{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-22_5_StR_584_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"5 StR 584/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 581/62 2183 020\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nWolfgeng X ED = En\ngeboren an EEENENED 1943 in WED Kreis En\n\n(Sachsen-Anhalt),\n\ngesetzliche Vertreterin: Mutter Toni rn geb. ED\naus Pump.\n\n- Sachbezeichnung: Re u.a. -\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Schumacher\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 19.Juli 1962 gegen ihn und den Mitangeklagten\nSC sanin geändert, daß beide im Falle 9,\n\n-2-\n\nerster Unterfall, nur wegen Unterschlagung\nverurteilt werden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n. Von einer Auferlegung von Kosten wird\n\nabgesehen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges und wegen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.\n\n2. Im Fall 9, 1.Unterfall, hat sich der Angeklagte\nentgegen der Auffassung der Jugendkammer nur der Unterschlagung, nicht auch der Untreue schuldig gemacht;\nder Angeklagte hatte bei der Sammlung und Ablieferung\ndes Geldes nicht die Selbständigkeit, die zur besonderen\nTreupflicht des § 266 StGB gehört. Das Revisionsgericht\nkonnte diesen Fehler von sich aus richtigstellen. Daß\ndas maßvolle einheitliche Zuchtmittel (10 Tage Dauerarrest), das die Jugendkammer für die drei Straftaten\ndes Angeklagten verhängt hat, durch diesen Fehler\nbeeinflußt sein kann, hält der Senat für ausgeschlossen.\n\n3. Der zu 2 erörterte Fehler betrifft auch den\nAngeklagten Schienmann, der keine Revision eingelegt\nhat. Gemäß § 357 Abs.1 StPO mußte deshalb auch das\nUrteil gegen ihn insoweit geändert werden. Auch bei\nihm, der wegen einer großen Anzahl von Straftaten zu\neiner Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt\nist, kann der Rechtsfehler das Strafmaß nicht beeinflußt haben,\n\n-4&-\n\n4. Das Revisionsgericht hat, ebenso wie die Jugendkammer, gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer, der Soldat ist, Kosten aufzuerlegen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-584-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-584-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.392662+00:00"}}