{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-25_5_StR_427_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"5 StR 427/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 427/62\n\n2184 012\n\nImNamı:n des Volkes\n\nIı der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den ehemaligen ae onen er 35 L EEE\n\naus H ‚ dort geboren am 1900,\n\n2. den ehemaligen Geschäftsführer Fritz I\naus HD. geboren am EB 900 in\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\nvom 25.Januar 1963 in der Sitzung vom 12.März 1963, an denen\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr .Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vert:»ter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeautin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr.LB\nund Fritz I gegen das Urteil des Landgerichts\nin Hanndver vom 5.Juli 1961 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\ngründesz\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges\nverurteilt. Ihre Revisıonen bleiben erfolglos.\n\nIr\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt.\n1. Der Lauf der Verjährungsfrist ist durch die richter-\n\n. lichen Durchsuchungsbeschlüsse vom 19.Oktober 1957 gegen\n\nden Angeklagten If (531.17 B1.15 d.A.) und vom 22.Oktober\n1957 gegen den Angeklagten Dr I (Ba.ı B1.14 d.A.)\n\nunterbrochen worden. Diese Beschlüsse nennen zwar als\n\nstrafbare Handlung nur \"Organuntreue\", Wie sich aber aus\nden Akten, die bis dahin entstanden waren, ergibt, betrafen schon damals die Ermittlungen, und damit die Beschlag-\n\n„hahmebeschlüsse, auch das jetzt als Betrug gewertete Ver-\n\nhalten der Angeklagten, also die \"begangene Tat\" im Sinne\ndes § 68 Abs.1 StGB. Daß diese damals rechtlich anders\nbeurteilt wurde, ist gleichgültig. Es genügt, daß es sich\num dasselbe \"historische Vorkommnis\" handelt (ReSt 33,426;\nRG HRR 1940,118).\n\n2. Soweit das betrügerische Verhalten der Angeklagten\nzeitlich vor Oktober 1952 liegt, ist es nur ein unselb-\n\nständiger Teil der fortgesetzten Handlung, die Straf-\n'verfolgung also nicht verjährt,\n\nDen Fortsetzungszusammenhang. nimmt das Landgericht\n\nohne Rechtsirrtum an. Der Einwand der Revision, er sei\n\nzwischen Taten durch Tun und durch Unterlassen- nicht möglich, geht deshalb fehl, weil ds sich hier entgegen der\n\nMeinung des Landgerichts durchweg‘ um Täuschung durch posi-\n'tives Tun: handelt (vel. unten III 1 a).\n\nErst mit der‘ Beendigung des, letzten unselbständigen\n\nEinzelaktes beginnt für die ganze. ‚fortgesetzte Tat die\n\nVerjährungsfrist. Die Revisionsbegründung will zu Unrecht\n\n- 5, .\n\nnur im Abschluß des Dierstvertrages einen (einmaligen)\nBetrug sehen. Beim Anstollungsbetruge beginnt zwar nach\nder Rechtsprechung des Senats, die sich auf RGSt 64,33,38\nstützt, die Verjährungsfrist grundsätzlich schon, sobald\ndas Dienstverhältnis zustande gekommen ist. \"Aber auch\nwährend der Zeit der Verwendung ... im Dienste\" ist nach\nderselben Entscheidung \"die Möglichkeit einer auf den\nerregten Irrtum zurückzuführenden neuen und über die ursprünglich begründeten Verpflichtungen hinausgehenden\nVermögensverfügung und Vermögensbeschädigung ... keineswegs ausgeschlossen; so z.B» ... bei ... Erhöhung der\nBezüge\" (RGSt 64,33,40): Ein solches betrügerisches Verhalten in späterer Zeit kann mit dem ursprünglichen Anstellungsbetruge im Fortsetzungszusammenhange stehen. So\nliegt es hier.\n| II.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Der Eröffnungsbeschluß warf jedem der. beiden Angeklagten als Betrug vor, daß er \"seine Beteiligung\" an\nder Firma rg & Co. bei der Anstellung verschwiegen habe.\nEntgegen der Meinung der Revision kann keine Rede davon\nsein, daß das Verschweigen der Beteiligung der nächsten\nAngehörigen nicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPpo\ngewesen sei. Beides ist derselbe \"geschichtliche Vorgang\".\n\n2. Eine Verletzung des § 265 Abs.1 StPO scheidet aus,\nDas Gericht darf einen Angeklagten zwar im Urteil nicht\nmit neuen tatsächlichen Erwägungen, auf die er nach dem\nInhalte der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses\nund nach dem Verlaufe der Hauptverhandlung nicht vorbereitet ist, überrumpeln (BGHSt 11,88/89). Das hat die Straf-\n\nkammer aber auch nicht getan. Schon der Eröffnungsbeschluß\n\nhatte bei beiden Angeklagten jeweils unter I a zu dem\n\n-A-\n\nVorwurfe der aktienrechtlichen und der GmbH-Untreue erwähnt, sie hätten sich an der Firma R@@& Co. \"getarnt\nunter Vorschieben* ihr:r Mutter und Schwester beteiligt.\nIn der Hauptverhandlurg haben sich die Angeklagten selbst\ndahin eingelassen, ihre Angehörigen seien nicht nur formell, sondern \"echt\" beteiligt gewesen (UA 5.515 ff). Sie\nmußten damit rechnen, daß das Gericht diese Verteidigung\nnicht widerlegen konnte und daß dann sofort die Frage auftauchte, ob sie vor ihrer Anstellung die Beteiligung\nihrer Angehörigen hätten offenbaren müssen, Zu dieser\nFrage haben sie, wie es nahe lag, in der Hauptverhandlung\nStellung genommen (IM UA 5.621/622; TEE UA S.720).\nDas Gericht brauchte sie daher auf diesen Gesichtspunkt\nnicht mehr ausdrücklich aufmerksam zu machen.\n\n3. Damit erledigt sich auch die Rüge, die Strafkammer habe, indem sie den Hinweis unterließ, es versäumt,\ndem Verteidiger Anlaß zu bestimmten Beweisamträgen zu\ngeben; dadurch habe sie gegen ihre Aufklärungspflicht\nverstoßen. Die Revision behauptet übrigens selbst nicht,\ndaß es sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, diese\nBeweise von Amts wegen zu erheben.\n\n4. Die Verhandlung von Amts wegen nach § 265 Abs.4\nStPO auszusetzen, bestand keine rechtliche Notwendigkeit.\n\nnn III.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nBetruges.\n\n1. Das Landgericht sieht die Täuschungshandlung der\nAngeklagten mit Recht darin, daß sie beim Abschluß ihrer\nAnstellungsverträge und in der Folgezeit die Beteiligung\nnaher weiblicher Angehöriger an der Kohlenhandelsgesellschaft FB: Co. verheimlichten.\n\n-5 -\n\na) Diese Täuschungshandlung bestand nicht, wie das\nLandgericht annimmt, in einem bloßen Unterlassen, sondern\nin einem positiven Tun: Wie jemand, der ein Darlehn nimmt\noder eine Sache auf Atzahlung kauft, damit mindestens\n‚seinen Willen. erklärt, die vereinbarten Zahlungstermine\neinzuhalten, so erklärte jeder der beiden Angeklagten mit\ndem Abschluß seines Dienstvertrages den willen, die vertraglichen Bestimmungen, also auch die Konkurrenzklausel\ndes § 2 einzuhalten. Da sie das nach den Feststellungen\nin Wahrheit nicht wollten, täuschten sie darüber.\n\nb) Die Auslegung, die das Landgericht dem § 2 beider\nDienstverträge gibt, ist rc chtlich möglich und hält allen\nAngriffen der Revisionen stand, verletzt insbesondere\nkeine anerkannten Auslegungsgrundsätze.\n\nSoweit die Revisionsbegründung zwischen \"Interessenkollision\" und \"Unparteilichkeit\" oder \"Unbefangenheit\"\n‚unterscheidet, entfernt sie sich unzulässigerweise von\nden Feststellungen: Nach ihnen waren für die Angeklagten\ndie Interessen von Mutter und Schwester weitgehend zu\ngleich eigene. Der Angeklagte Dr. LEE schuldete seiner\nMutter bei ihrem Tode 59.600 DM, die er für sie von dem\nKaufmann RD als Gewinne empfangen und deren Verbrauch\nsie ihm erlaubt hatte. \"Mit der Geltendmachung der jeweiligen 'Forderung' durch seine Mutter brauchte er selbstverständlich nicht zu rechnen\" (UA 8.658). Für ihn war es,\nwie das Landgericht nach weiteren Darlegungen zusammenfassend sagt, \"im Grunde ziemlich gleichgültig, ob er\nselbst oder ob seine Mutter an der Firma RP & Co. als\nstiller Gesellschafter. beteiligt war, weil das Ergebnis\nziemlich das gleiche blieb\" {UA 5,659). Dasselbe wird .\nausdrücklich für den Angeklagten U) festgestellt. Außerdem wird gesagt, daß bei ihm und seiner Schwester \"die\nbeiderseitigen Einnahmen im wesentlichen in einen gemeinsamen Topf\" flossen (UA S.660).\n\n-6r\n\nDie Ausführungen Ger Revisionsbegründung über das\n\"Prinzip der Treiheitevermutung\" gehen fehl. Was die.\nStrafkammer. in diesem Punkte sagt (UA 8.631), ist unter.\nden tatsächlichen Umständen.des vorliegenden Falles, die\nin den allgemeinen Gedankengängen der Revisionsbegründung\n\nnicht berücksichtigt werden, rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nDer weitere Einwand der Revisionsrechtfertigung, es\nkomme nur auf den erklärten Willen der Parteien an, ist\ngegenstandslos; denn das Landgericht meint erkennbarerweise nicht den bloßen inneren, - sondern den nach außen:\nzum Ausdruck: gekommenen Willen.\n\nDie Klausel, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft\nausschließlich dem Unternehmen .des. Arbeitgebers zu widmen\nhabe, mag zwar, wie die Revision weiter ausführt, im _\nWirtschaftsleben so verstanden werden, daß der Arbeitnehmer nicht für jede Nebentätigkeit eine Genehmigung\nbraucht, sondern Vormundschaften, Pflegschaften, Testamentsvollstreckungen und u.U. sogar Vermögensverwaltungen für\nDritte chne weiteres übernehmen darf. Hier geht es aber\num keinen dieser Fälle. Die Revision sagt zwar mehrfach,\ndie Angeklagten hätten nur das Vermögen ihrer Mutter und\nSchwester unentgeltlich verwaltet. Sie läßt aber außer\nBetracht, daß die Angeklagten die Beteiligung ‚beider\nFrauen an einem Handelsunternehmen erst selbst veranlaßt\nund sich dabei der. Kenntnisse und Beziehungen bedient\nhatten, die’sie ihrer ‚dienstlichen Stellung verdankten,\ndaß sie das zur Beteiligung erforderliche Geld zum größten Teil selbst gegeben hatten :und durch die \"Yerwaltung\"\ndes so geschaffenen. Vermögens ständig in Konflikte mit\nihren dieristlichen. Pflichten gerieten, wie sie von Anfang\nan vorausgesehen hatten. Es kommt darum auch nicht auf\ndie sonstigen allgemeinen Ausführungen an, die die Revisionsbegründung zu diesem Punkte macht. Sie alle gehen\nan dem hier vorliegenden Sachverhalt vorbei.\n\n- 7 -\n\nEs ist unerheblick, ob zwischen dem Angeklagten Ihrig\nund den BKB schon Ende 1949 ein Dienstvertragsverhältnis\nbestand, das, wie das Landgericht annimmt (UA S.725), das\ngesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB zur Folge hatte.\nEntscheidend ist vielmehr, daß beide Angeklagte später\nbeim Abschluß ihrer schriftlichen Dienstverträge über die\nBeteiligung ihrer Mutter und Schwester an der Firma 3 )\n& Co. und über ihre eigene umfangreiche Mitwirkung an der\nLeitung dieses Unternehmens täuschten.\n\n2, Das Landgericht nimmt ferner mit Recht einen Vermögensschaden der BKB und der He ED Braunkohlen-Verkauf GmbH an.\n\n'a) Beide Gesellschaften hatten, wie die Strafkammer\nrichtig sagt, einen Ansprüch darauf, daß allein ihre\nInteressen für die berufliche Tätigkeit der Angeklagten\nmaßgebend waren. Stattdessen waren die Dienste der Angeklagten belastet mit dem Widerstreit oder der Gefahr\n“eines Widerstreits zwischen ihren Pflichten aus dem\nArbeitsverhältnis und dem eigenen Nutzen.\n\nDaß in einem ‚solchen Falle die Dienste keine gleichwertige Gegenleistung für das Gehalt seien, läßt sich\nfreilich nicht ganz allgemein sagen. Es kommt vielmehr\nentscheidend auf die näheren Umstände an.\n\nIm vorliegenden Falle hatte der Angeklagte Ihrig\neine wichtige Schlüsselstellung bei der Verteilung notwendiger und wegen ihrer Knappheit begehrter Brennstoffe\ninne. Er besaß damit einen wesentlichen Einfluß auf das\nwirtschaftliche Schicksal der Abnehmer. Eine gerechte,\nvon persönlichen Interessen der Angeklagten unbeeinflußte\nVerteilung: der Kohlen lag auch im wirtschaftlichen Interesse der BKB und der HB Braunkohlen-verkauf GmbH.\nDenn davon hingen ihr guter Ruf in den beteiligten Wirtschaftskreisen und die Zufriedenheit ihrer Kunden ab.\n\n-8-\n\nUnter diesen Umständen bedeutete es einen wirtschaftlichen Nachteil für die BKB und die Hei Braunkohlen-Verkauf GmbH, die Verteilung der Kohlen dem Angeklagten IB zu übertragen, dessen Schwester an einer\nKohlenhandelsgesellschaft. desselben Absatzgebietes beteiligt war und der daher. von vornherein gewillt war, seine\nBefugnisse zugunsten dieses anderen Unternehmens auszuüben. Daß. er zu einem solchen Mißbrauch bei früheren,\nergebnislos verlaufenen. Verhandlungen mit dem Kaufmann\n‘Walter Kg über die Gründung einer Kohlenhandels- -\n‚gesellschaft durch Kp uni beide Angeklagte bedenkenlos bereit war, folgert die Strafkammer (UA S,306) aus-\n'drücklich aus seinen Briefen.an KW. Sie stellt fest,\ndaß er die gleiche Einstellung hatte, als-später an die\nStelle der beabsichtigten Firma Ki & Co. die Firma\n\nil 7] & Co. trat (UA S.308)..\n\nBei dieser Sachlage war es zugleich ein wirtschaft-\n\n-‚ „licher Nachteil für die BKB, in ihrem Vorstande dem An-\n... geklagten Dr I die Stelle zu übertragen, in der er\n\n' die Tätigkeit des Angeklagten: Ip zu überwachen und\n\n. sich mit den.Beschwerden der Abnehmer über ungenügende\nBelieferung zu befassen hatte. Er wär dafür deshalb un-\n. geeignet, weil sich seine Mutter:auf seine Veranlassung\nan derselben Kohlenhandelsgesellschäft: wie die Schwester\n‚des Angeklagten TED beteiligt \"hatte und er ihre Inter-\n. essen dort vertrat, - - |\n\nDie Revision meint, wenn die Dienste der Angeklagten\ninfolge der Gefahr eines Interessenwiderstreits minderwertig gewesen seien, sei die entscheidende Frage, ob\ndie Angeklagten aus diesem Grunde von ihrer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung überhaupt nicht als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer\nhätten angestellt werdeii dürfen. Das dürften sie in der\nTat nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der BEB\n\n-9 —-\n\nhätten sich nach § 294 des Aktiengesetzes, die Mitglieder\ndes Beirats der He Braunkshlen-Verkauf GmbH\nhätten sich nach § 81a des GmbH-Gesetzes schuldig gemacht,\nwenn sie die Beziehungen der Angeklagten zu der Kohlenhandelsgesellschaft R & Co. gekannt und sie trotzdem\nzum Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer gemacht hätten.\nOb heute eine andere Aktiengesellschaft oder Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung die Angeklagten trotz Kenntnis\njener alten Vorgänge \"nach dem vernünftigen Urteil unbeteiligter Dritter\" als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einstellen könnte, wie die Revision vorträgt, ist\nunerheblich.\n\nDas Merkmal des Vermögensschadens ist nicht nach\n‘den arbeitsrechtlichen Grundsätzen, die die Revision vorträgt, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu\nbeurteilen. Es genügt die einen Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung, die die Anstellung der Angeklagten mit sich brachte. In welchem Umfange beide sich\ndann tatsächlich im einzelnen pflichtwidrig verhielten,\nist für den Schuldspruch ohne: Bedeutung. Die Angriffe der\nRevision gegen die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten \"in wesex.tlichen Punkten versagt\" und\nzum Teil \"recht beträchtliche Verletzungen der Dienstpflichten\" begangen (UA S.671), sind übrigens unbegründet. Das Landgericht meint mit den Pflichtwidrigkeiten\nhauptsächlich die ständige bevorzugte Belieferung der\nFirma Rp & co. durch den Angeklagten Ihrig, die der Angeklagte Dr.I@WB nicht pflichtgemäß verhinderte. Ohne\nWiderspruch dazu ist ihre Verurteilung wegen Organuntreue\nhauptsächlich deshalb unterblieben, weil sich nicht mit\nSicherheit nachweisen ließ, daß durch die Bevorzugung\nder Firma rn» & Co. gerade eine Absatzgesellschaft der\nBKB, insbesondere die Brikettvertrieb GmbH geschädigt\nworden sei. Das Landgericht wertet die Einzelfälle sehr\n\nWer.\n\n- 10 -\n\nvorsichtig und stellt trotzdem bei einigen ein pflichtwidriges Verhalten Is ausdrücklich fest. Der Angeklag-\n\n- te Dr.IW ließ es geschehen, weil auch er an der bevor-\n\nzugten Kohlenhandelsg2sellschaft FÜ: Co. wegen der\nBeteiligung seiner Mutter interessiert war. Außerdem ver-\n\nschaffte er dem Angeklagten | ein Versorgungsverspre-\n\nchen zugunsten seiner Schwester, indem er über deren\nVermögenslage bewußt falsche Angaben machte.\n\nb) Zur Begründung des Vermögensschadens sagt die\nStrafkammer weiter, den Angeklagten habe die bei der Anstellung vorausgesctzte Vertrauenswürdigkeit gefehlt.\n\nDie Revision meint, es handele sich allenfalls um einen\neinzelnen Vertrauensbruch in der privaten Sphäre, der\n\ndie Angeklagten nicht schlechthin des Vertrauens unwürdig\ngemacht habe, das Voraussetzung für das Amt eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers sei. Dieser Angriff ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art\nund daher unzulässig.\n\nc) Das Landgericht stützt die Annahme eines Vermögensschadens schließlich auf die Erwägung, die Beurteilung, die das Verhalten der Angeklagten in der Öffentlichkeit, namentlich in der Presse gefunden habe, habe ihre\nDienste sehr entwertet. Die BKB hätten sich, so sagt die\nStrafkammer, vor der Öffentlichkeit lächerlich gemacht,\nwenn sie die Angeklagten weiter beschäftigt hätten.\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es\nnicht auf eine Meinung der Öffentlichkeit an, die auf\nnicht erwiesenen Vermutungen beruht. Dieser Fehler berührt\naber nicht die zutreffende sonstige Begründung des Vermögensschadens. Darum bleibt der Schuldspruch bestehen.\n\nIn den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht nicht\nausdrücklich erschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagten den Ruf ihrer Gesellschaften in der Öffentlichkeit\n\nee ET ET Er > nn nn\n\n-.11 -\n\nschuldhaft aufs Spiel gesetzt haben. Eine solche Erwägung\nwäre rechtlich auch nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch hat daher ebenfalls Bestand,\n\n3. Die Feststellungen des Landgerichts über den Vorsatz der Angeklagten sind erschöpfend und rechtlich einwandfrei. Die Angriffe der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet.\n\n4. Die Ausführungen der Revision über die notwendigen\nAuslagen sind gegenstandslos, weil es bei der Verurteilung der Angeklagten bleibt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. '\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/5-str-427-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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