{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-01_5_StR_592_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-01","aktenzeichen":"5 StR 592/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 592/62 271\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie berufslose Gertraude T Ein\nverwitwete Re ;cborene EEE au5 Su\ngeboren am EEE 1916 ir ED\n\nwegen gemeinschaftlichen Mißbrauchs einer Abhängigen\nzur Unzucht u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1.Februar 1963, an der teilgenommen habe\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten TED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 11.September 1962 wird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründes+\n\nDie Verurteilung “er Angeklagten wegen Verbrechens\ngemäß $. 174 Nr:l StGB in Tateinheit mit Verbrechen. gemäß.\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB ist nicht zu beanstanden. Weder -\ndie von der Revision erhobenen Verfahrensbeschwerden\nnoch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Die Verfuhrensbeschwerden.\n\nZu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe\nin mehrfacher Beziehung Zegen die ihm durch § 244 Abs.2\nStPO auferlegte Pflicht verstoßen, den Sachverhalt aufzuklären.\n\n1. Das Landgericht verwendet in der Beweiswürdigung\nauch die Bekundungen eines Zeugen KED, \"mit dem Uta\nFD ns befreundet war und dem sie vor Einleitung\ndes Strafverfahrens über die Prügelprozeduren berichtet\nhat\". Die Revision meint nun, bei den nur \"vagen Angaben!\"\ndes Zeugen hätte die Strafkammer weiter aufklären müssen,\nwoher die Angaben Utas ihm gegenüber stammten, nämlich\naus einem Strafverfahren gegen den freigesprochenen Mitangeklagten Richter. Die Notwendigkeit weiterer Aufklärung brauchte sich dem’ Landgericht jedoch nicht aufzudrängen. Denn die Angeklagte hat nach UA S.8 selbst\neingeräumt, daß ihre Tochter Uta Prügelszenen mitangesehen\nhat. Dann kann sie aber hierüber nicht. erst durch Frau\nKoi oder durch das frühere’ Strafverfahren gegen.\nRB unterrichtet worden sein.\n\n2. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nSieglinde RW brauchte sich aie Jugendkamner als\n\n| Jugendschutzkammer keines Sachverständigen zu bedienen,\n\nnachdem die Angeklagte selbst zugegeben hatte, Sieglinde\n\nFO habe zweimal an den sogenannten \"Disziplinen\"\n\nteilgenommen und sie - die Angeklagte - hierbei auch\n\neinmal geschlagen. - |\n\n- 3-\n\n- 3.\n\n3. Schließlich bedurfte das Landgericht auch nicht\nder Hilfe eines Sachverständigen, um zu der Überzeugung\nzu gelangen, der herz’irranke und deshalb leicht erregbare\nEhemann der Angeklagten sei auch durch ‚sexuelle Erregungen gefährdet gew.:sen.\n\nI. Die Sachrüge.\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt\nkeinerlei Bedenken, soweit die Strafkammer die §§ 174\n- Nrel und 176 Abs.1 Nr.3 StGB auf die ersten beiden Teilakte angewendet hat. u\n\na) Indem sich (im ersten Falle) die Angeklagte von\nihrer Tochter auf das entblößte Gesäß schlagen ließ, um\nhierdurch ihren Ehemann geschlechtlich zu erregen, hat sie\nihre Tochter im Sinne des § 174 StGB zur Unzucht nmiß-\n\"braucht (s. BGHSt 5,147). Auch die Voraussetzungen des\n--§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB hat die Strafkammer zu Recht bejaht,\nund zwar jedenfalls insoweit, als die Angeklagte die erste\nBegehungsform dieser Vorschrift - Vornahme .einer unzüchtigen Handlung mit einen Kinde -— erfüllt hat. Die hier-\n‘für notwendige Mitbeteiligung des Kindes kann auch in der\nWeise geschehen, daß der Täter unzüchtige Handlungen an\nseinen eigenen Körper vornehmen 1ä8t (RGSt 49,178,180).»\nIm übrigen hat sich die Angeklagte dadurch, daß. sie umgekehrt auch ihre Tochter auf das entblößte Gesäß schlug,\nebenfalls sowohl nach § 174 Nr. I StGB als auch. nach § 176\nAbs,ı N Nr.3 StGB schuläie gemacht wel. hierzu RG JW 1939,\n. 400°). “\n\nb) Im Falle 2 ist Uta nach den Feststellungen des\nUrteils (s.UA S.l1 unten) \"von den Eltern\", also auch\nvon der Angeklagten, veranlaßt worden, sich von ihrem\nStiefvater nackt in einer eine bevorstehende sadistische\nBetätigung andeutenden Stellung fotografieren zu lassen.\nDamit hat auch die Angeklagte sie verleitet, eine unzüchtige Handlung zu verüben oder zu dulden, und sie\nauch zur Unzucht mißbraucht.\n\n-4-\n\n-4-\n\nc) Besonderer Ausführungen bedarf es zum dritten\nFall, in dem sich die Angeklagte in Gegenwart ihrer\nTochter und ihres Ehem.ınnes von Sieglinde Ri schlagen ließ. Da die Strafkammer nicht feststellen konnte,\ndaß ‚Uta der Prügelsz«ae zugeschen hat, vielmehr nur erwiesen ist, daß sie sich im selben Zimmer aufgehalten\n\\ und das Klatschen der Schläge gehört hat, hat das Landgericht den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht\nals erfüllt angesehen. Ob diese Ansicht der Strafkanmner\n“ zutreffend ist, braucht ier Senat nicht zu entscheiden\n(8. hierzu BGHSt 1,168 ff; 15,118,122 und Niethammer in\nder Anm, zu OLG Braunschweig SJZ 1950,597). Die An-\n\"geklagte ist. dadurch nicht beschwert, daß die Strafkammer\nim Faile 3 § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht angewendet hat.\n\nIm Hinblick auf § 174 Nr.l StGB hat die Bundesanwaltschaft Bedenken insoweit erhoben, als die Strafkammer es darauf abstellt, daß Uta den unzüchtigen Vorgang \"mindestens mit dem Gehör wahrnehmen mußte\". Die\nBundesanwaltschaft verweist auf. BGHSt 16,87,88, wonach\n' grundsätzlich der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur\nErziehung, Ausbildung usw. anvertrauten jungen Menschen\n\"zur Unzucht mißbraucht\", nur dann zutrifft, wenn der\n:Körper einss Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der\nWollust benutzt. oder in Mitleidenschaft gezogen wird.\nHieraus hat der \"Bundesgerichtshof in BGHSt 16 aa0 ge-\n\n‘ £olgert, daß. § 174 Nr. 1 StGB im Gegensatz zu § 176 Abs.l\nNr.3: St6B nicht schon dadurch verletzt werde, daß der\nTäter unzüchtige Reden vor dem abhängigen führt, weil\nder Täter sich hierdurch nicht \"an den Körper, sondern\n\n. an das Vorstellungs- und Empfiridungsleben des Abhängigen\nwende. Diese Begründung trifft jedoch nach Ansicht\n\ndes Senats auf einen Fall wie den vorliegenden nicht\n\nzu. Hier wurde vielmehr die Tochter der Angeklagten,\nauch wenn sie die unzüchtigen Vorgänge in der Wohnung\nnur mit dem Gehör wahrnahm, körperlich in das unzüchtige\nGeschehen einbezogen. Ihre Anwesenheit diente zur Reizsteigerung für ihren Siefvater, und die Angeklagte\n\nw” -5.\n\nwünschte auch ihrerseits die Anwesenheit ihrer Tochter,\num die Geschlechtslust ihres Mannes zu steigern.\n\nEs’ wurde somit der Körper des Kindes als Mittel\nder Wollust benutzt, und nicht nur sein Vorstellungsund Empfindungsleben berührt.\n\nUnter diesen Umstänten brauchte der Senat nicht zu\nuntersuchen, ob - entsprechend der Auffassung der\nBundesanwaltschaft -— die Angeklagte den Tatbestand\ndes § 174 Nr.1 StGB dadurch erfüllt hat, daß sie vor\nden Augen ihrer Tochter mit den \"Zurüstungen\". zur\n\"Prügelprozedur\" begann,\n\n2, Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen\ndes Landgerichts, nach denen die Angeklagte nicht nur\nGehilfin,sondern Mittäterin ihres Ehemannes gewesen ist.\nDem steht weder entgegen, daß die Angeklagte nicht auch\nihre eigene geschlechtliche Befriedigung erstrebte,\nnoch daß sie später in einem Briefe ihre Abneigung gegen\ndie Perversionen ihres Ehemannes zum Ausdruck brachte,\n\n3. Auf übergesetzlichen Notstand kann sich die\nAngeklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie es\n- wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt —\nan der pflichtgemäßen Abwägung der rechtlich geschützten\nGüter hat fehlen lassen und sich nie bemüht hat, sich\ngegen den Mißbrauch ihrer Tochter zu wehren.\n\n4. Schließlich sind auch die Angriffe gegen.die\nStrafzumessung verfehlt. Insbesondere war es der.\nStrafkamnmer nicht. verwehrt, straferschwerend zu verwerten, daß die Angeklagte als leibliche Mutter eine\n\nbesonders starke Pflicht hatte, ihr Kind vor Mißbrauch\nzu schützen. Damit wiri kein Tatbestandsmerkmal unzulässigerweise als straferschwerend verwendet.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/5-str-592-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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