{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-25_5_StR_223_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-25","aktenzeichen":"5 StR 223/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 223/63\n2187 055\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Hernann L EEEp aus zeEB.\ngeboren m 1920 in Em.\n- Sachbezeichnung: SEEEEENED u.a. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Juni 196%, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsmf a»\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Li gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Januar 1963\nwird verworfen.\n\nDem Beschwerdeführer werden die Kosten des\nRechtsmittels auferlegt.\n\nDem Angeklagten Leukers wird die nach dem\n25.Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate: übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von kechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensangriffe und die sachlichrechtlichen\nRügen der Revision des Angeklagten LI haben keinen\nErfolg.\n\nl. Die Strafkammer teilt jeweils genau mit, in welchem\nUmfange sie in den Fällen I 4, 5 und 20 die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansieht (vgl. UA S.9,10,15/16).\n\nBei der Zusammenfassung auf Seite 20 UA wird in einem\nKlammervermerk auf diese Fälle ausdrücklich Bezug genommen.\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist eine solche\nBezugnahme auf andere Urteilsteile zulässig, bei Zusammenfassungen sogar empfehlenswert.\n\nDaß die Zusammenfassung einen offenbaren Rechenfehler\nenthält, begründet die Revision schon deshalb nicht, weil\nder Angeklagte durch diesen Rechenfehler begünstigt wird.\n\n2. Im Falle I 7 war dem Beschwerdeführer nur nachzuweisen, daß er fünf von den 28 gestohlenen Transistor-Kofferradiogeräten gehehlt hat. Lediglich dieser Tatumfang\nwird ihm auch zur Last gelegt.\n\n3. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrig (BGHSt 1,383,384) eine Sammelstraftat\ngesehen. Dies entspricht der Auffassung von Anklageschrift\nund Eröffnungsbeschluß, so daß der Angeklagte Leukers in\nden Fällen Kamera Rolleiflex und Reiseschreibmaschine\nOptima nicht freigesprochen werden konnte.\n\nDurch die rechtsirrige Verurteilung wegen einer\ngewerbsmäßigen Hehlerei ist er aber nicht beschwert, wie\nsich hier von selbst versteht.\n\n4. Die übrigen Revisionsangriffe sind entweder unzulässig\noder offensichtlich unbegründet.\n\n-4-\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Levision in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-25/5-str-223-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-25/5-str-223-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.512054+00:00"}}