{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-22_5_StR_582_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"5 StR 582/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 582/62\n2182 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rundfunkmechaniker Horst I EEE zus EEE,\ndort geboren am EEEEEED 1332,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: KB u.2. -\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEEEED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gu»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Juli 1962\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unzulässig oder\noffensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die\nSchuldsprüche und gegen die Einzelstrafen richtet. Dies\ngilt auch für das Vorbringen, das sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befaßt: Wie die\nUrteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer diese Frage\nauf Grund eigener Überzeugung entschieden (UA S.10/11)\nund ist dabei vom Zustand des Angeklagten \"bei Begehung\nseiner Straftaten\" (UA S.9), \"zum Tatzeitpunkt\" (UA 8.10),\nausgegangen. Als Sachrüge unbeachtlich ist derjenige\nRevisionsvortrag, der den Urteilsgründen widerspricht;\neine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden.\n\nIndessen ist der Revision zuzugeben, daß bei\nBildung der Gesamtstrafe gegen das Verfahrensrecht\nverstoßen worden ist. Die Sitzungsniederschrift bestätigt insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers.\n\nDanach hatte die Verteidigerin dem Landgericht\ndie Abschrift eines Urteils des Amtsgerichts Hamburg\nüberreicht, und der Tatrichter hat festgestellt, daß\nder Angeklagte sich wegen jener Sache des Amtsgerichts\nHamburg in Strafhaft befand, die dort verhängte Strafe\nvon zwei Monaten aber zur Zeit der Hauptverhandlung\nnoch nicht verbüßt hatte.\n\nDa die im jetzigen Verfahren abgeurteilten\ndrei Taten vor der Hamburger Verurteilung vom 7.April\n1961 begangen worden sind, war der ausdrückliche Antrag\nder Verteidigerin, eine Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB\nzu bilden, gerechtfertigt.\n\nDas Landgericht hat dies jedoch nicht berücksichtigt. Dadurch ist der Angeklagte auch beschwert.\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war\ndaher der Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufzuheben.\n\n- 3 -\n\nDaß der Angeklagte die Strafe von zwei Monaten\nGefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg\ninzwischen verbüßt hat, stand dieser Entscheidung.\nnicht entgegen (BGHSt 4,366; 1 StR 529/53 vom\n22.Dezember 1953).:\n\n‚Sarstedt . - Koffka - \"Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-582-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-582-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.374477+00:00"}}