{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-02-01_5_StR_534_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-01","aktenzeichen":"5 StR 534/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2183 026\n\nStR 534/62\n\nIm Namzsn ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Franz E EEEEB aus Ve,\ndort geboren am (EEE 1333,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Februar 1963, an ler teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 17.Juli 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen - .\n\n_2_\n\nGründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Im Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte, beschuldigt\nworden, in Varel am. 9. August 1961 versucht zu haben, . durch\nGewalt eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs\nzu nötigen (Verbrechen aach §§ 177, 43. StGB). ‚Verurteilt\nwurde. er wegen Nötigung zur Unzucht ic 176. ‚Abs- 1 Nr.1 StGB).\nDie Behauptung des .‚Beschwerdeführers, der Vorsitzende der\nStrafkamner habe ihn entgegen § 265 Abs.1 StPO nicht auf:\ndie Veränderung, des rechtlichen Gesichtspunktes hin-Bewiesen, trifft ‚ausweislich der Sitzungsniederschrift zu.\nDer Umstand, daß der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung\nzur Unzucht nach §§ 176 Abs.1:Nr.1, 43 StGB beantragt hat,\nmachte den Hinweis des Vorsitzenden’ nicht entbehrlich, und\nZwar um so weniger, . als der Antrag auf Verurteilung lediglich wegen versuchten und nicht wegen \"vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB gerichtet war. Der\nAngeklagte konnte ihn so lange: unbeächtet lassen, als ihm.\nnicht vom Gericht zu erkennen: gegeben war, daß die An- -\nwendung der §§ 176 Abs.1 Nr. 1, 43-.StGB oder des §§ 176\nAbs.1 Nr.1 StGB in Betracht gezogen würde (RG.HRR 1939,733;5\nBGH 3 StR 210/53 ‚vom 10.September 1953). Nun hat zwar der\nVerteidiger des Beschwerdeführers in seinem Plädoyer auch\nzu dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zur Unzucht\nStellung genommen. Dies schließt aber nicht aus, daß der\nAngeklagte seiner Verteidigung in diesem Punkte nicht so\nviel Aufmerksamkeit zugewendet hat, wie wenn der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hätte, daß auch das Gericht eine Verurteilung auf Grund der von dem Staatsanwalt\nbezeichneten Vorschriften in Betracht ziehe (vgl. BGH\nMDR 1952,532; BGH aa0). Das Urteil kann deshalb möglicherweise auf dem Verfahrensmangel beruhen (vgl. auch RG\nHRR 1940,206).\n\n-3-\n\n2. Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift und der U: steilsgründe aus der Fürsorgeerziehungsakte des zuständigen Jugendamts Berichte über\ndie Belastungszeugin Fag@verlesen, die offensichtlich\nBeurteilungen der Zeugin-in charakterlicher und sittlicher\nHinsicht enthielten und deshalb Leumundszeugnisse darstellen. Die Berichte durften deshalb nach $$. 250, 256 StPO\nnicht verlesen werden. .Auf diesem Verstoß kann das Urteil\ninsofern beruhen, als dis Strafkammer die Glaubwürdigkeit.\n‚der Belastungszeugin u.a. mit dem Hinweis auf ihre günstige\nBeurteilung 'während der Fürsorgeerziehung begründet. .\n\n'3. Die von dem Beschwerdeführer weiterhin erhobene -\nAufklärüngsrüge (§ 244 Abs;2 StPO) braucht nicht erörtert\nzu werden. Der Verteidiger kann in der erneuten: Verhen dlung Beweisamträge stellen.\n\nII. Allgemeine Sachrüge.\n\nDas Urteil enthält keinerlei Strafzumessungsgründe.\nAuch ohne eine Rüge nach § 267 Abs.2 StPO ist dieser\nMangel auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen,\nda er es dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, nachzuprüfen, ob die erkannte Strafe und auch die Nichtanwendung des § 23 StGB auf sachlichrechtlich einwandfreien Erwägungen beruhen.\n\nSarstedt. Koffka . Sienmer\n‘ Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/5-str-534-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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