{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-22_5_StR_559_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"5 StR 559/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 62 2182 005\n\nIm Namzan des Volkes\n\nIn. der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hugo KB zus To:\ngeboren am 1902 in x,\n\nwegen Vergehens gegen §§ 184 Abs.1 Nr.1 und 3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründet\n\nDie Revision des angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Unbegründet ist der Einwand, § 207 Abs.1 StPO sei.\nverletzt worden, weil der Eröffnungsbeschluß nicht im |\neinzelnen mitteile, welche Aktfotos unzüchtig und welche.\noffensichtlich schwer jıgendgefährdend seien.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt, soweit er hier in Be=-\ntracht kommt, dem Ange’:lagten zur Last, in Hamburg im\nJahre 1961 fortgesetzt durch eine und dieselbe Handlung\nunzüchtige Abbildungen feilgehalten, verkauft und zum .\nZwecke der Verbreitung vorrätig gehalten zu haben sowie\nAbbildungen, die Jugendliche offensichtlich sittlich\nschwer gefährden, im Versandgeschäft vertrieben und zu\ndiesem Zwecke vorrätig gehalten zu haben (Vergehen gegen\n§§ 184 Abs.1 Nr.1 StGB, 6 Abs.l, 4 Abs.l Nr.3, 21 6j8 .\nvom 29.April 1961, 73 StGB). Dabei bezeichnet der .\nEröffnungsbeschluß selbst den Gegenstand der Tat zwar\nnur mit den Worten \"unzüchtige Aktfotohefte\" und \"schwer\njugendgefährdende Aktfotos und Aktdiapositive\" (vgl.\nBd.I S.113/114 d.A.). Zur Ergänzung eines Eröffnungsbeschlusses darf aber die Anklageschrift herangezogen\nwerden (vgl. BGHSt 10,137,138). Sie ergibt hier, daß es\nsich um die Aktfotografien und Aktdiapositive handelt,\näie am 18.September 1961 bei üer polizeilichen Durch-\n‚suchung sichergestellt wurden: Sie sagt ferner, daß ein.\nTeil der beschlagnahmten Aktfotos unzüchtig ist und\nsämtliche Aktfotos und Aktdiapositive offensichtlich\nschwer jugendgefährdend sind (vgl; Bd.I B1.84 u.87 d.A.).\nDamit ist insoweit die dem Angeklagten zur Last gelegte\nTat hinreichend bezeichnet worden. Daß weder in dem\nEröffnungsbeschluß noch in der Anklageschrift mitgeteilt\nwird, welche einzelnen der genannten Abbildungen unzüchtig\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nund welche nur offensichtlich schwer jugendgefährdend\n\n. sind, ergibt keinen Gesetzesverstoß,.\n\n2, Zu Unrecht meint die Revision, § 60 Nr.3 StPO\nsei verletzt worden, . weil der Zeuge Järschke auf Grund\ndieser Vorschrift ‚unvereidigt geblieben ist.\n\nDas Urteil stellt fest, daß die - unzlichtigen oder\noffensichtlich schwer. jugendgefährdenden - Abbildungen,\ndurch deren Vertrieb der. Angeklagte sich strafbar ge-\n\n\"- macht 'hat,.;von Järschke als Hersteller stammten (vgl.\n\n\"UA S.52). Das ‚rechtfertigt die Auffassung .der Straf-\n\nkammer, Järschke sei in Sinne’ des ‘§ 60 Nr.3 StPO der\n\n\"Beteiligung an der. Tat des Angeklagten verdächtig, d.h.\n verdächtig,. bei der. Tat des Angeklagten in.strafbarer\nWeise. und in derselben Richtung wie der Angeklagte mit-\n\n' gewirkt zu haben. Dies kann bei einer Tat, die der\n\n' Täter durch den Vertrieb unzüchtiger oder offensichtlich\n\nschwer jugenägefährdender Abbildungen begeht, auch tun,\nwer die Abbildungen herstellt, damit-andere sie vertreiben.. Dabei bedeutet es keinen rechtlich erheblichen\nUnterschied, ob, der Täter die Abbildungen: unmittelbar\nvon dem Hersteller oder, wie im vorliegenden Fall, über\n'\" einen Mittelsmann (Peters) bezieht.\n\nDer Verdacht .im Sinne. des 5 60 Nr.3 StPO entfällt\nauch nicht deshalb, . weil die Strafkammer nicht hat ausschließen können, daß die Abbildungen, die der Angeklag-\n\nu ‚te über Ta» vo n ED emo: mit denjenigen Ab-\n\nbildungen sachgleich sind, die durch Beschluß des land-\n‚gerichts Paderborn.vom 5. ‚September 196i als nicht\n\nunzüchtig im’ Sinne des § 1§ 4 StGB freigegeben wurden.\n\n3. Erfolglos jst der Einwand, die Ablehnung des\n\n: Beweisamtrages, Dr.Dr.Giese als Sachverständigen zu\n.kören,. sei rechtsfehlerhaft, weil die Wahrunterstellung\ndem- ‚Beweisamtrag nicht entspreche. Die Strafkammer hat\nden Beweisamtrag ausweislich des Ablehnungsbeschlusses\nohne Rechtsirrtum dahin verstanden, daß durch die be-\n\n-4-\n\nantragte Anhörung des Sachverständigen sowohl die\nMöglichkeit einer medizinisch indizierten Benutzung der\nGliedstütze als auch “ie Tatsache bewiesen werden sollte,\ndaß es sich bei der Giiedstütze nicht um einen zu\nunzüchtigem Gebrauch bestimmten Gegenstand handele. Sie\nhat den Antrag mit der Begründung, daß die Beweistatsache als wahr unterstellt werden ‚könne, nur zurückgewiesen, soweit er den ersten Punkt (Möglichkeit einer\nmedizinisch indizierten Benutzung) betraf. Das konnten\n: der Angeklagte und sein Verteidiger aus dem in der\nHauptverhandlung verkünrieten Ablehnungsbeschluß. ohne\nweiteres erkennen. Soweit der Antrag die Tatsache betraf, daß die Gliedstütze kein zu unzüchtigem Gebrauch\nbestimmter Gegenstand sei, hat die Strafkammer ihn mit\nder Begründung zurückgewiesen, daß die Entscheidung\nhierüber nicht der Beurteilung eines medizinischen\n\n. Sachverständigen unterliege, d.h., die Kammer die\nerforderliche Sachkunde selbst besitze. Das ist bei der\nSachlage, wie sie sich aus den Darlegungen auf\n\nSeite 54 ff UA ergibt, aus Rechtsgründen nicht zu be-\n‚anstanden. Es kommt hier im Gegensatz zur Meinung. der\nRevision sachlichrechtlich nicht darauf an, wofür der\nGegenstand vom Hersteller bestimmt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand nach seiner\nBeschaffenheit für einen unzüchtigen Gebrauch geeignet\nist und erfahrungsgemäß zu einem solchen Gebrauch auch\nverwendet wird.\n\n4. Das Urteil stellt auf Seite 60 UA fest, daß der\nAngeklagte - auch bei der Werbung für die Gliedstütze\n\"Sorgenfrei\" -— mit Unrechtsbewußtsein handelte. Die\nSchlußfolgerung, auf der diese Feststellung beruht,\nist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n5. Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Meinung\nder Revision nicht verkannt, daß es für die Anwendung\n\n-5-\n\n5.\n\ndes § 184 Abs.1 Nr.3 St3B nicht auf die Form und den\nInhalt der Anpreisung, sondern nur darauf ankommt, ob\ndie Gegenstände, die :.ngepriesen werden, zu unzüchtigem\nGebrauch bestimmt sird. Das Urteil sagt zwar auf\n\nSeite 57 UA, die Kamucr sei der Auffassung, daß Inhalt\nund Form der Anpreisung der Glieästütze \"Sorgenfrei\"\nSitte und Anstand verletzten. Die nachfolgenden Darlegungen lassen aber klar erkennen, daß die Strafkammer\nden Tatbestand des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB nicht hierdurch, sondern allein d:durch als erfüllt angesehen hat,\ndaß der Angeklagte: durc': die Werbung für die Gliedstütze \"Sorgenfrei\" Gerinstände, die zu unzüchtigen\nGebrauch bestimmt waren, dem Publikum ankündigte und\nanpries.\n\n6./7. Die Anwendung des § 184 Abs.1 Nr.1 StGB auf\n\nden festgestellten Sachverhalt ist frei von sachlichrechtlichen Mängeln. Die Strafkammer hat insbesondere .\ndas Merkmal \"unzüchtige Abbildungen\" weder verkannt\nnoch falsch angewandt. Was die Revision. unter 6 und 7\nder Revisionsbegründung hierzu im einzelnen vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\n8. Die Verurteilung wegen Übertretung der\n88 5 Abs.2 g, 10 EWVO enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtun. -\n\nNach der Verordnung über das Außerkrafttreten der.\nHWVO (BGBl I 1961,1106) ist die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 29. September 1964 verlängert worden.\n\nDer Standpunkt der Revision, daß der in dem Werbeprospekt Nr.45 (UA S.166) angepriesene \"Entwicklungsbalsam Gigant\" nicht unter den Begriff der Sexualkräftigungsmittel im Sinne des § 5 Abs.2 8 HWO falle,\nist haltlos. Dieser Begriff umfaßt nach dem uf\ngesundheitspolizeiliche Erwägungen abgestellten Zweck\ndes Gesetzes (BGHSt 5,12,18/19) nicht nur Mittel, die\ndie geschlechtliche Potenz erhöhen, sondern auch solche,\n\n-6-\n\n-6 -\n\ndie durch äußerliche Kräftigung der Geschlechtsorgane\neine Steigerung des Geschlechtsgenusses bewirken sollen.\n\n9. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum\nErfolge verhelfen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmi ;t Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-559-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-559-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.352245+00:00"}}