{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-22_5_StR_556_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"5 StR 556/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 556/62 2184 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. die Ehefrau Inge s ED geborene Fe\naus Hi (Niederrhein),\n\ngeboren am EEE 1933 in SCHERE .\n\n2. den Schlachter Kurt K EEEEEELED\n\naus BEE\ngeboren am ME 1929 in RB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Rechtsanwalt Dr.Fritz Zus\n\naus Di\ngeboren am EEE 929 in ceBrez. DEE,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n' Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten SW una\nKOEE gegen das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 17.August 1962 werden verworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Dr. BB\nwird das Urteil aufgehoben, soweit es diesen\n_ Angeklagten verurteilt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht in Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der den Angeklagten\nDr . PEEEEB betreffenden Rechtsmittel zu entscheiden hat. ;\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revisionen der Angeklagten Se und rw,\ndie nicht näher ausgeführt sind, sind offensichtlich\n\nunbegründet.\nII.\n\nHinsichtlich des Angeklagten Dr. BB üringst hingegen die Sachrüge durch, die sowohl mit seiner Revision\nals auch mit der zu seinen Ungunsten eingelegten Revision\nder Staatsanwaltschaft erhoben ist. Auf die von der Revision\ndes Angeklagten Dr. BB zeltend gemachte Verfahrensrüge\nkommt es daher nicht an.\n\nDie Darlegungen, mit denen das Urteil den Begünstigungsvorsatz des Angeklagten Dr. Di begründet (UA S.72 ff), sind\nl. in sich widerspruchsvoll und widersprechen\n2. auch den weiteren Darlegungen (UA S.76), wonach sich\nnicht habe feststellen lassen, daß der Angeklagte Dr. m\ndurch seine unerlaubte Briefbeförderung dem Angeklagten\nKEEEEEB helfen wollte, die Angeklagte SUB zu einer\nfalschen Aussage vor Gericht und zu einem Meineid zu bestimmen.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat zu diesen beiden Punkten\nwörtlich folgendes ausgeführt;\n\nZu 15 \"§ 257 Abs.1l StGB in der hier angewendeten Begehungsform erfordert zur\ninneren Tatseite das Bewußtsein des\nTäters, daß der Vortäter ein Verbrechen\noder Vergehen begangen hat und deswegen.\nzu einer kriminellen Strafe verurteilt\nwerden kann (5 StR 61/55 v.19.April 1955).\nDabei reicht freilich bedingter Vorsatz\ndes Begünstigers aus (RGSt 55,126;\n71,152,154; 76,31,34; RG DR 1939,1067;\n\n4 StR 43/53 v.7.Mai 1953).\n\n-4-\n\nDieser Begünstigungsvorsatz ist dem Angeklagten nicht widerspruehsfrei nachgewiesen.\nDie Strafkamer führt zwar aus, er habe es\nin Kauf genommen, daß sein damaliger Mandant,\nder jetzige Mitangeklagte KW; die ihm\nzur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte\nund deswegen bestraft werden könnte (UA S.73).\nDiese Annahme steht jedoch in unlösbarem\n\nWiderspruch zu der vorangegangenen Erwägung,\ndaß der Angeklagte 'den Beteuerungen seines\nMandanten, er sei unschuldig, ... geglaubt\nhaben' mag (UA S.72). Wenn ein Rechtsanwalt,\nwie es die Strafkammer bei dem Angeklagten\nfür möglich erachtet, den Unschuldsbeteuerungen seines Mandanten glaubt, so\n\n“: bedeutet das, daß er ihn für unschuldig\nund den von Staatsanwaltschaft und Haftrichter gegen ihn gehegten Tatverdacht für\nunbegründet hält. Alsdann kann er jedoch\nnicht gleichzeitig mit der Schuld seines\nMandanten und dessen Bestrafung wegen der\netwa doch begangenen Tat gerechnet haben.\nEines schließt das andere aus. Anders wäre\nes, wenn der Angeklagte die Unschuldsbeteuerungen seines Nandanten lediglich\nfür wahrscheinlich oder möglicherweise zutreffend gehalten hätte. Die Strafkammer\ngibt jedoch die für nicht widerlegt\nerachtete Einlassung des Angeklagten aus-\n\n\"drücklich dahin wieder, daß er diesen\nUnschuldsbeteuerungen 'geglaubt' habe\n(UA S.72).\"\n\nZu 2: \"Das Urteil geht in Bezug auf die Begünstigung\ndavon aus, der Angeklagte Dr. Ei habe es\nmit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, daß\n\n-5-\n\n-5 -\n\nsein damaliger Mandant KW, der jetzige\nMitangeklagte, entgegen seinen Unschuldsbeteuerungen die ihm zur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte und deswegen bestraft werden könnte (UA S.73). Nach den\nFeststellungen des Urteils wußte der Angeklagte ferner, daß sein Mandant die damalige Hauptbelastungszeugin und jetzige\nMitangeklagte STE mit den ihr unter\nUmgehung der Briefzensur übermittelten\nBriefen dazu veranlassen wollte, in der\nbevorstehenden Hauptverhandlung wegen Zuhälterei von ihren früheren belastenden\nAngaben abzurücken und statt dessen eine\nseiner Einlassung nicht widersprechende\nAussage zu machen (UA S.23,75,76). Bei\ndiesem Bewußtsein des Angeklagten ist jedoch\nkein Raum für die Folgerung der Strafkamner,.\nes habe sich nicht feststellen lassen, daß\ner seinem Mandanten KB bei der An- |\nstiftung der Zeugin SM zu einer falschen’\nAussage vor Gericht und zu einem Meineid\nhabe helfen wollen (UA S.76/77).\n\nWenn der Angeklagte Dr. Be in Kauf nahn,\ndaß sein Mandant KW aie ihm zur Last\ngelegte Zuhälterei begangen hatte (UA S.73),\nso rechnete er zwangsläufig auch damit, daß\ndie Angaben der damaligen Zeugin Se\nmit denen sie KW der Zuhälterei bezichtigt hatte, der Wahrheit entsprachen.\nDementsprechend umfaßte die Vorstellung des\nAngeklagten Dr. BG, sein Mandant Kg\nwolle die Zeugin zu einem Widerruf dieser\nihn belastenden Angaben und zu einer seiner\nEinlassung entsprechenden Aussage bestimmen,\n\n-6-\n\n-6 -\n\nbegriffsnotwendig die Möglichkeit, daß\nKEREEED sie äurch seine aus der Untersuchungshaftanstalt- geschmuggelten Briefe\nzu einer unwahren Zeugenaussage vor Ge-\n‘richt und gegebenenfalls zu einem Meineid\nanstiften wolle.\n\n\\ Indem der Angeklagte Dr. Bam der Zeugin\ndie Briefe in Kenntnis ihrer Zweckbestimmung\nunter.Umgehung der Briefzensur übermittelte,\nunterstützte er :daher durch sein Verhalten\npedingt vorsätzlich diese von KB tatsächlich begangene Anstiftung. Ein solcher\nbedingter Vorsatz genügt zur Anwendung des\n§ 49 Abs.1 StGB (RGSt 59,245,246; 72,20,24;\nBGH bei Dallinger MDR 1957, 266)\"\n\n| Diesen Darlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen. a\n\n. Wegen dieser Widersprüche muß das Urteil auf beide\nRevisionen aufgehoben werden. Es kommt deshalb nicht\ndarauf an, ob das Urteil noch sonstige Rechtsfehler\n\nenthält, insbesondere, ob der Tatumfang der Begünstigung\nrechtlich einwandfrei festgestellt ist.\n\n- 7 -\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-556-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-556-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.309839+00:00"}}