{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-22_5_StR_558_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"5 StR 558/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 558/62 2184 044\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Form- und Farbgestalter Helmut D Be\n\naus ID\ngeboren am EEE 1922 ir Ton,\n\nzur Zeit in vorläufiger Auslieferungshaft in Te,\nwegen Betruges, unrichtiger Titelführung uswe\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ig\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 4.Juni\n1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit\n\nfortgesetztem unbefugten Führen eines inländischen\nakademischen Grades und wegen versuchten Betruges\nverurteilt und soweit auf eine Gesamtstrafe er-. .\nkannt worden ist. m\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch’ über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nin Braunschweig zurückverwiesen, a\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3m\n\nGründe ı\n\nDie Revision des Angeklagten hat aus sachlichrechtlichen\nGründen im Umfange ihrer Einlegung Erfolg (- gegen die Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides\nStatt richtet sie sich nicht -). Die Verfahrensangriffe\nbrauchten deshalb nicht näher behandelt zu werden.\n\n1. Ohne sachlichrechtlichen Mangel sind im ersten\nBetrugsfalle die Feststellungen und Folgerungen des Urteils\nüber Täuschung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung.\n\nIndessen ist bei den bisherigen Feststellungen. die\nAnnahme des Landgerichts rechtlich bedenklich, dem. VW-Werk\nsei durch den Abschluß des Anstellungsvertrages ein\nVermögensschaden entstanden.\n\na) Die Strafkammer hat einen solchen Schaden nicht\ndarin gesehen, daß \"die vom Angeklagten erbrachte fachliche Leistung\" hinter \"den Erwartungen des VW-Werkes\nund dem Verdienst des Angeklagten\" zurückgeblieben wäre.\nDie \"äußerst schwierige Entscheidung dieser Frage\" ist\n‚vielmehr dahingestellt worden.\n\nAuch ist kein Vermögensschaden darin erblickt worden,\ndaß Anstellung und Höhe der Bezüge auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung gewährt worden wären, die der ..\nAngeklagte vorgetäuscht hätte. Das Urteil hebt hervor,\n‚der Dienstherr sei hier in der Auswahl und in seinen\nAnforderungen bezüglich der Vorbildung völlig frei gewesen,\nhabe \"also Künstler, Architekten oder Modelleure einstellen\" können (UA S.62).\n\nb) Der Tatrichter begründet den Vermögensschaden\ndes VW-Werkes allein mit dem Fehlen der besonderen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, die für den erschlichenen Posten erforderlich gewesen und derentwegen\nder Beschwerdeführer besonders hoch bezahlt worden sei.\nDieser Schaden soll (lediglich) auf Grund von Täuschungen\n\n-4-\n\n-4-\n\nüber fachliche Eigenschaften des Angeklagten verursacht\n\nworden sein. Seine. charakterliche Ungeeignetheit folgert _\ndie Strafkammer also nicht aus Werdegang und Vorleben des\nAngeklagten (über die er getäuscht habe), sondern nur aus\ndem Umstand, daß er sich die Anstellung erschlichen hat.\n\nDas ist rechtsirrig. Denn damit werden Ursache und\nWirkung gleichgesetzt (Täuschung + Vermögensverfügung =\nVermögensschaden). Ob die Anstellung des Beschwerdeführere u\neinen Vermögensschaden bedeutet, ist aber eine’ andere .\nFrage als die,: ob das VW-Werk den Angeklagten: ohne die\nTäuschung angestellt haben würde. Neben dem Ursachenzusammenhang: zwischen Täuschung. und. Verfügung ist der\n\nVermögensschaden ein weiteres Merkmal des Betruges, das ..._.\n\nselbständig festgestellt werden muß. Was ohne Täuschung\nkein Vermögensschaden wäre, wird nicht schon dadurch zu\neinem solchen, daß es auf einer Täuschung beruht. (B6H\n\n5 StR 115/55 von 8, Juli 1955).\n\nDie bisher festgestellten Vorspiegelungen fachlicher\nEigenschaften hätten lediglich in Bezug auf die zu geringe\nfachliche Leistung einen Vermögensschaden begründen können\n\n(wie erwähnt, hat die Strafkammer das dahinstehen lassen). ..\n\nUm bei Anstellung durch Privat-Dienstvertrag (- augnahms= -\nweise — BGH NJW 1961,2027, 2028) einen Schaden zu bejahen,\nder auf der persönlichen Unzuverlässigkeit beruht, hätte\nes besonderer . Täuschungshandlungen hierüber bedurft.\n\nAnders hat auch das Reichsgericht nicht entschieden. -\nIn dem vom Landgericht angeführten Falle (R6St 73,268 ff)\nhatte ein Soldat über seine frühere militärische Vorstrafe\ngetäuscht; das Reichsgericht weist in seinem Beispiel- .\nfalle darauf hin, ein Prokurist ‚mügse bei. seiner. Berufung.\nauf einen Vertrauensposten eine frühere Entlassung ‚wegen\nUnzuverlässigkeit verschwiegen haben. Im Gegensatz zum\nvorliegenden Falle bezogen sich also dort die maßgeblichen Täuschungshandlungen auf Fragen der charakterlichen\n(und nicht der fachlichen) Zuverlässigkeit,\n\n-5-\n\nSollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß es an\nbesonderen Täuschungshandlungen dieser Art fehlt, so wird\ndas Landgericht die bisher dahingestellten Fragen ab- -\nschließend prüfen müssen.\n\n2, Die Verurteilung wegen versuchten Betruges im\nFalle H@Wleidet daran, daß der innere Tatbestand nicht\ngenügend festgestellt worden ist.\n\nDas Landgericht nimmt auch hier einen - versuchten -\nAnstellungsbetrug lediglich deshalb an, weil der Beschwerdeführer sich \"eine ausgesprochene Vertrauensstellung!\"\nerschlichen habe, für die er charakterlich ungeeignet\ngewesen sei. Dabei sind die Erwägungen des Urteils von\nähnlichem Rechtsirrtum beeinflußt, wie im Falle des vollendeten Betruges (außer Betracht kann in diesem Zusammenhange bleiben, daß der Angeklagte - vom Standpunkt des\nTatrichters aus -— wegen vollendeten Betruges hätte verurteilt werden müssen).\n\nDen Schädigungsvorsatz des Angeklagten entnimmt die\nStrafkammer ausschließlich seiner Erkenntnis, daß es ihm\nan der für den Posten \"besonders notwendigen Vertrauenswürdigkeit\"! fehlt (UA S.51), wobei die Vertrauensumwürdigkeit aus den unwahren Angaben über die fachliche\nEignung hervorgehen soll. Daß hier auch noch andere\n‘Umstände vorgelegen und der Angeklagte diese gekannt\nhätte, ergeben die Feststellungen nicht. Aus dem Verschweigen des schwebenden Ermittlungsverfahrens (wegen Betruges\ngegenüber dem Volkswagenwerk usw.) ergibt sich - anders\nals beim Verschweigen rechtskräftiger Vorstrafen - noch\nnicht ohne weiteres eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten. Das war offenbar auch die Meinung\ndes Landgerichts; deshalb hat es die Annahme der Täuschungshandlung in erster Linie auf die falschen Angaben\nüber Werdegang und fachliche Eigenschaften des Angeklagten\ngestützt. Wie dargelegt, ist dies rechtlich bedenklich.\n\n-6 -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird bei Prüfung des\nVermögensschadens u,U. folgendes zu beachten seins\n\nDer Wertvergleich zwischen Arbeitsleistung und\nVergütung wird im Falle I] wegen der kurzen Dauer des\nAnstellungsverhältnisses vermutlich emeut nur wenig\nAnhalt für die Schadensbeurteilung bieten. In solchen\nFällen ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Dienst-\n\nverpflichtete den Leistungsanforderungen genügte, diein\n\neiner Stellung mit dieser Vergütung allgemein gestellt\nwerden konnten (BGHSt 17,254,257).:Nur wenn das beim\nAngeklagten zu verneinen wäre, und er. diesen Mangel\nseines allgemeinen Leistungsvermögens gekannt und’in\nKauf genommen hätte, könnte ein Vermögensschaden oder\neine ihm gleichstehende Vermögensgefährdung vorliegen.\n\n§ 358 Abs.2 StPO würde dann nicht hindern, den.\nAngeklagten wegen vollendeten Betruges zu verurteilen.\nAnstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungs- \\\nbetruges, Der Vermögensschaden entsteht. daher nicht\nerst mit Zahlung des Gehalts, sondern bereits mit\nAbschluß des Anstellungsvertrages und Übernahme der u\ndadurch begründeten Zahlungsverpflichtungen.\n\n3. Da der Schuldspruch unteilbar ist, mußte im\nFalle des Volkswagenwerkes auch die tateinheitliche\nVerurteilung wegen fortgesetzten unbefugten Führens\neines inländischen akademischen Grades mit den Feststellungen aufgehoben werden, | | |\n\nWie.sich von selbst versteht, konnte die Gesanmtstrafe nicht bestehenbleiben,\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs»2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-558-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-558-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.330329+00:00"}}