955 erstreckt.\nSie steht nicht der Annahme entgegen, daß der Angeklagte\nspäter seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte. Das\nbedurfte auch in diesem Zusammenhange keiner näheren\nDarlegung, weil der Angeklagte schon \"spätestens Ende\n1956\" seine Zahlungen eingestellt hatte.\n\nII»\n\nMit der Aufhebun; der Verurteilungen in den Fällen\nl und 5 verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Der\nSenat hat aber auch die Einzelstrafen in den Fällen 4 und 6\naufgehoben, Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß diese\ndurch die fehlerhaften beiden Verurteilungen zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt worden sind,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/5-str-608-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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